Handwerkerrechnungen
Arbeitslohn bis 1.200,- € absetzbar!
Aufwendungen für Handwerkerleistungen können bis zu 6.000,- € mit
20 %, höchstens 1.200,- € steuermindernd abgezogen werden.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.,
- Reparaturen oder Austausch von Fenstern und Türen,
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
- Maßnahme der Gartengestaltung,
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
- Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger).
Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen, Reinigungskosten oder andere Dienstleistungen können nun auch Wohnungseigentümergemeinschaften absetzen.
Die Absetzbarkeit bezieht sich jedoch nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe werden daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln müssen. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt.
Wichtig: Sie müssen in Ihrer Steuererklärung eine Rechnung des Dienstleistungsunternehmens vorlegen und zusätzlich nachweisen, dass Sie den Rechnungsbetrag auf dessen Konto überwiesen haben (Bankbeleg).
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften benötigen Sie als Nachweis die Nebenkostenabrechnung, auf welcher die absetzbaren Kosten gesondert ausgewiesen werden.
Fazit: Wer die steuerliche Auswirkung konkret analysieren will, kann sich gerne an eine unserer Beratungsstellen wenden.
