Ja, richtig gelesen, es geht auch im Jahr 2019 nochmal um die Steuererklärung 2015. Denn insofern Sie Arbeitnehmer sind und Ihre Steuererklärung unter die Antragsveranlagung fällt, endet Ihre Abgabefrist am 31.12.2019. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.
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In der Regel gilt für Arbeitnehmer keine generelle Abgabepflicht, da die Einkommenssteuer bereits bei der Lohnabrechnung abgezogen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie trotzdem zur Abgabe verpflichtet werden. Beispielsweise, wenn:
Insofern keiner der oben genannten Punkte bei Ihnen zutreffend ist und Sie nicht verpflichtet sind die Einkommenssteuererklärung abzugeben, kann die Abgabe trotzdem Vorteile für Sie haben. Oftmals werden steuerlich günstige Sachverhalte beim Lohnsteuerabzug nicht beachtet, weshalb Sie nachträglich mit Steuerrückerstattung rechnen können. Die Antragsveranlagung befähigt Sie zu dieser freiwilligen Einreichung der Steuererklärung.
Beispielsweise bei sehr hohen Werbungskosten und Überschreitung der Werbungskostenpauschale wäre eine Steuerrückzahlung die Folge. Dies gilt außerdem bei erhöhten Sonderausgaben, Verlusten, hohen Kinderbetreuungskosten, erhöhten Vorsorgeaufwendungen, haushaltsnahen Aufwendungen oder Handwerkerleistungen.
Bei geltender Abgabepflicht müssen Sie Ihre Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2018 bereits Ende Juli des Folgejahres abgeben, lassen Sie sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten, wird die Frist noch bis Ende Februar des übernächsten Jahres verlängert.
Besteht die Möglichkeit zur Antragsveranlagung, verlängert sich der Zeitraum bis zur Abgabefrist auf 4 Jahre. Es ist allerdings nicht ratsam diese Zeit auch in Gänze auszunutzen, da es im Nachhinein immer schwerer wird sich an steuerrelevante Sachverhalte zu erinnern und die benötigten Belege zu finden.
Für den Fall, dass Sie bisher noch keine Steuererklärung für das Jahr 2015 abgegeben haben und unter die Antragsveranlagung fallen, sollten Sie nun überlegen, wie wahrscheinlich eine Steuerrückerstattung ist. Wenn damit zu rechnen ist, sollten Sie nun handeln und schleunigst Ihre Unterlagen zusammensuchen.
Die Steuererklärung muss zwingend bis zum 31.12.2019 beim Finanzamt eingehen, eine weitere Fristverlängerung ist in keinem Fall mehr möglich. Lassen Sie keine wertvolle Zeit mehr verstreichen, sondern vereinbaren Sie einen Termin bei einer unserer Beratungsstellen in Ihrer Nähe, damit Ihre Steuererklärung noch rechtzeitig eingereicht wird.