Kontakt
Abgabefrist Steuererklärung 2019 – Stichtag 31.12.2023 nicht verpassen!

Abgabefrist Steuererklärung 2019 – Stichtag 31.12.2023 nicht verpassen!

  • Teilen:

Der letzte Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung 2019 ist der 31.12.2023. Dies gilt für alle Arbeitnehmer:innen, deren Steuererklärung unter die Antragsveranlagung fällt. In diesem Artikel erfahren Sie, in welchem Fall Sie Ihre Einkommensteuererklärung für 2019 noch abgeben sollten und bis wann es möglich ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unterschiedliche Abgabefristen für Steuerpflichtige, abhängig von Abgabepflicht
  • Abgabepflicht zur Überprüfung einer eventuellen Steuernachzahlung
  • Antragsveranlagung = freiwillige Abgabe der Steuererklärung
  • Abgabefrist bei Antragsveranlagung: 31.12. des vierten Folgejahres
  • In vielen Fällen Steuerrückerstattungen bei Antragsveranlagung zu erwarten

Benötigen Sie Unterstützung?
Jetzt Beratungsstelle finden!

Inhaltsverzeichnis:


Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

In der Regel wird eine Abgabepflicht vom Finanzamt festgesetzt, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommen könnte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

Was bedeutet Antragsveranlagung?

Sofern bei Ihnen keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, Sie aber trotzdem Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, ist die Rede von einer Antragsveranlagung.

Das hört sich im ersten Moment nach einem überflüssigen Aufwand an, aber es kann oftmals sehr empfehlenswert sein, insbesondere wenn eine Steuerrückerstattung zu erwarten ist. Dies ist meist dann der Fall, wenn steuerlich günstige Sachverhalte beim automatischen Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden.

Das ist beispielsweise der Fall bei:

  • sehr hohen Werbungskosten
  • erhöhten Sonderausgaben
  • Verlusten z. B. aus einer Vermietung
  • hohe Kinderbetreuungskosten
  • erhöhte Vorsorgeaufwendungen
  • haushaltsnahe Aufwendungen oder Handwerkerleistungen

Für die Abgabe der Steuererklärung haben Sie bei einer Antragsveranlagung viel länger Zeit, aber irgendwann wird es schwierig sich die steuerlich bedeutsamen Sachverhalte in Erinnerung zu rufen.

Tipp: Reizen Sie Ihre Frist am besten nicht bis zum Schluss aus.

Bis wann kann ich meine Einkommensteuererklärung abgeben?

Für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen gibt es verschiedene Fristen. Hier ist zu unterscheiden, ob für Sie eine Abgabepflicht festgelegt wurde.

Bei einer Antragsveranlagung, haben Sie bis zu 4 Jahre Zeit. Die Abgabefrist für freiwillige Steuererklärungen ist am 31.12. des vierten Folgejahres.

Wenn für Sie die Abgabepflicht besteht, gelten für Sie folgende Fristen:

  • ohne steuerliche Vertretung: 31.07. des Folgejahres
  • mit steuerlicher Vertretung: letzter Februartag des übernächsten Jahres

Hinweis: Wegen Corona gab es einige Fristverlängerungen für die kommenden Steuererklärungen mit Abgabefrist.

Weitere Informationen und alle aktuellen Abgabefristen für die Steuererklärungen 2022 und 2023 finden Sie in unserem Blogbeitrag „Bis wann muss die Abgabe der Steuererklärung erfolgen?“.

Wann muss ich die Steuererklärung 2019 abgeben?

Im Fall einer Antragsveranlagung haben Sie folglich noch bis Ende des Jahres Zeit, Ihre Steuererklärung 2019 einzureichen. Bis zu diesem Tag muss Ihre Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt eingegangen sein. Demzufolge ist jetzt der richtige Zeitpunkt zu überlegen, ob die Erklärung noch erstellt werden soll.

Achtung: Eine weitere Fristverlängerung ist keinesfalls mehr möglich.

Bitte sammeln Sie erforderlichenfalls Ihre Unterlagen und wenden Sie sich bei Fragen zeitnah an Ihren Lohnsteuerhilfeverein. Beachten Sie, dass auch Ihre steuerliche Vertretung Zeit zur Bearbeitung benötigt, vereinbaren Sie also rechtzeitig einen Termin und händigen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei Ihrem ersten Beratungstermin aus.

Tipp: Nutzen Sie unsere praktische Checkliste, um alle Unterlagen zu sammeln.


Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.

  • Teilen:
Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.