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Vermietung an Angehörige – Tappen Sie nicht in die Steuerfalle!

Vermietung an Angehörige – Tappen Sie nicht in die Steuerfalle!

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Vermietung an Angehörige, Verwandte oder Kinder ist beliebt, aber man sollte aus steuerlicher Sicht einiges dabei beachten.  Mit unseren Tipps können Sie die Steuerfalle nicht nur vermeiden, sondern sogar noch Steuern sparen. Informieren Sie sich gleich hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schriftlicher Mietvertrag auch bei Angehörigen
  • Beachtung der ortsüblichen Miete bei der Festlegung der tatsächlichen Miete
  • Beeinflussung der steuerlichen Handhabung der angefallenen Kosten:
    • Mietpreis bei 50 % der ortsüblichen Miete oder darüber – alle Kosten als Werbungskosten absetzbar
    • Mietpreis unter 50% der ortsüblichen Miete – Kosten nur im Verhältnis tatsächliche Miete / ortsübliche Miete als Werbungskosten ansetzbar
    • Mietpreis = 0 € – keine Kosten ansetzbar

 

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Inhaltsverzeichnis


Was gibt es beim Mietvertrag mit Angehörigen zu beachten?

Setzen Sie auch für Ihre Angehörigen oder Verwandten einen schriftlichen Mietvertrag auf. Dieser sollte so gestaltet sein, wie Sie ihn auch mit einer:m Dritten schließen würden. Folgende Vertragsinhalte sollten Sie festlegen:

  • Miethöhe
  • Nebenkosten
  • Zeitpunkt des Einzugs
  • Zahlungszeitpunkt der monatlichen Miete
  • übliche Kündigungsfrist

Stellen Sie den Vertrag am besten unbefristet aus, aber mit der üblichen Kündigungsfrist. Bei einem befristeten Mietverhältnis verlangt das Finanzamt möglicherweise eine umfassende Totalüberschussprognose.

Gegebenenfalls müssen Sie gegenüber dem Finanzamt auch nachweisen, dass Mietzahlungen geleistet wurden. Manchmal hilft schon eine vertragliche Vereinbarung, dass der oder die Mieter:in einen Dauerauftrag für die Überweisung anlegt.

So tappen Sie nicht in die Steuerfalle!

Bei Ihren Überlegungen zur Höhe des Mietpreises sollten Sie auf jeden Fall gut aufpassen. Dieser entscheidet über die steuerliche Behandlung Ihrer angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Immobilie.

Beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und Richtwerte, damit Sie Ihre Kosten berücksichtigen können.

Beachten Sie die ortsübliche Miete

Es ist durchaus legitim, dass Sie bei Ihren Angehörigen eine geringere Miete verlangen, als es bei Dritten der Fall wäre. Nichtsdestotrotz sollten Sie die ortsübliche Miete beachten, um Ihren Steuervorteil zu nutzen.

Bis einschließlich 2020 konnten Sie als Vermieter:in Ihre Kosten nur dann vollständig absetzen, wenn der Mietpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betrug. Darunter war nur eine anteilige Berücksichtigung der Kosten möglich.

Seit 2021 gilt eine neue Regelung mit folgenden Schwellenwerten für den Mietpreis:

  • 66 % der ortsüblichen Miete: Alle Kosten sind als Werbungskosten absetzbar.
  • 50 % – 66 % der ortsüblichen Miete: Das Finanzamt prüft mittels der Totalüberschussprognose, ob die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Bei positivem Ergebnis sind alle Kosten als Werbungskosten absetzbar.
  • Unter 50 % der ortsüblichen Miete: Ihre Kosten sind nur teilweise absetzbar. Die Höhe Ihrer absetzbaren Kosten richtet sich dann nach dem Verhältnis zwischen Miete und ortsüblicher Miete.

Tipp: Die ortsübliche Miete können Sie im Mietspiegel nachlesen oder schätzen lassen. Überprüfen Sie die Werte am besten regelmäßig und beziehen Sie Änderungen mit ein.

Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder gibt es keinen, kann die ortsübliche Miete auch mit einem Gutachten, mittels Daten aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Miete für mindestens 3 vergleichbare Wohnungen ermittelt werden.

Achtung: Es gelten jeweils die Werte für die Warmmiete.

Was passiert bei einer kostenlosen Vermietung?

Wird die Wohnung kostenlos vermietet, fällt diese aus Sicht des Finanzamtes unter Liebhaberei. Demzufolge können Sie Ihre Kosten überhaupt nicht steuerlich berücksichtigen.

Übersicht: Als Vermieter:in Steuern sparen!

Als Vermieter:in sollten Sie folgenden Schwellenwerte im Kopf behalten und bei der Festsetzung der Miethöhe beachten. So können Sie sich einen Steuervorteil verschaffen.

Tabelle Vermietung an Angehörige

Beispielrechnung der 50-Prozent-Grenze:

Herr Bernhard Maler vermietet seine Wohnung an seine Tochter Karin Maler. Die ortsübliche Miete (warm) liegt bei 8,50 Euro pro Quadratmeter. Demzufolge sollte die vergünstigte Miete an Karin nicht weniger als 4,25 Euro pro Quadratmeter betragen, damit Herr Maler seine Kosten vollständig als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Beträgt die tatsächliche Miete nun aber 4 Euro pro Quadratmeter, muss zuerst das Verhältnis zwischen ortsüblicher und tatsächlicher Miete ermittelt werden:

4 Euro / 8,50 Euro = 0,47 = 47 %

Herr Maler kann seine angefallenen Kosten zu 47 % von der Steuer absetzen.


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Quellenangaben

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.