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3 Steuertipps für die doppelte Haushaltsführung

3 Steuertipps für die doppelte Haushaltsführung

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Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Ihre Zweitwohnung steuerlich berücksichtigen. In unserem Beitrag erhalten Sie nicht nur alle Informationen zu den Voraussetzungen und den absetzbaren Kosten, es warten auch noch 3 zusätzliche Steuertipps auf Sie.

Das Wichtigste in Kürze

  • Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung:
    • Zweitwohnung aus beruflichen Gründen
    • Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
    • eigener Hausstand am Hauptwohnsitz und Übernahme von min. 10 % der dort anfallenden Kosten
    • Hauptwohnsitz = Lebensmittelpunkt
  • Unterkunftskosten und Nebenkosten bis max. 1.000 Euro monatlich absetzbar
  • notwendige Einrichtungsgegenstände bis max. 800 Euro (netto) sofort abziehbar; Abschreibung von Gegenständen über 800 Euro (netto)
  • nach Einzug 3 Monate lang Verpflegungspauschale anrechenbar

 

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Inhaltsverzeichnis


Was ist doppelte Haushaltsführung?

Je weiter der eigene Wohnort und der Arbeitsplatz auseinander liegen, desto mehr Sinn macht es sich eine Zweitwohnung zu suchen. Nicht immer ist es dann möglich zwischen dem Hauptwohnsitz und der Arbeitsstätte zu pendeln.

Wenn Sie außerhalb Ihres eigentlichen Wohnorts einen Zweitwohnsitz unterhalten und parallel zwei Haushalte führen, ist die Rede von doppelter Haushaltsführung.

Die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten können Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen.

4 Voraussetzungen für den Steuerabzug

Um die Kosten steuerlich geltend zu machen, müssen die folgenden 4 Voraussetzungen alle erfüllt sein:

  • Die Zweitwohnung benötigen Sie aus beruflichen Gründen.
  • Die Zweitwohnung befindet sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, bzw. der Arbeitsplatz ist von dieser Wohnung aus schneller zu erreichen als vom Hauptwohnsitz aus.
  • Sie führen am Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand und zahlen mindestens 10 % der dort anfallenden Kosten.
  • Ihr Hauptwohnsitz ist ebenfalls Ihr Lebensmittelpunkt mit engerer persönlicher Bindung.

Gegebenenfalls wird vom Finanzamt die berufliche Notwendigkeit der Zweitwohnung überprüft. Beispielsweise ein Wechsel des Beschäftigungsortes, des Arbeitsplatzes oder ein Beschäftigungsverhältnis außerhalb des bisherigen Wohnorts sind plausible Begründungen.

Die doppelte Haushaltsführung gilt ebenfalls als beruflich begründet, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus privaten Gründen verlegen und gleichzeitig eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie mit Ihrem:r Partner:in zusammen ziehen.

Hinweis: Wenn Sie die Tätigkeitsstätte innerhalb einer Stunde von Ihrem Hauptwohnsitz aus erreichen können, wird das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung wahrscheinlich ablehnen.

Absetzbare Kosten und Aufwendungen

Bei doppelter Haushaltsführung lassen sich verschiedene Kostenarten steuerlich berücksichtigen. Es gelten jeweils unterschiedliche Regelungen, die nachfolgend erläutert werden.

Unterkunftskosten

Unterkunftskosten fallen typischerweise monatlich für Miet- oder Eigentumswohnungen, möblierte Zimmer, Hotelzimmer oder auch für Gemeinschaftsunterkünfte an. Es gilt ein Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat.

Folgende Kosten können berücksichtigt werden:

  • Miete
  • Nebenkosten
  • Reinigungskosten
  • Kosten für Sondernutzung (z. Bsp. für Autostellplatz oder Garten)
  • Gebäude- und Hausratversicherung
  • Zweitwohnungssteuer und Grundsteuer
  • Eigentümer: Renovierungskosten, sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen, Abschreibung der Anschaffungskosten, Schuldzinsen für den Wohnungskauf

Mittlerweile können Sie sich für Ihre Zweitwohnung vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, demnach ist dieser steuerlich nicht mehr relevant.

Tipp: Geben Sie alle nachweisbaren Kosten in Ihrer Steuererklärung an. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag auf andere Monate innerhalb des Kalenderjahres übertragen werden, insofern die doppelte Haushaltsführung weiterhin besteht.

Einrichtungskosten für die Zweitwohnung

Nach einer erfreulichen Entscheidung des BFH vom 04.04.2019, Az.: VI R 18/17, können Sie die Kosten für die nötigen Einrichtungsgegenstände Ihrer Zweitwohnung zusätzlich zu den Kosten für die Unterkunft ansetzen. Denn diese fallen nach der Auffassung des BFH nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro.

Unter anderem folgende Einrichtungsgegenstände gelten als notwendig und sind damit absetzbar:

  • Bett
  • Schrank
  • Tisch und Stühle
  • Küche und Kühlschrank
  • Badezimmereinrichtung
  • Vorhänge
  • Lampen
  • Geschirr und erforderliche Haushaltsartikel

Gegenstände mit einem Nettowert von maximal 800 Euro (952 Euro Bruttorechnungsbetrag) können sofort und in voller Höhe abgezogen werden. Einrichtungsgegenstände bzw. Möbel, deren Nettopreis 800 Euro überschreitet, müssen grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von 13 Jahren hinweg abgeschrieben werden.

Tipp: Auch als Mieter:in einer möblierten Wohnung können Sie den Möblierungsaufschlag zusätzlich berücksichtigen. Ist dieser nicht gesondert ausgewiesen, können Sie ihn schätzen.

Verpflegungsmehraufwand

Nach dem Einzug in Ihre Zweitwohnung können Sie für maximal 3 Monate Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwände geltend machen. Für jeden Kalendertag, den Sie nicht an Ihrem Hauptwohnsitz verbringen, werden die Pauschbeträge anerkannt.

Entscheidend für die Höhe der Beträge ist die Dauer Ihrer Abwesenheit:

Tabelle Verpflegungsmehraufwand

Weitere abziehbare Kosten

  • Umzugskosten in tatsächlicher Höhe für Maklerkosten, Umzugshelfer, Umzugswagen, Kartons usw.
  • Fahrtkosten zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung: 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer
  • Familienheimfahrten (nicht mit Dienst- oder Firmenwagen): Entfernungspauschale
  • Telefonkosten für Gespräche mit den Angehörigen, bzw. Anteile der Grundgebühr
  • Garage oder Autostellplatz bei separater Miete
  • Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers oder Homeoffice-Pauschale

3 Tipps für einen maximalen Steuervorteil

1. Nachweise und Belege sammeln

Sie können nur diejenigen Kosten steuerlich berücksichtigen, die Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen können. Sammeln Sie Ihre Nachweise und heben Sie diese mindestens so lange auf, bis Ihr Steuerbescheid des jeweiligen Jahres rechtskräftig ist.

Vor allem diese Belege sollten Sie aufheben:

  • Mietvertrag
  • Ummeldung bei der Stadtverwaltung
  • Rechnungen für Einrichtungsgegenstände
  • Überweisung der Nebenkosten
  • Tankbelege, Zugtickets oder ähnliches als Nachweis für Familienheimfahrten

2. Optimale Nutzung der Verpflegungspauschale

Von der Verpflegungspauschale können Sie grundsätzlich nur für maximal 3 Monate profitieren. Wenn Sie Ihre Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort allerdings für mindestens 4 Wochen unterbrechen, erhalten Sie die Pauschale erneut für 3 Monate.

Auch Unterbrechungen aus privaten Gründen haben Einfluss auf die Frist. Berücksichtigen Sie das also bei Ihrer Urlaubsplanung.

Tipp: Wenn Sie während der 3 Monate weniger Familienheimfahrten machen, erhalten Sie für mehr Tage die Pauschale in Höhe von 28 Euro.

3. Wahlrecht für Vielpendler:innen

Wenn Sie mindestens zweimal pro Woche nach Hause zu Ihrem Hauptwohnsitz fahren, steht Ihnen ein besonderes Wahlrecht zu:

  • Entweder Sie machen Ihre kompletten Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.
  • Oder Sie setzen sämtliche Fahrtkosten für Ihre Fahrten zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz mit der Entfernungspauschale an.

Im ersten Jahr mit Zweitwohnung ist es wahrscheinlich günstiger die Kosten entsprechend der doppelten Haushaltsführung zu anzugeben, da Sie in diesem Jahr von der Verpflegungspauschale profitieren können.

Nichtsdestotrotz lohnt sich der Vergleich der beiden Vorgehensweisen im ersten und auch den darauffolgenden Jahren.


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Quellenangaben:

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.