Kontakt

Beratungsbefugnis

Wer darf vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden?

Der Altbayerische Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist der richtige Partner, wenn es darum geht die Steuererklärung richtig und schnell zu erstellen. Die Berater:innen unseres Vereins dürfen Sie gemäß § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes in Steuersachen beraten.

Und was bedeutet das genau? Wer fällt unter die Beratungsbefugnis und wer nicht? Nachfolgend erklären wir Ihnen genau wer vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden darf.

Informationen zur Beratungsbefugnis Lohnsteuerhilfeverein.

Voraussetzungen für die Lohnsteuerhilfe

Beratungsbefugnis

Nach dem Steuerberatungsgesetz dürfen wir Sie als Mitglied beraten, wenn Sie folgende Einkünfte haben:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z.B. Renten) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden:r Ehegatten:in)

Haben Sie Einnahmen aus den o.g. Einkunftsarten, dann können Sie die Leistungen unseres Lohnsteuerhilfevereins auch hier in Anspruch nehmen:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
  • sonstigen Einnahmen, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum

Dabei dürfen die Gesamteinnahmen bei ledigen Personen 18.000 Euro, sowie bei verheirateten Paaren 36.000 Euro nicht übersteigen.

Bei nichtselbständigen Einkünften und Renten dagegen gibt es keine finanzielle Begrenzung nach oben hin.

Ab der Steuererklärung 2022 dürfen wir Sie als Mitglied außerdem beraten, wenn Sie:

Keine Beratungsbefugnis

Bei den nachfolgenden Einkunftsarten ist den Lohnsteuerhilfevereinen die Beratung laut § 4 Steuerberatungsgesetz untersagt:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • umsatzsteuerpflichtige Einkünfte
  • Grundsteuerermittlung

FAQs zur Beratungsbefugnis

Update Dezember 2022: Ab dem Steuerjahr 2022 können auch Lohnsteuerhilfevereine Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage beraten, sofern die Gesamtbruttoleistung 30 kW nicht übersteige und die Einkommensteuerbefreiung greift. Informieren Sie sich hier auch über alle weiteren Änderungen: „Wichtige Neuregelung bei Photovoltaikanlangen“

Zu allen früheren Steuerjahren dürfen wir Sie leider auch weiterhin in den meisten Fällen nicht beraten, wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage haben.

Die geltende Regelung besagt, dass Sie nur dann von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden dürfen, insofern Sie Ihren erzeugten Strom zu 100 % selbst nutzen. Sobald Sie auch nur ein wenig Strom ins Stromnetz einspeisen, greift die Beratungsbefugnis nicht mehr. Die kW-Zahl Ihrer Anlage spielt hierbei keine Rolle.

Bei der Vermietung Ihrer Wohnung als Ferienwohnung handelt es sich um eine kurzfristige Vermietung und Ihre Einkünfte sind damit umsatzsteuerpflichtig. Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir Sie somit leider nicht beraten.

Das gleiche gilt auch für die Vermietung von Garagen ohne eine dazugehörige Wohnung.

Sobald Sie Anteile einer GmbH erwerben, sind Sie Gesellschafter:in dieser Kapitalgesellschaft. Werden Sie zudem als Geschäftsführer:in der GmbH tätig, so treten Sie in die Position eines:r Gesellschafter-Geschäftsführers:in und erzielen Arbeitslohn. Somit handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und die Beratungsbefugnis ist gegeben.

Beim Verkauf von Geschäftsanteilen ist die Sachlage anders. Veräußern Sie Bestandteile einer Kapitalgesellschaft, an der Sie während der letzten 5 Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 % hatten, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Beratungsbefugnis greift somit nicht und wir dürfen nicht für Sie tätig werden.

Bei selbstständigen Einkünften besteht leider keine Beratungsbefugnis, dementsprechend dürfen wir nicht für Sie tätig werden.

Leider besteht keine Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine für die Grundsteuererklärung, dementsprechend dürfen wir die Erklärung leider nicht für Sie erstellen und Sie auch nicht dazu beraten.

Hier finden Sie weitere Infos zur Grundsteuererklärung: „Die Grundsteuer und Feststellungserklärung – keine Beratungsbefugnis“

Welche Vorteile habe ich als Mitglied?

Wenn Sie die gesetzlichen Vorgaben zur Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erfüllen, dürfen Sie sich nun freuen.

Sie haben die Möglichkeit Mitglied des Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. zu werden und von unserem umfangreichen Leistungspaket zu profitieren. Die Erstellung der Steuererklärung, Prüfung des Steuerbescheides oder die Beratung bei der Wahl Ihrer Lohnsteuerklasse sind nur eine Auswahl an Leistungen, die Sie als Mitglied erhalten.

Vereinbaren Sie gleich einen Termin bei Ihrem:r Berater:in vor Ort. Finden Sie mit unserer Beratungsstellen Suche den oder die passende:n Ansprechpartner:in für Sie.

Gerne können Sie auch telefonisch mit uns Kontakt aufnehmen unter (08724) 966 740 8600, dann suchen wir gemeinsam für Sie die passende Beratungsstelle.

Wissenswertes über die Beratungsbefugnis

Für Steuerberater:innen gelten besonders strenge berufsrechtliche Zugangsregelungen. Nur nach bestandener Steuerberaterprüfung erhält man Zugang zu dieser Berufsgruppe und darf auch die geschützte Berufsbezeichnung tragen.

Viele Tätigkeiten in der Steuerbranche, wie beispielsweise die steuerrechtliche Beratung von Unternehmen, sind nur zugelassenen Steuerberatern:innen und wenigen weiteren Berufsangehörigen erlaubt.

Die Kosten eines:r Steuerberaters:in sind oftmals sehr hoch und stehen gerade für Privatpersonen in keinem angemessenen Verhältnis zu den erwartenden Rückerstattungen. Gleichzeitig betrachten Steuerberater:innen Privatpersonen als wenig lukrative Kunden.

In Folge dessen blieb vielen Steuerpflichtigen nichts anderes, als sich selbst durch die Unterlagen zu wühlen und die Steuererklärung eigenhändig zu erstellen. Aufgrund mangelnden Fachwissens wurde oftmals Geld an den Staat verschenkt. Um dieses Problem zu lösen, entstanden nach und nach Selbsthilfegruppen und Vereine, um sich gegenseitig zu helfen.

Aus dieser Bewegung heraus entstand auch unser Verein zur Hilfe in Steuersachen, der Altbayerische Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Viele Menschen nehmen unsere Hilfe dankend an und wenden sich an unsere über 350 Beratungsstellen, um von der kompetenten Beratung unserer Steuerexperten:innen zu profitieren und unser umfangreiches Leistungspaket zu nutzen.

Durch die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird das Leistungspaket der Lohnsteuerhilfevereine allerdings eingeschränkt, damit es eine Abgrenzung zwischen Lohnsteuerhilfe und Steuerberatern:innen gibt. Es wird festgelegt, welche Tätigkeiten durch die Berater:innen ausgeübt werden dürfen. Außerdem ist die Inanspruchnahme der Leistungen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 1 StBerG) möglich, wofür bestimmte Voraussetzungen definiert wurden.

Demzufolge sind die günstigen Leistungen der Lohnsteuerhilfe auf bestimmte Leistungen und Personen beschränkt.

Sie haben noch Fragen?

Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Rufen Sie uns an unter Tel. (08724) 966 740 8600.
Wir klären alle Ihre Fragen zur Mitgliedschaft.

Die häufigsten Fragen und Antworten finden Sie auch hier:

Titelbild © Coloures-pic – fotolia.com