Wir beantworten Ihnen hier alle wichtigen Fragen rund um die Steuererklärung für Rentner:innen.
Wir beantworten Ihnen hier alle wichtigen Fragen rund um die Steuererklärung für Rentner:innen.
Benötigen Sie Unterstützung bei Ihren Steuerangelegenheiten?
Unsere Berater:innen stehen Ihnen gerne persönlich zur Seite. Mithilfe unserer PLZ-Suche finden Sie ganz einfach eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Steuerpflicht betrifft vor allem Bezieher:innen höherer Renten. Wenn Sie eine kleine bis mittlere Rente erhalten, werden Sie auch in Zukunft keine Steuern zahlen und daher auch keine Steuererklärung für Rentner:innen abgeben müssen.
Grundsätzlich muss nur ein bestimmter Anteil der Rentenzahlungen, die Sie erhalten, versteuert werden. Wie hoch dieser Anteil der Rente ist, hängt von dem Jahr ab, in dem Sie erstmalig die Rente bezogen haben. So beträgt der zu versteuernde Anteil bei Renteneintritt im Jahr 2005 noch 50 %, und erhöht sich für jedes Jahr des erstmaligen Rentenbezugs um 2 %. Somit beläuft er sich im Jahr 2020 schon auf 80 %.
Davon abhängig ist auch die Frage, ob überhaupt eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der sich ergebende Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dieser beträgt bei Ledigen 9.408 Euro für das Jahr 2020 und bei Zusammenveranlagten 18.816 Euro. Für das Jahr 2021 liegt der Grundfreibetrag bei 9.744 Euro bzw. 19.488 Euro.
Sofern das Finanzamt nach Überprüfung der Daten der Rentenbezugsmitteilungen und gegebenenfalls weiterer vorliegender Erkenntnisse eine Abgabepflicht feststellt, erhalten Sie eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Dann müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung innerhalb der gesetzten Frist beim Finanzamt einreichen.
Diese Frage beantworten wir gerne mit „Nein“. Die Pflicht zur Abgabe bedeutet noch lange nicht in jedem Fall, dass tatsächlich auch Steuern gezahlt werden müssen. Liegen Ihre Einkünfte nur gering über dem Grundfreibetrag oder haben Sie hohe ansetzbare Kosten, kommt es in der Regel zu einer Nullfestsetzung. Haben Sie unterjährig Steuern gezahlt, kann dies sogar zur Erstattung der geleisteten Steuer führen.
Wenn Sie zur Abgabe der Einkommensteuer verpflichtet sind, muss diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt vorliegen. Sofern Sie vom Finanzamt direkt durch ein Schreiben zur Abgabe aufgefordert worden sind, sollten Sie dies innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist erledigen.
Tipp: Wenn Sie die Einkommensteuerhilfe für Rentner:innen nutzen und Mitglied beim Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. sind, genießen Sie einen zeitlichen Vorteil. Denn dann können Sie sich deutlich länger Zeit lassen, um alle Unterlagen zusammenzustellen und sie einem unserer Berater:innen zu übergeben. Die letzte Abgabefrist ist im Falle einer steuerlichen Betreuung dann der 28. Februar des übernächsten Jahres, ausgehend vom Steuerjahr. Ihr:e steuerliche:r Vertreter:in übernimmt für Sie die restlichen Aufgaben rund um die Steuererklärung inklusive der Überprüfung des Steuerbescheids und gegebenenfalls eines Einspruchsverfahrens. Bitte denken Sie aber daran, dass auch Ihr:e Berater:in Zeit für die Bearbeitung benötigt. Vereinbaren Sie daher bitte rechtzeitig einen Beratungstermin.
Unser Tipp: Reichen Sie die Formulare besser fristgerecht ein. Denn wer es als steuerpflichtige:r Rentner:in versäumt, eine Steuererklärung abzugeben, riskiert ebenso wie die lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer zum Teil erhebliche Verspätungszuschläge. Auch kann es passieren, dass je nach Höhe der Nachzahlung unter Umständen auch die Stelle für Bußgeld- und Steuerstrafsachen eingeschaltet wird.
Neben der Erstellung der angeforderten Steuererklärung wird durch das Finanzamt ebenfalls geprüft, ob sich auch für die letzten Jahre eine Steuerpflicht ergibt. Sollte dies der Fall oder nach der Einschätzung des Finanzamts möglich sein, müssen rückwirkend auch für diese Jahre Steuererklärungen erstellt werden.
Unser Tipp: Zur Vermeidung von Nachteilen geben Sie bitte unbedingt alle erforderlichen Steuererklärungen der entsprechenden Jahre rechtzeitig ab.
Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung bedeutet nicht, dass Sie zwangsläufig Steuern nachzahlen müssen.
Im Gegenteil: Sehen Sie Erstellung der Steuererklärung und das Heraussuchen der Unterlagen eher als Gelegenheit, Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben als Rentner:in mit professioneller Unterstützung der Lohnsteuerhilfe wieder einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.
Oft verbergen sich nämlich in Ihren Belegen ungeahnte Möglichkeiten, um sich Geld vom Finanzamt zurückzuholen. So können, wie bei anderen Einkunftsarten auch, Werbungskosten geltend gemacht werden, beispielsweise für Steuerberatung. Darüber hinaus können Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträge und außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Kosten für Brillen, Medikamente, Kur und Haushaltshilfe unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.
Ergreifen Sie die Chance und nutzen Sie unsere Lohnsteuerhilfe für Rentner:innen. Die Berater:innen unseres Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. betreuen Sie gern im Rahmen der Beratungsbefugnis und unterstützen Sie mit Kompetenz und Freude bei der Erstellung der Steuererklärung.
Außerdem: Unsere Steuerhilfe schont den Geldbeutel! Denn bei uns zahlen Sie jährlich nur einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Das heißt, wer weniger Einkommen hat, zahlt auch weniger. Informieren Sie sich über die Kosten für Rentner:innen beim Lohnsteuerhilfeverein.
Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen eine Übersicht welche Informationen und Belege für Ihre Steuererklärung als Rentner:in wichtig sind.
Bei weiteren Fragen zur Steuererklärung für Rentner:innen wenden Sie sich einfach an die nächstgelegene Beratungsstelle unseres Lohnsteuerhilfevereins. Hier werden Sie individuell und kompetent beraten.
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