Der Behinderten-Pauschbetrag bietet Menschen mit Behinderung eine steuerliche Entlastung: Statt einzelne behinderungsbedingte Kosten nachzuweisen, kann ein Pauschbetrag angesetzt werden.
Der Behinderten-Pauschbetrag bietet Menschen mit Behinderung eine steuerliche Entlastung: Statt einzelne behinderungsbedingte Kosten nachzuweisen, kann ein Pauschbetrag angesetzt werden.
Bei Menschen mit Behinderung sind die Kosten im Alltag oft höher als bei anderen. Eigentlich handelt es sich bei solchen Kosten steuerrechtlich gesehen um außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG. Allerdings ist es sehr mühsam diese Kosten genau zu erfassen, zu belegen und zu bewerten.
Deshalb gibt es Pauschbeträge, wie beispielsweise den Behinderten-Pauschbetrag. Diese sind geregelt in § 33b EStG. Es handelt sich bei den Pauschbeiträgen um Jahresbeträge, die auch dann in voller Höhe gelten, selbst wenn die Voraussetzungen nur an einem einzigen Tag des Jahres vorgelegen haben.
Ein weiteres Beispiel ist der Pflege-Pauschbetrag. Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Blogbeitrag: „Pflege-Pauschbetrag – So erhalten Sie die Steuervergünstigung!“
Die Höhe des Pauschbetrags ist abhängig vom Grad Ihrer Behinderung, Ihren Merkzeichen bzw. Ihrer Pflegestufe. Der Pauschbetrag kann nunmehr zwischen 384 Euro und 7.400 Euro betragen. Ab 2021 wurden die Pauschbeiträge deutlich angehoben, teilweise sogar verdoppelt. Das lässt sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Sofern auf Ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkmale blind (Bl) oder hilflos (H) eingetragen sind oder bei Ihnen eine Pflegestufe 4 oder 5 festgestellt wurde, steht Ihnen der maximale Pauschbetrag von 7.400 Euro zu.
Erfreulich: Ändert sich Ihr Behinderungsgrad während des Kalenderjahres, richtet sich die Höhe des Pauschbetrags nach dem höheren Grad.

In dieser Tabelle werden die Pauschbeträge je nach Grad der Behinderung bis 2020 mit den Beträgen ab 2021 verglichen. Seit der Umstellung 2021 hat man nun schon ab Grad 20 Anspruch auf einen Pauschbetrag in Höhe von 384 Euro. Davor gab es erst ab Behinderungsgrad 25 und 30 einen Pauschbetrag von 310 Euro. Neben der Anspruchserweiterung wurden auch die Pauschbeträge selbst deutlich angehoben und liegen nun zwischen 384 und 7.400 Euro statt bisher 310 und 3.700 Euro.
Der Behinderten-Pauschbetrag deckt nur die üblichen Aufwendungen Ihrer Behinderung ab. Gemeint sind Aufwendungen für Hilfe, die im Zusammenhang mit den gewöhnlichen, regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens:
Tipp: Außergewöhnliche Ausgaben wie etwa Zuzahlungen zu teuren Prothesen, Kosten für den Umbau der Wohnung oder Hilfsmitteln dürfen Sie ebenso wie die behinderungsbedingten Fahrtkosten zusätzlich bei der Steuer ansetzen.
Das heißt, diese außergewöhnlichen Kosten werden nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten und dürfen stets neben dem Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden.
Sie haben die Wahl – Sie können aus Vereinfachungsgründen den Pauschbetrag wählen oder eben doch genau Buch führen. Dieses Wahlrecht dürfen Sie alljährlich erneut ausüben, aber stets nur einheitlich für das ganze Kalenderjahr.
Übersteigen Ihre regelmäßigen, typischen Kosten den Pauschbetrag, sollten Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und Ihre Kosten einzeln als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Bewahren Sie dazu alle Rechnungen und Belege auf.
Achtung: Dieses alljährliche Wahlrecht üben Sie mit der Eintragung Ihrer Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung aus. Mit der Eintragung des Behinderungsgrades entscheiden Sie sich für die Pauschale.
Berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung unbedingt den nicht absetzbaren Kostenanteil, der durch die zumutbare Belastungsgrenze bestimmt wird.
Sie haben kürzlich oder vielleicht auch schon vor Jahren Ihren Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz gestellt und einige Monate später einen Bescheid erhalten? Dort lesen Sie vom Grad der Behinderung (20 bis 100) und eventuellen Merkzeichen. Bescheinigt wird Ihnen außerdem die Gültigkeit, bzw. Befristung Ihrer Behinderung.
Es gibt unteranderem folgende Merkzeichen:
Wenn Ihnen eine Behinderung oder Pflegestufe auf diesem Weg amtlich bescheinigt wurde, haben Sie Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Ab dem angegebenen Gültigkeitsdatum steht es Ihnen zu, den Pauschbetrag – oder auch die einzeln nachgewiesenen Kosten – bei der Steuer geltend zu machen.
Tipp: Liegt zwar kein Grad der Behinderung, jedoch der Pflegegrad 4 oder 5 vor, wird dieser Pflegegrad dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Es besteht Anspruch auf den höchsten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Seit 2021 finden die Pauschalen bereits ab einem Behinderungsgrad von 20 ohne weitere zusätzliche Kennzeichen Anwendung. Bis 2020 gab es den Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von 25 bis 50 nur, wenn eine dauerhafte Einbuße der Beweglichkeit nachgewiesen werden konnten.
Ab 01.01.2026 ändert sich beim Behinderten-Pauschbetrag das Nachweisverfahren: Bei Neufeststellungen (erstmalige Feststellung) oder Änderungen des Grades der Behinderung bzw. der Merkzeichen muss der Nachweis vorrangig über ein elektronisches Mitteilungsverfahren erfolgen.
Das bedeutet: Die für die Feststellung zuständige Stelle (z. B. Versorgungsverwaltung oder Landesamt) übermittelt die erforderlichen Daten direkt und elektronisch an das Finanzamt. Ein „klassischer“ Nachweis durch Vorlage von Bescheid oder Ausweis in Papierform ist in diesen Fällen dann grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.
Wichtig ist dabei die Steuer-ID: Damit die Daten korrekt zugeordnet und übermittelt werden können, muss die Steuer-ID im Antrag angegeben werden – ohne Steuer-ID kann die elektronische Übermittlung scheitern und der Pauschbetrag ggf. nicht berücksichtigt werden.
Papier-Bescheide oder Bescheinigungen, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden und noch gültig sind, werden weiter anerkannt – außer, es kommt vor Ablauf der Gültigkeit zu einer Änderung der Feststellungen (dann greift das neue elektronische Verfahren).
Wichtig für Sie: Ab 01.01.2026 bei Neufeststellung/Änderung unbedingt die Steuer-ID im Antrag angeben und darauf achten, dass die Daten elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden.
Sie müssen den Grad der Behinderung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eintragen und haben damit Ihren Behinderten-Pauschbetrag beantragt. Mithilfe der Nachweise der Versorgungsverwaltung oder des Landesamts wird Ihr Antrag überprüft und der Steuervorteil entsprechend zugesprochen.
Rückwirkende Änderung
Haben Sie die Beantragung des Behinderten-Pauschbetrages in der Steuererklärung vergessen, lohnt sich ein Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide. Die Bescheide sind änderbar, solange die Festsetzungsfrist nicht eingetreten ist.
Post mortem Gutachten
Der Fiskus verlangt regelmäßig den Nachweis der Pflegebedürftigkeit bzw. Behinderung. Ist der oder die Betroffene zwischenzeitlich verstorben, ist ein entsprechender Antrag durch Angehörige nicht mehr möglich. ABER gem. § 65(4) EStDV ist das Finanzamt auf Antrag verpflichtet von Amts wegen, eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen.
Der Behinderten-Pauschbetrag kann vom Kind auf Eltern übertragen werden. Umgekehrt – also von Eltern auf Kinder – ist eine Übertragung nicht möglich. Auch Geschwister oder andere nahestehenden Personen können nicht profitieren.
Tipp: Prüfen Sie, ob ggf. der Ansatz eines Pflege-Pauschbetrages möglich ist und stellen Sie am besten alljährlich eine neue Vergleichsberechnung auf. Informieren Sie sich hier über die wichtigen Infos zum Thema: „Pflege-Pauschbetrag – So erhalten Sie die Steuervergünstigung!“
Grundsätzlich ist die Übertragung der Behinderten-Pauschbeträge der Kinder auf die Eltern möglich, vorausgesetzt, das Kind nimmt den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch. In der Regel ist das Einkommen der Eltern oder Großeltern höher als das des Kindes und damit werden auch die Steuervorteile größer.
Voraussetzung für die Übertragung ist ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Dadurch können auch Stief-, Pflege- oder Großeltern antragsberechtigt sein. Als „Kind“ gilt steuerlich, wer kindergeldberechtigt ist – auch über 18 hinaus, z. B. während einer Berufsausbildung, in der Regel bis höchstens 25 Jahre.
Wichtig: Es reicht bereits der bestehende Anspruch (auch wenn kein Kindergeld ausgezahlt wurde, etwa weil kein Antrag gestellt wurde).
Wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann, kann der Kindergeldanspruch (und damit der Kinderfreibetrag) über 25 hinaus fortbestehen – und damit ist auch die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags weiterhin möglich.
Auch bei im Ausland lebenden Kindern kann der Behinderten-Pauschbetrag übertragen werden, wenn Kindergeld-/Kinderfreibetragsanspruch besteht und Elternteil und Kind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (bzw. so veranlagt werden). Die Behinderung muss durch das zuständige Auslandsversorgungsamt festgestellt werden. Hat das Kind jedoch einen Wohnsitz außerhalb EU/EWR und keine eigenen inländischen Einkünfte, ist eine Übertragung nicht möglich.
Für Eheleute gilt: Grundsätzlich lässt sich der Behinderten-Pauschbetrag nicht einfach „frei“ auf den/die Ehegatt:in übertragen, bei der Zusammenveranlagung wirkt sich der Pauschbetrag aber ohnehin im gemeinsamen Steuerergebnis aus – eine „Übertragung“ ist dann meist nicht entscheidend.
Entscheiden sich Ehegatten nach der Heirat für eine getrennte Steuererklärung oder ist die Einzelveranlagung günstiger, kann es sinnvoll sein, den Pauschbetrag hälftig aufzuteilen. Das ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich, wenn beide Ehegatten übereinstimmende Anträge stellen – ähnlich wie bei Sonderausgaben oder haushaltsnahen Dienstleistungen.
Der Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag ist abhängig von Ihrem Grad der Behinderung oder Ihrer Pflegestufe. Seit 2021 finden die Pauschalen bereits ab einem Behinderungsgrad von 20 ohne weitere zusätzliche Kennzeichen Anwendung.
Der Behinderten-Pauschbetrag deckt die üblichen Aufwendungen Ihrer Behinderung ab. Gemeint sind Aufwendungen für Hilfe, die im Zusammenhang mit den gewöhnlichen, regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens stehen:
Außergewöhnliche Ausgaben wie etwa Zuzahlungen zu teuren Prothesen oder Hilfsmitteln dürfen Sie ebenso wie die behinderungsbedingten Fahrtkosten zusätzlich bei der Steuer ansetzen.
Die Höhe des Pauschbetrags ist abhängig vom Grad Ihrer Behinderung, Ihren Merkzeichen bzw. Ihrer Pflegestufe. Der Pauschbetrag kann seit 2021 zwischen 384 Euro und 7.400 Euro betragen.
Sofern auf Ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkmale blind (Bl) oder hilflos (H) eingetragen sind oder bei Ihnen eine Pflegestufe von 4 oder 5 festgestellt wurde, steht Ihnen der maximale Pauschbetrag von 7.400 Euro zu.
Ja, man kann seinen Behinderten-Pauschbetrag übertragen, allerdings nur in einigen wenigen Fällen:
Den Antrag auf Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages stellt jede:r Steuerpflichtige selbst in seiner alljährlichen Steuererklärung. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine entsprechende Schwerbehinderung nachweisen können und Sie zum berechtigten Personenkreis gehören.
Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihren Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.
Quellen:
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