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Wer profitiert von der Rentenerhöhung 2026?
Umgangssprachlich wird oftmals ganz allgemein von der Rentenerhöhung gesprochen, weshalb man davon ausgehen könnte, dass sich diese auf alle Arten von Renten bezieht. Tatsächlich gilt dies jedoch nur für die gesetzliche Renten:
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente)
Private Renten- oder Lebensversicherungen, betriebliche Altersvorsorge, Rieser- oder Rürup-Renten oder Renten der Versorgungswerke werden dadurch nicht beeinflusst und verbleiben wie bisher.
Was ist der Rentenwert 2026?
Der Rentenwert ist ein Teil der sogenannten Rentenformel, mit derer sich die Höhe der gesetzlichen Rente berechnen lässt. Dieser Wert wird im Rahmen der Rentenanpassung jährlich von der Bundesregierung neu festgelegt, wobei man sich bei der Berechnung an der Lohnentwicklung orientiert. Die sogenannte Rentengarantie stellt sicher, dass auch mit dem neuen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 % erreicht wird.
Die Anpassungen erfolgen traditionell immer zum 1. Juli eines Jahres. Ab dem 01.07.2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 %. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Für eine Standardrente bei 45 Beitragsjahren und durchschnittlichem Verdienst bedeutet das ein monatliches Plus von 77,85 Euro (BMAS).
Da die Angleichung der Renten in Ost und West bereits in den Vorjahren erreicht wurde, gibt es auch in diesem Jahr einen einheitlichen Anpassungswert.
Wie Sie die Höhe Ihrer Rente ermitteln, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag: „Rentenpunkte – So hoch ist Ihre Rente“
Steuererklärung wegen Rentenerhöhung 2025?
Die Rentenerhöhung 2026 kann dazu führen, dass Rentner:innen erstmals eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Grund dafür ist die nachgelagerte Besteuerung: Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich im ersten vollen Rentenbezugsjahr ermittelt und bleibt danach dauerhaft festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen erhöhen daher den steuerpflichtigen Teil der Rente
Eine Abgabepflicht entsteht jedoch nicht automatisch durch jede Rentenerhöhung. Entscheidend ist, ob die steuerpflichtigen Einkünfte nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Beträge den Grundfreibetrag überschreiten. Dieser liegt 2026 bei 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro bei Zusammenveranlagung.
Grundfreibetrag für Ledige, bzw. bei Zusammenveranlagung:
- 2022: 10.347 Euro, bzw. 20.694 Euro
- 2023: 10.908 Euro, bzw. 21.816 Euro
- 2024: 11.784 Euro, bzw. 23.568 Euro
- 2025: 12.096 Euro, bzw. 24.192 Euro
- 2026: 12.348 Euro, bzw. 24.696
Laut BVL wurden infolge der Rentenerhöhung 2024 rund 114.000 Rentner:innen erstmals abgabepflichtig. Für 2025 wurde mit weiteren rund 73.000 gerechnet. Auch 2026 ist davon auszugehen, dass erneut viele Ruheständler:innen in die Abgabepflicht hineinwachsen, auch wenn der höhere Grundfreibetrag einen Teil der Rentenerhöhung abfedert.
Hinweis: Insgesamt sind also trotz Rentenerhöhung weniger Rentner:innen steuerpflichtig.
Lesen Sie hier, wann die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung abläuft: „Frist für die Steuererklärung: Diese Abgabefristen gelten!“
Steuer-Tipp für Rentner:innen
Auch wenn Sie den Grundfreibetrag in einem Jahr überschreiten sollten, müssen Sie zwar eine Einkommensteuererklärung abgeben, das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. In den meisten Fällen kommt es nur zu einer sehr geringen oder gar keiner Einkommensteuerbelastung.
Wichtig: Auch als Rentner:in können Sie weiterhin Ihre Aufwendungen geltend machen, wie z. B. Spenden, Kosten für Brillen, Therapien oder Medikamente. Auch die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sind abzugsfähig.
Bei vollständiger und sachkundiger Angabe aller Kosten können Einkommensteuerzahlungen oft vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden. Sie wünschen sich Unterstützung vom Profi? Unsere Beratungsstellenleiter:innen helfen Ihnen gerne dabei.
➤ Hier finden Sie alle wichtigen Infos zur Steuererklärung für Rentner:innen
Brutto- vs. Netto – So viel bleibt von der Rente übrig
Auch während Ihrer Rente, müssen Sie weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zahlen, allerdings nur noch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden von den Trägern (z. Bsp. Deutsche Rentenversicherung) direkt einbehalten, wobei Sie sich die Krankenkassenbeiträge hälftig mit dem Rententräger teilen, Ihre Pflegeversicherung tragen Sie allein:
- Krankenversicherung: 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag
- Pflegeversicherung: bis zu 3,6 % 4,2 % für Kinderlose
Steigt Ihre Brutto-Rente, werden dementsprechend auch höhere Beträge an die Kranken- und Pflegekassen abgeführt.
Achtung: Einkommensteuer auf Ihre Rente wird nicht vom Rententräger abgeführt. Für die Besteuerung sind Sie selbst verantwortlich.
Welcher Rentenanteil ist steuerpflichtig?
Ausschlaggebend für die Berechnung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist die Bruttorente, also der bezogene Betrag einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Maßgebend ist zudem das Jahr des Rentenbeginns.
Haben Sie beispielsweise Ihre Rente erstmalig im Jahr 2005 bezogen, so beträgt der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente 50 %. Bei einem späteren Rentenbeginn steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte und betrug beispielsweise im Jahr 2010 60 %, im Jahr 2015 70 % und im Jahr 2020 80 %.
Ab 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich nur noch um einen Prozentpunkt, ab 2023 um einen halben Prozentpunkt und beträgt damit im Jahr 2030 86 %. Wer seine Rente im Jahr 2058 oder später erstmalig bezieht, muss diese vollständig versteuern. Der bei Rentenbeginn ermittelte Anteil des steuerpflichtigen Betrags ändert sich nicht mehr.
Hinweis: Der Grund für diese Regelung ist die im Jahr 2005 beschlossene Reformation der Altersrenten. Infolgedessen wurde schrittweise auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt.
Diese Renteneinnahmen bleiben steuerfrei
Entwarnung gibt es für diejenigen, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen. Das Bundesfinanzministerium hat in der nachfolgenden Tabelle für jedes Jahr des Rentenbeginns den entsprechenden Betrag ermittelt, für den Sie sicher keine Steuern zahlen müssen. Für Ehepaare zählen jeweils die doppelten Beträge.