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Warum wurde das Steuerberatungsgesetz 2026 geändert?
Das Ziel der Änderung des Steuerberatungsgesetzes war es, die steuerliche Beratung an die heutigen Bedürfnisse anzupassen. Viele Steuerpflichtige erzielen neben ihrem Arbeitslohn oder ihrer Rente weitere Einkünfte und waren deshalb bisher oft von der Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein ausgeschlossen.
Mit der Gesetzesänderung sollen diese Hürden abgebaut und mehr Menschen Zugang zu einer kompetenten und kostengünstigen steuerlichen Beratung erhalten. Gleichzeitig werden Lohnsteuerhilfevereine gestärkt und Steuerberater bei einfachen Einkommensteuerfällen entlastet.
Die meisten Änderungen treten ab 01. September 2026 in Kraft.
Was galt nach der bisherigen Beratungsbefugnis?
Grundsätzlich legt die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG fest, wen Lohnsteuerhilfevereine beraten dürfen und wen nicht. Es gibt nämlich bestimmte Steuerthemen oder Einkunftsarten, bei denen unsere Berater:innen nicht tätig werden dürfen.
Wir dürfen bei ausschließlich nicht-selbständigen Einkünften beraten:
- Angestellte
- Rentner:innen
- Studierende
- Beamte
- Und weitere
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstigen Einnahmen (z. B. für den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft) galt bisher eine Grenze von insgesamt 18.000 Euro bzw. von 36.000 Euro bei Ehepaaren.
Verschaffen Sie sich einen genauen Überblick über die geltende Beratungsbefugnis.
Welche Änderungen gelten ab dem 01. September 2026?
Mit der Reform des Steuerberatungsgesetzes folgen einige spannende Änderungen, die Lohnsteuerhilfevereine und deren Mitglieder betreffen.
Erweiterte Beratungsbefugnis bei Vermietung und Kapitaleinkünften
Die wichtigste Änderung stellt wohl die Erweiterung der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine dar. Die bisherigen Einnahmegrenzen fallen damit vollständig weg, wodurch nun auch Mitglieder mit weiteren Einkünften unbeschränkt beraten werden dürfen.
Das ist insbesondere für folgende Einkunftsarten relevant:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
Hinweis: Bei Einkunftsarten, die bisher vollständig von der Beratungsbefugnis ausgeschlossen waren, dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch weiterhin nicht tätig werden.
Wer profitiert von der Gesetzesänderung?
Die Änderungen bedeuten für Interessenten und Mitglieder der Lohnsteuerhilfevereine zukünftig eine umfassendere Beratung und verbesserten Zugang zu qualifizierter und kostengünstiger Hilfe in Steuersachen.
Insbesondere in Ballungsräumen fielen Vermieter:innen oftmals schon durch Vermietung einer einzelnen Wohnung aus der Beratungsbefugnis.
Vor allem Steuerpflichtige mit zusätzlich Einkünften neben ihrem Arbeitslohn oder der Rente profitieren jetzt:
- Mieteinnahmen durch eine Wohnung, ein Haus oder eine Ferienimmobilie
- Gewinne mit Aktien, Fonds oder anderen Geldanlagen
- Gewinn durch den Verkauf einer Immobilie, eines Grundstücks oder anderen privaten Vermögenswerten
- Weitere steuerpflichtige Nebeneinkünfte
Weitere Neuerungen für Lohnsteuerhilfevereine
Außerdem erhalten Beratungsstellenleiter:innen der Lohnsteuerhilfeverein mit der Gesetzesänderung nun die Möglichkeit bis zu 3 Beratungsstellen zu eröffnen. Bisher waren nur maximal 2 Standorte pro Berater:in möglich.
Handlungsempfehlung für Mitglieder und Interessenten
Die erweiterte Beratungsbefugnis gilt ab dem 01.09.2026 und unsere Beratungsstellen dürfen ab diesem Tag uneingeschränkt bei weiteren Einkünften tätig werden.
Wichtig: Als Mitglied unseres Lohnsteuerhilfevereins gilt auch eine automatische Fristverlängerung, die Steuererklärung 2025 kann bis zum 01.03.2027 abgegeben werden.
Bestandsmitglieder: Hätten zu hohe zusätzliche Einkünfte eine Beratung in diesem Jahr verhindert, so sollten Sie am besten bis September warten. Sobald die Gesetzesänderung gilt, können Sie wie gewohnt beraten werden.
Für ehemalige Mitglieder: Haben Sie Ihre Mitgliedschaft beendet, weil Ihre zusätzlichen Einkünfte die bisher geltenden Einnahmegrenzen überschritten haben, ist eine Rückkehr zu unserem Lohnsteuerhilfeverein nun wieder möglich. Ab September dürfen wir wieder für Sie tätig werden.
Interessenten: Wenn Sie bisher aufgrund Ihrer aktuellen Einkommenssituation aus der Beratungsbefugnis fielen und deswegen, lohnt es sich das nun nochmal zu überprüfen.
Hinweis: Bitte vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin in einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Beispiel Vermietungseinnahmen
Herr Wimmer vermietet mehrere Immobilien und hatte 2024 Einnahmen von 17.500 Euro, 2025 lagen die Einnahmen bei 18.500 Euro. Damit wäre Herr Wimmer bisher aus der Beratungsbefugnis gefallen und hätte wahrscheinlich eine:n Steuerberater:in aufsuchen müssen. Aufgrund der neuen Regelung kann er nun Mitglied unseres Vereins bleiben und darf ab September unsere Beratung weiterhin in Anspruch nehmen.
FAQS zur erweiterten Beratungsbefugnis