Inhaltsverzeichnis
Wer profitiert von der Rentenerhöhung 2025?
Umgangssprachlich wird oftmals ganz allgemein von der Rentenerhöhung gesprochen, weshalb man davon ausgehen könnte, dass sich diese auf alle Arten von Renten bezieht. Tatsächlich gilt dies jedoch nur für die gesetzliche Renten:
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente)
Private Renten- oder Lebensversicherungen, betriebliche Altersvorsorge, Rieser- oder Rürup-Renten oder Renten der Versorgungswerke werden dadurch nicht beeinflusst und verbleiben wie bisher.
Was ist der Rentenwert 2025?
Der Rentenwert ist ein Teil der sogenannten Rentenformel, mit derer sich die Höhe der gesetzlichen Rente berechnen lässt. Dieser Wert wird im Rahmen der Rentenanpassung jährlich von der Bundesregierung neu festgelegt, wobei man sich bei der Berechnung an der Lohnentwicklung orientiert. Die sogenannte Rentengarantie stellt sicher, dass auch mit dem neuen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 % erreicht wird.
Die Anpassungen erfolgen traditionell immer zum 1. Juli eines Jahres. Ab dem 01.07.2025 gibt es für alle Rentner:innen 3,74 % mehr, womit sich der Rentenwert insgesamt auf 40,79 Euro erhöht.
Da die Angleichung der Renten in Ost und West bereits in den Vorjahren erreicht wurde, gibt es auch in diesem Jahr einen einheitlichen Anpassungswert.
Wie Sie die Höhe Ihrer Rente ermitteln, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag: „Rentenpunkte – So hoch ist Ihre Rente“
Steuererklärung wegen Rentenerhöhung 2025?
Tatsächlich kann die Rentenerhöhung 2025 dazu führen, dass Sie nun eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, denn die jährlichen Rentenerhöhungen sind vollständig zu versteuern. Sobald das zu versteuernde Einkommen aus Ihrer Rente den Rentenfreibetrag (auch Grundfreibetrag genannt) überschreitet, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Man könnte nun davon ausgehen, dass mit der Rentenerhöhung das zu versteuernde Einkommen bei immer mehr Rentner:innen den Rentenfreibetrag übersteigt und damit auch bei mehr Rentner:innen eine Abgabepflicht besteht. Allerdings wurde auch der Grundfreibetrag 2025 deutlich erhöht.
Grundfreibetrag für Ledige, bzw. bei Zusammenveranlagung:
- 2021: 9.744 Euro, bzw. 19.488 Euro
- 2022: 10.347 Euro, bzw. 20.694 Euro
- 2023: 10.908 Euro, bzw. 21.816 Euro
- 2024: 11.784 Euro, bzw. 23.568 Euro
- 2025: 12.096 Euro, bzw. 24.192 Euro
Laut einer Schätzung des Bundesfinanzministeriums fallen 115.000 Rentner:innen neu in die Steuerpflicht, wohingegen 131.000 keine Erklärung mehr abgeben müssen.
Hinweis: Insgesamt sind also trotz Rentenerhöhung weniger Rentner:innen steuerpflichtig.
Lesen Sie hier, wann die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung abläuft: „Frist für die Steuererklärung: Diese Abgabefristen gelten!“
Steuer-Tipp für Rentner:innen
Auch wenn Sie den Grundfreibetrag in einem Jahr überschreiten sollten, müssen Sie zwar eine Einkommensteuererklärung abgeben, das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. In den meisten Fällen kommt es nur zu einer sehr geringen oder gar keiner Einkommensteuerbelastung.
Wichtig: Auch als Rentner:in können Sie weiterhin Ihre Aufwendungen geltend machen, wie z. B. Spenden, Kosten für Brillen, Therapien oder Medikamente. Auch die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sind abzugsfähig.
Bei vollständiger und sachkundiger Angabe aller Kosten können Einkommensteuerzahlungen oft vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden. Sie wünschen sich Unterstützung vom Profi? Unsere Beratungsstellenleiter:innen helfen Ihnen gerne dabei.
➤ Hier finden Sie alle wichtigen Infos zur Steuererklärung für Rentner:innen
Brutto- vs. Netto – So viel bleibt von der Rente übrig
Auch während Ihrer Rente, müssen Sie weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zahlen, allerdings nur noch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden von den Trägern (z. Bsp. Deutsche Rentenversicherung) direkt einbehalten, wobei Sie sich die Krankenkassenbeiträge hälftig mit dem Rententräger teilen, Ihre Pflegeversicherung tragen Sie allein:
- Krankenversicherung: 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag
- Pflegeversicherung: bis zu 3,6 % 4,2 % für Kinderlose
Steigt Ihre Brutto-Rente, werden dementsprechend auch höhere Beträge an die Kranken- und Pflegekassen abgeführt.
Achtung: Einkommensteuer auf Ihre Rente wird nicht vom Rententräger abgeführt. Für die Besteuerung sind Sie selbst verantwortlich.
Welcher Rentenanteil ist steuerpflichtig?
Ausschlaggebend für die Berechnung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist die Bruttorente, also der bezogene Betrag einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Maßgebend ist zudem das Jahr des Rentenbeginns.
Haben Sie beispielsweise Ihre Rente erstmalig im Jahr 2005 bezogen, so beträgt der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente 50 %. Bei einem späteren Rentenbeginn steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte und betrug beispielsweise im Jahr 2010 60 %, im Jahr 2015 70 % und im Jahr 2020 80 %.
Ab 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich nur noch um einen Prozentpunkt, ab 2023 um einen halben Prozentpunkt und beträgt damit im Jahr 2030 86 %. Wer seine Rente im Jahr 2058 oder später erstmalig bezieht, muss diese vollständig versteuern. Der bei Rentenbeginn ermittelte Anteil des steuerpflichtigen Betrags ändert sich nicht mehr.
Hinweis: Der Grund für diese Regelung ist die im Jahr 2005 beschlossene Reformation der Altersrenten. Infolgedessen wurde schrittweise auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt.
Diese Renteneinnahmen bleiben steuerfrei
Entwarnung gibt es für diejenigen, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen. Das Bundesfinanzministerium hat in der nachfolgenden Tabelle für jedes Jahr des Rentenbeginns den entsprechenden Betrag ermittelt, für den Sie sicher keine Steuern zahlen müssen. Für Ehepaare zählen jeweils die doppelten Beträge.