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Unfälle auf dem Arbeitsweg wegen Glatteis

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Kaum kommt der Winter mit tiefen Temperaturen, Eis und Schnee, schon steigen wieder die Unfallzahlen im Straßenverkehr. Möglicherweise beteiligt sich das Finanzamt in manchen Fällen sogar an Unfallkosten. Wie das möglich ist, erklären wir in diesem Beitrag.

Außerdem erhalten Sie unseren praktischen Berechnungsbogen | Pkw-Unfallkosten (PDF) kostenlos als Download.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Voraussetzungen: Unfall auf einer beruflichen Fahrt, keine Erstattung der Kosten durch Dritte
  • Absetzbare Kosten: alle Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall
  • Abzug auch bei selbstverschuldetem Unfall möglich
  • Belegvorhaltepflicht: Aufbewahrung der Belege mindestens bis zur Rechtskräftigkeit des Einkommensteuerbescheids

 

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Inhaltsverzeichnis


Besonders früh morgens auf dem Weg zur Arbeit sind oft noch nicht alle Straßen vollständig geräumt und gestreut. Eine kurze Unaufmerksamkeit, und das Fahrzeug kommt abseits der Straße zum Stehen. Glück gehabt, wenn nur ein Blechschaden entstanden ist. Ärgerlich ist es nichtsdestotrotz, denn das kann ganz schön teuer werden. Deshalb ist es ratsam zu prüfen, Sie die Unfallkosten nicht bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.

Voraussetzungen

Damit Sie die Unfallkosten als Werbungskosten absetzen können, muss es sich um einen Unfall während einer beruflichen Fahrt handeln.

Anerkannt werden Unfälle auf folgenden beruflichen Fahrten:

  • zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit
  • im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Vorsicht: Bei Umwegfahrten oder Mittagsheimfahrten wird in der Regel jedoch von einer Privatfahrt ausgegangen.

Außerdem dürfen die entstandenen Kosten nicht durch einen Dritten übernommen werden. Trägt beispielsweise Ihr Arbeitgeber oder Ihre Versicherung die Kosten, können Sie diese nicht in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Welche Unfallkosten können Sie absetzen?

Grundsätzlich sind alle Kosten, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und von Ihnen selbst übernommen werden, als Werbungskosten abziehbar. Als Resultat sinkt dadurch Ihre Einkommensteuerlast.

Meist handelt es sich um folgende Kosten:

  • Abschleppkosten des Kfz
  • Reparatur des Kfz und Kosten für Mietwagen
  • Kosten für Gutachter
  • Aufenthalt im Krankenhaus
  • Anwaltskosten
  • Gerichtskosten

Erfreulich ist auch, dass Sie beispielsweise die Kosten für einen im Auto transportierten und beschädigten Laptop absetzen können. Sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, können Sie auch die hierdurch eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs ansetzen. Ersetzen Sie beim Unfallgegner entstandene Schäden selbst, um eine schlechtere Einstufung in der Schadensfreiheitsklasse zu verhindern, sind das ebenfalls ansatzfähige Werbungskosten.

Tipp: Nutzen Sie einfach unseren praktischen Berechnungsbogen | Pkw-Unfallkosten (PDF), um Ihre ansatzfähigen Kosten zu ermitteln.

Achtung: Es gibt die Belegvorhaltepflicht bis Ihr Steuerbescheid rechtskräftig ist. Bitte bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf! Auf Nachfrage müssen Sie alle Schadensposten beim Finanzamt nachweisen können.

Welche Kosten Sie als Pendler:in noch von der Steuer absetzen können erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Pendlerpauschale, Kfz-Versicherung, Unfallkosten: Was können Pendler:innen absetzen?“

Abzug auch bei selbstverschuldetem Unfall

Auch wenn Sie als Arbeitnehmer:in den Unfall selbst verschuldet haben, sind Unfallkosten als Werbungskosten nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Ihr Verhalten als Fahrer:in noch im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung bewegt.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie entgegen den Verkehrsregeln zu schnell fahren, um pünktlich bei einem beruflichen Termin zu erscheinen. Falls sich hier dann ein Unfall ereignet, ist ein steuerlicher Abzug zulässig.

Achtung: Unfälle, die aus alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit resultierten, sind allerdings immer als privat veranlasst anzusehen und nicht ansatzfähig.


Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihren Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.

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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.