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Wo muss ich das Krankengeld bei der Steuererklärung eintragen?

Wo muss ich das Krankengeld bei der Steuererklärung eintragen?

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Wer aufgrund Krankheit längere Zeit im Krankenstand ist, erhält Krankengeld. Doch wo müssen Sie das Krankengeld bei der Steuererklärung eintragen und was sollten Sie sonst noch zum Krankengeld wissen? Hier erhalten Sie alle wichtigen Infos.

Das Wichtigste in Kürze

  • Lohnfortzahlung der gesetzlichen Krankenversicherung nach mehr als sechs Wochen Krankschreibung
  • Höhe = 70 % des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 % des Nettogehalts
  • Zahlung für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren pro Erkrankung
  • steuerfrei, jedoch mit Progressionsvorbehalt
  • kann zur Abgabepflicht der Steuererklärung führen
  • Eintragung im Mantelbogen der Steuererklärung, auf Seite 2 unter Einkommensersatzleistungen

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Inhaltsverzeichnis


Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Bei Krankheit haben Sie als Arbeitnehmer:in sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber (§ 3 EntgFG). Ist Ihre Krankheit langwieriger oder müssen Sie Verletzungen länger auskurieren, springt die gesetzliche Krankenversicherung ein und zahlt Ihnen Krankengeld.

Achtung: Wenn Sie in einer Familienversicherung mitversichert sind, erhalten Sie kein Krankengeld.

Für die Auszahlung müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Die Krankenkasse wird sich mit Ihnen bzw. Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und die weitere Vorgehensweise abstimmen.

Lediglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss Ihrer Krankenkasse vorliegen. Seit dem 01. Januar 2023 ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich Krankenversicherte digital. Die Arztpraxis übermittelt die Krankmeldung von nun an also elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse und ihr Arbeitgeber ruft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse ab. Sie müssen sich jedoch auch weiterhin wie gewohnt beim Arbeitgeber krankmelden.

Tipp: Auch wenn Sie Krankengeld beziehen, dürfen Sie Urlaub machen, solange dieser Ihrer Genesung nicht hinderlich ist. Reisen ins Ausland müssen Sie allerdings von Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen.

Was gibt es bei der Krankschreibung zu beachten?

Um Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, darf Ihre Krankschreibung während der ersten 6 Wochen nicht durch Lücken unterbrochen werden. Demzufolge muss Sie Ihr Arzt oder Ihre Ärztin spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Enddatum Ihrer Arbeitsunfähigkeit wieder krankschreiben.

Einfacher ausgedrückt bedeutet das, dass Sie spätestens am Donnerstag wieder eine neue Krankschreibung benötigen, wenn Ihre vorherige Krankschreibung bis einschließlich Mittwoch galt. Samstage zählen in diesem Fall nicht als Werktage. Um formale Fehler zu vermeiden, ist seit 2016 keine Überlappung mehr nötig.

Achtung: Ärtze:innen können Sie nicht rückwirkend krankschreiben, achten Sie also auf einen fristgerechten Termin.

Berechnung und Höhe

Die Berechnung und Höhe von Krankengeld werden durch § 47 SGB V gesetzlich geregelt. Darin wird vorgeschrieben, dass das Krankengeld 70 % des Bruttogehalts beträgt, aber 90 % des Nettogehalts nicht übersteigen darf.

Maßgebend sind die Bezüge des letzten Monats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Von dem entsprechenden Betrag führt die Krankenkasse noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Der übrige Betrag wird Ihnen dann als Krankengeld ausgezahlt.

Tipp: Einige Krankenkassen bieten Krankengeldrechner auf ihrer Website an, mithilfe derer Sie die Höhe Ihres Krankengeldes berechnen können.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Krankengeld wird über einen relativ langen Zeitraum ausgezahlt. Sie erhalten die Leistung für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren pro Erkrankung (§ 48 SGB V). Nachdem Sie das erste Mal Anspruch auf die Zahlung erhalten haben, müssen Sie auch nicht mehr durchgängig krankgeschrieben werden. Die Zeiträume, in denen Sie anspruchsberechtigt waren, werden summiert.

Die Frist von drei Jahren beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und bezieht sich auf alle Leiden mit identischer Krankheitsursache. Mit einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit beginnt auch eine neue Frist. Somit können mehrere dieser Blockfristen nebeneinander laufen.

Hinweis: Bei einer wiederkehrenden Krankheit wird das Krankengeld innerhalb der Blockfrist ohne sechswöchige Wartezeit ausgezahlt.

Nach Ablauf der dreijährigen Frist muss Ihr Anspruch auf Krankengeld wieder neu geprüft werden.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung zählt zu den Lohnersatzleistungen. Die Zahlungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Damit beeinflusst das Krankengeld den persönlichen Steuersatz und muss in der Steuererklärung angegeben werden.

Achtung: Durch das Krankengeld besteht die Abgabepflicht für die Steuererklärung, wenn es mehr als 410 Euro in einem Jahr beträgt.

Eintragung im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung

Das Krankengeld müssen Sie auf Seite 2 im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung unter „Einkommensersatzleistungen“ eintragen. In der Regel übermitteln die Krankenkassen den Gesamtbetrag des ausgezahlten Krankengeldes direkt ans Finanzamt. Ansonsten finden Sie den Betrag auch in der ausgestellten Bescheinigung der Krankenkasse.

Zum Gesamtbetrag des Krankengeldes müssen Sie außerdem noch andere Lohnersatzleistungen addieren und anschließend die Summe in dem Feld eintragen.

Das Bundesministerium der Finanzen bietet online unter www.formulare-bfinv.de alle Steuerformulare der Einkommensteuererklärung an. Dort finden Sie auch das Formular für den Mantelbogen:

Unterschied zum Krankentagegeld

Der Unterschied zum Krankentagegeld ist unbedingt zu beachten, da dieses immer aus einer privaten Krankenversicherung stammt. Im Krankheitsfall gleicht diese Versicherung mögliche Einkommensausfälle aus oder mindert diese zumindest.

Das Krankentagegeld ist ebenfalls steuerfrei, wird aber nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Satz 3 EStR).

Nach höchstrichterlicher Entscheidung verstößt die Einbeziehung des Krankengeldes lediglich gesetzlicher Krankenkassen und nicht privater Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt nicht gegen das Grundgesetz (BFH-Urteil vom 26.11.2008, BStBl. 2009 II S. 376).


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Quellen:

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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.