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Wie bleiben Nebeneinkünfte steuerfrei?

Wie bleiben Nebeneinkünfte steuerfrei?

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Viele Arbeitnehmer:innen erzielen Nebeneinkünfte steuerfrei, weil sie sich ehrenamtlich engagieren, einen Minijob ausüben oder andere Einnahmen haben. Aber was bedeuten diese sogenannten Nebeneinkünfte für die Steuererklärung? Wann bleiben sie steuerfrei und wann muss der Nebenverdienst versteuert werden? Wir haben hier die verschiedenen Konstellationen von Nebeneinkünften zusammengefasst und diese für Sie steuerlich eingeordnet.

Steuerfreie Nebeneinkünfte - Das Wichtigste in Kürze

  • Regelmäßiges Gehalt mit Lohnsteuerabzug = Haupteinkommen durch den Hauptberuf
  • Zusätzliche Einnahmen bis maximal 1/3 der Arbeitszeit = Nebeneinkünfte
  • steuerfrei oder allenfalls geringe Versteuerung des Einkommens bei:
    • Minijob bis 603 Euro (2026),
    • kurzfristiger Beschäftigung oder
    • selbstständiger Nebentätigkeit mit Einkommen von max. 410 Euro pro Jahr
  • Vermietung beweglicher Gegenstände und Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungsgeschäften bis max. 256 Euro pro Jahr steuerfrei
  • Private Veräußerungsgeschäfte bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs grundsätzlich steuerfrei, Grenze von max. 1000 Euro pro Jahr (ab 2024) bei anderen Verkäufen
  • Übungsleiter- (3.300 Euro pro Jahr) und Ehrenamtspauschale (960 Euro pro Jahr) bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
  • Härteausgleich bei Einkünften zwischen 410 und 820 Euro

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Inhaltsverzeichnis


Was zählt steuerlich zu den Nebeneinkünften?

Wenn Sie ein regelmäßiges Gehalt beziehen, von dem die Lohnsteuer abgezogen wird, sind das in der Regel Ihr Hauptberuf und Ihr Haupteinkommen. Haben Sie zusätzliche Einnahmen, die Sie in maximal 1/3 Ihrer Arbeitszeit erzielen, kann es sich hierbei um Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handeln. Doch wie sind diese Einkünfte steuerlich zu berücksichtigen?

Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich, weshalb wir Ihnen hier die häufigsten Beispiele aufzeigen.

Nebenjob versteuern: Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder Zweitjob?

Wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit noch in einer weiteren Arbeitnehmertätigkeit nachgehen, ist die Rede von einem Nebenjob. Jedoch gibt es auch unterschiedliche Arten von Nebenjobs.

Minijob 2026: Minijob-Grenze und 2 %-Pauschalsteuer

Erhalten Sie monatlich maximal 603 Euro (seit 2026), handelt es sich um einen Minijob. Ihr Arbeitgeber kann dann eine Pauschalsteuer abführen und Sie selbst müssen Ihr Gehalt nicht mehr steuerlich in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen lassen.

Minijobs gelten umgangssprachlich als steuerfrei. Allerdings wird in der Regel vom Arbeitgeber eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 % abgeführt. Zahlt Ihr Arbeitgeber die Steuer nicht, wird Ihr Gehalt mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert.

Praktische Steuertipps zum Minijob und der Pauschalbesteuerung erhalten Sie hier: „Minijob Grenze: Ihr Gehalt steigt weiter!“

Auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die 70 Arbeitstage im Jahr nicht übersteigt, kann Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Umständen pauschal mit 25 % berücksichtigen, so dass Sie Ihr zusätzliches Einkommen nicht versteuern müssen.

Mehr Details zur kurzfristigen Beschäftigung erfahren Sie hier: „Geheimtipp: Kurzfristige Beschäftigung bei Aushilfstätigkeiten“

Zweitjob über 603 Euro versteuern

Anders sieht die Sache jedoch aus, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.  Verdienen Sie langfristig über 603 Euro pro Monat (ab 2026) in Ihrem Nebenjob, so wird Ihnen auch eine monatliche Lohnsteuer berechnet. Die Abrechnung eines weiteren Dienstverhältnisses erfolgt mit der Lohnsteuerklasse 6, in der Ihre Abgaben leider sehr hoch sind.

Warum sind die Abzüge mit Steuerklasse 6 so hoch?

Die Abrechnung erfolgt mit der Steuerklasse 6, sobald mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten vorliegen.

Hier haben Sie die höchsten monatlichen Lohnsteuerabzüge, da hier keine Freibeträge oder Pauschbeträge berücksichtigt werden. Diese werden immer beim Hauptarbeitsverhältnis abgezogen und Einkünfte aus weiteren Jobs werden vollständig versteuert.

Tipp: Überprüfen Sie bereits im Voraus, wie viel Ihnen von Ihrem zusätzlichen Einkommen nach Abzug der Lohnsteuer noch übrigbleibt.

2.000 Euro steuerfrei mit Aktivrente

Seit 2026 gibt es mit der Aktivrente eine attraktive Möglichkeit, sich im Alter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Die Steuerbegünstigung steht Rentner:innen zusätzlich zur normalen Altersrente zur Verfügung.

Grundsätzlich können Sie von der Aktivrente profitieren, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und Arbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit erhalten.

Alle wichtigen Infos zur Aktivrente erhalten Sie hier: „Aktivrente: Bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen!“

Wann muss ich eine selbständige Nebentätigkeit versteuern?

Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit müssen Sie Ihr Einkommen versteuern, sobald es die Bagatellgrenze von 410 Euro pro Jahr übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, müssen Sie Ihren gesamten Gewinn beim Finanzamt angeben. Bei einer gewerblichen Tätigkeit benötigen Sie die Anlage G und bei einer freiberuflichen Tätigkeit die Anlage S. Es besteht Abgabepflicht.

Achtung: Aufgrund selbstständiger Einkünfte besteht keine Beratungsbefugnis mehr für unseren Lohnsteuerhilfeverein.

Diese Nebeneinkünfte bleiben 2026 steuerfrei! 

Steuerfreie Vermietung bis zur Freigrenze

Sofern Sie gelegentlich bewegliche Gegenstände wie Ihr Wohnmobil, Ihr Auto oder Ihren Anhänger vermieten, muss der dabei erzielte Mietüberschuss nur dann als steuerpflichtig behandelt werden, wenn er im gesamten Jahr 256 Euro beträgt oder diesen Betrag übersteigt.

Übersteigen deine Mieteinnahmen diesen Betrag, müssen Sie diese in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Steuerfreie Vermittlungsgeschäfte bis zur Freigrenze

Auch für Einkünfte durch gelegentliche Provisionen aus Vermittlungsgeschäften, beispielsweise für einen Abschluss eines Versicherungsvertrags, gilt diese Grenze von 256 Euro.

Private Verkäufe: Wann wird Kleinanzeigen steuerpflichtig?

Sofern sich der private Verkauf auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs bezieht, besteht keine Steuerpflicht.

Typische Fälle sind der Verkauf z. B. über eBay, Facebook oder Kleinanzeigen von

  • gelesenen Büchern,
  • nicht mehr getragener Kleidung oder auch
  • des privat genutzten Pkws.

Wenn es sich nicht mehr um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, sind die Verkäufe in voller Höhe steuerpflichtig, sobald sie die jährliche Freigrenze in Höhe von 1.000 Euro übersteigen.

Für ein privat genutztes Grundstück gibt es Sonderregelungen. Der Verkauf ist dann steuerfrei, wenn Sie es länger als 10 Jahre besessen haben oder über einen bestimmten Zeitraum selbst genutzt haben.

Hinweis: Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist eine Meldepflicht für Verkaufsplattformen wie eBay festgelegt worden. Die Steuerfreigrenze bleibt unverändert.

Lesen Sie hier, welche Konten unter die Meldepflicht fallen: „Neues Gesetz für eBay & Co. – Was ändert sich auf Verkaufsplattformen?“

Ehrenamtliche Tätigkeit

Für die ehrenamtliche Tätigkeit dürfen Sie eine Übungsleiterpauschale in Höhe von jährlich 3.300 Euro abziehen. Bei weiteren Tätigkeiten können Sie auch eine Ehrenamtspauschale geltend machen, die sich auf maximal 960 Euro beläuft. Sie müssen auf jeden Fall nur den Anteil versteuern, der diesen Betrag übersteigt.

Informieren Sie sich hier weiter zur Ehrenamts- und zur Übungsleiterpauschale: „Mit Ehrenämtern Steuern sparen!“

Nebeneinkünfte in der Steuererklärung: 410 Euro-Grenze und Härteausgleich

Sofern Sie als Arbeitnehmer:in lediglich geringe Nebeneinkünfte in Höhe von maximal 410 Euro erzielen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, müssen Sie nicht zwangsläufig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Diese Einkünfte müssen Sie damit nicht versteuern.

Erhalten Sie Nebeneinkünfte in Höhe von 410 bis 820 Euro jährlich, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der Fiskus führt in diesem Fall jedoch einen Härteausgleich durch, sodass Sie nicht die volle Höhe der Steuern zahlen müssen. Ab einer Summe von 820 Euro müssen Sie die zusätzlichen Einkünfte voll versteuern.

FAQs zu steuerfreien Nebeneinkünften 

Was sind Nebeneinkünfte?

Wenn Sie ein regelmäßiges Gehalt beziehen, von dem die Lohnsteuer abgezogen wird, sind das in der Regel Ihr Hauptberuf und Ihr Haupteinkommen. Haben Sie zusätzliche Einnahmen, die Sie in maximal 1/3 Ihrer Arbeitszeit erzielen, kann es sich hierbei um Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handeln. Sie können beispielsweise einen Minijob, eine kurzfristige Beschäftigung oder einen sozialversicherungspflichtigen Zweitjob ausüben.

Weitere Nebeneinkünfte entstehen beispielsweise durch Vermietung, private Veräußerungsgeschäfte, Vermittlungsgeschäfte oder ehrenamtliche Tätigkeit.

Welche Nebeneinkünfte bleiben steuerfrei?

Grundsätzlich müssen Sie Einkünfte aus einem Nebenjob oder beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung in Ihrer Steuererklärung angeben und versteuern. Es gibt jedoch für einige Sonderregelungen und Ihre Einnahmen bleiben bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei:

  • Vermietung bis 256 Euro
  • Private Veräußerungsgeschäfte bis 1.000 Euro
  • Vermittlungsgeschäfte bis 256 Euro
  • Ehrenamtliche Tätigkeit:
    • Übungsleiterpauschale bis 3.300 Euro
    • Ehrenamtspauschale bis 960 Euro

Hinweis: Minijobs bis zur Verdienstgrenze in Höhe von 603 Euro (ab 2026) sind entgegen der weitläufigen Meinung nicht gänzlich steuerfrei, allerdings kann hier eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 % gewählt werden. In der Regel trägt der Arbeitgeber die Steuer.


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Quellen:

 

Beitragsbild © blende11.photo – stock.adobe.com

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.