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So setzen Sie Ihre Steuerberatungskosten ab!

So setzen Sie Ihre Steuerberatungskosten ab!

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Leider können Sie Ihre Steuerberatungskosten nicht mehr ganz so einfach wie früher von Ihrer Steuer absetzen. Dennoch beteiligt sich das Finanzamt aber noch immer an Ihren Kosten. Wie Sie Steuerberatungskosten absetzen können, lesen Sie hier.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerberatungskosten: Beratungskosten, Kosten für Steuerfachliteratur, Kosten für Software, Nebenkosten
  • Unterscheidung zwischen privaten Steuerberatungskosten und Werbungskosten je nach Sachzusammenhang
    • Private Steuerberatungskosten nicht absetzbar
    • Berufliche Steuerberatungskosten als Werbungskosten absetzbar
  • Sachgerechte Aufteilung bei gemischt veranlassten Steuerberatungskosten: 50 % private und 50 % berufliche Steuerberatungskosten
  • Vereinfachungsregel für Kleinstbeträge: bis max. 100 Euro auch höherer Prozentteil der Kosten ansetzbar
  • Ansatz der Kosten nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung

 

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Inhaltsverzeichnis:


Wie werden Steuerberatungskosten definiert?

Laut einem BMF-Schreiben vom 21.12.2007 gehören alle Aufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen zu den Steuerberatungskosten. Dazu zählen:

  • Gebühren eines:r Steuerberaters:in
  • Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen
  • Kosten für Steuerfachliteratur
  • Kosten für entsprechende Software
  • damit verbundene Nebenkosten

Zu den Nebenkosten zählen beispielsweise das Porto für den Versand von Unterlagen, die Fahrten zur Beratungsstelle bzw. zum:r Steuerberater:in, die dadurch veranlassten Parkgebühren und sogar Unfallkosten auf dem Hin- oder Rückweg.

Achtung: Ausdrücklich ausgeschlossen sind Anwalts- und Steuerberatungskosten, die aufgewendet werden, um die Zustimmung eines:r Ex-Partners:in zum Realsplitting zu erlangen. Auch die Kosten für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren gehören nicht dazu.

Wie kann man Steuerberatungskosten von der Steuer absetzen?

Bis 2006 gehörten Aufwendungen für Steuerberatung zu den Sonderausgaben. Damit mussten sie auch keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden, um von der Steuer abgezogen zu werden.

Seit 2006 zählen die Steuerberatungskosten nun zu den Ausgaben der privaten Lebensführung, weshalb leider nicht mehr die gesamten Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Lesen Sie weiter und erfahren Sie hier, wie Sie die Kosten trotzdem anrechnen können.

Welche Steuerberatungskosten sind Kosten der privaten Lebensführung?

Das Finanzamt betrachtet unter anderem die Kosten für Beratung, einschließlich dem Ausfüllen des Hauptvordrucks (früher Mantelbogen genannt), die Ermittlung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, aber auch der haushaltsnahen Aufwendungen und Kinderbetreuungskosten eindeutig als privat veranlasst. Damit ist dieser Teil der Steuerberatungskosten nicht steuerlich relevant.

Welche Steuerberatungskosten gelten als Werbungskosten?

Als Arbeitnehmer:in können Sie den Teil Ihrer Steuerberatungskosten stets als Werbungskosten absetzen, der im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften anfällt.

Das gilt für das Ausfüllen folgender Formulare in Ihrer Steuererklärung mit der dazugehörigen Beratung:

  • Anlage N
  • Anlage V
  • Anlage R
  • Anlage KAP
  • Anlage SO
  • Anlage AUS

Was sind gemischt veranlasste Steuerberatungskosten?

Handelt es sich um Steuerberatungskosten, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sein können, ist die Rede von gemischt veranlassten Steuerberatungskosten. Diese sind je nach Veranlassung entsprechend zuzuordnen und werden damit also entweder privat oder beruflich. Das gilt beispielsweise für die Zweitwohnungssteuer, Grundsteuer oder Kfz-Steuer.

Doch wie kann man die Kosten richtig aufteilen?

Wie sind gemischte Steuerberatungskosten aufzuteilen?

Liegt eine detaillierte Steuerberaterrechnung vor, ist eine Aufteilung kein Problem. Anders ist es jedoch bei einer Pauschalvergütung, Beiträgen zu Lohnsteuerhilfevereinen oder Kosten für Steuerfachliteratur oder entsprechende Software.

In diesen Fällen sind in dem von Ihnen gezahlten Gesamtbetrag sowohl private Ausgaben als auch Werbungskosten enthalten. Es bleibt nichts anderes übrig als eine sachgerechte Aufteilung zu schätzen.

Grundsätzlich beanstandet die Finanzverwaltung die Aufteilung der gemischt veranlassten Steuerberatungskosten nicht, wenn sie halbe/halbe erfolgt; also 50% privat und 50% Werbungskosten.

Vereinfachungsregel: Bis max. 100 Euro können Sie auch einen höheren Prozentanteil Ihrer Steuerberatungskosten ansetzen.

Tipp: Erleichtern Sie sich die Aufteilung mit unserem praktischen Berechnungsbogen | Steuerberatungskosten!

Beispielrechnungen:

Zahlen Sie beispielsweise einen Beitrag von 120 Euro an den Lohnsteuerhilfeverein, kann nicht nur die Hälfte, sondern können sogar 100 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Allerdings dürfen Sie dann weder Steuersoftware noch Fahrten zur Steuerberatung zusätzlich angeben.

Ist Ihr gezahlter Lohnsteuerhilfebeitrag höher z. B. bei 200 Euro und hatten Sie außerdem noch weitere Nebenkosten für Fahrtkosten, Parkgebühren und Versand, so werden diese zu Ihren Steuerberatungskosten addiert. Bei zwei Terminen und einer einfachen Wegstrecke von 25 km ergibt sich folgende Summe:

  • 200 Euro Steuerberatungskosten
  • 30 Euro Fahrtkosten ((2 x 25km * 0,30€) * 2 = 30€)
  • 7 Euro Parkgebühren (2 x 3,50€ = 7€)
  • 3 Euro Porto
  • = 240 Euro Steuerberatungskosten

Sie dürfen davon immerhin die Hälfte, also 120 Euro als Werbungskosten ansetzen.

Wann sind die Steuerberatungskosten anzusetzen?

Entscheidend ist hier nicht, für welchen Veranlagungszeitraum die Aufwendungen entstanden sind, sondern in welchem Kalenderjahr sie tatsächlich bezahlt wurden. Es gilt das strenge Abflussprinzip. Stellen Sie sich also die Frage: „Wann ist das Geld dem Bankkonto belastet worden?“.

So kann es durchaus sein, dass in einem Jahr auch Steuererklärungen für zurückliegende Steuerjahre gefertigt und Sie daher mehrere Beiträge auf einmal an den Lohnsteuerhilfeverein bezahlen. In der Steuererklärung werden Ihre die Aufwendungen dann entsprechend in dem Jahr der Zahlung anteilig als Werbungskosten eingetragen.


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Gabriele Waldau-Cheema

Als langjährige Beratungsstellenleiterin unseres Lohnsteuerhilfevereins und erfolgreiche Buchautorin ist Gabriele Waldau-Cheema eine gefragte Steuerexpertin für Zeitung, Funk und Fernsehen. Mit über 50 Jahren Berufserfahrung in vielfältigen Bereichen hat sie das Steuerrecht bestens im Blick und hält sich auch weiterhin mit vielen Fortbildungen auf dem aktuellsten Stand der Rechtslage. Inzwischen hat sie die Betreuung der Mitglieder zum größten Teil in die Hände der "jüngeren Generation" gegeben. Sie selbst widmet sich umso intensiver ihrer Autorinnen- und Vortragstätigkeit. Für die Verbraucherzentrale hat sie bereits zahlreiche Steuer-Ratgeber geschrieben. Ihre Fähigkeit steuerliche Sachverhalte einfach und verständlich zu erklären, setzt sie ebenso als Autorin unseres Steuerblogs ein.