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Habe ich Anspruch auf die Pendlerpauschale?
Die Entfernungspauschale hat mittlerweile viele andere Namen: Pendlerpauschale, Kilometerpauschale oder auch Fahrtkostenpauschale, aber es versteckt sich immer dasselbe dahinter.
Die Pendlerpauschale kann von allen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, um ihre Fahrtkosten auf dem Arbeitsweg steuerlich berücksichtigen zu lassen. Dies ist unabhängig davon, ob Sie mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad oder zu Fuß in die Arbeit gelangen.
Voraussetzung: Es muss sich um den Weg zwischen Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte handeln, Umwege werden nicht berücksichtigt.
Pendlerpauschale bei öffentlichen Verkehrsmitteln
Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können Sie ebenfalls von der Pendlerpauschale profitieren. In diesem Fall gilt allerdings eine Höchstgrenze von 4.500 Euro pro Jahr. Wenn Ihre tatsächlichen Ticketkosten für Bus oder Bahn den Höchstbetrag übersteigen, müssen Sie die Kosten durch Belege nachweisen.
Legen Sie einen Teil Ihres Arbeitsweges mit dem Auto und die restliche Strecke mit dem ÖPNV zurück, müssen Sie Ihre Kosten entsprechend aufteilen.
Wichtig: Zuschüsse vom Arbeitgeber (beispielsweise Jobticket) werden auf die Pendlerpauschale angerechnet.
Pendlerpauschale bei Fahrgemeinschaften
Auch als Mitfahrer:in einer Fahrgemeinschaft können Sie die Pendlerpauschale bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro geltend machen. Die Deckelung gilt für Sie ebenfalls, wenn Sie eine Fahrgemeinschaft mit Ihrem:r Ehepartner:in bilden.
Tipp: Vor allem bei weiten Arbeitswegen macht es auch aus steuerlicher Sicht durchaus Sinn, sich abzuwechseln, sodass der Höchstbetrag der Mitfahrer:innen nicht überschritten wird.
Das Finanzamt berücksichtigt bei der Pendlerpauschale auch diejenigen Umwege, die Sie fahren, um Mitfahrer:innen Ihrer Fahrgemeinschaft mitnehmen, wenn Sie durch den längeren Weg Zeit sparen. Auf dieser abweichenden Strecke sind Sie sogar gesetzlich unfallversichert.
Erhalten Sie als Fahrer:in eine Mitnahme-Vergütung von Ihren Mitfahrern:innen, müssen Sie diese versteuern. Erhöhten Benzinverbrauch und die Abnutzung der Autoreifen können Sie allerdings wieder absetzen.
So wird die Pendlerpauschale 2026 berechnet
Pro Entfernungskilometer, also für die einfache Strecke Ihres Arbeitsweges, werden seit 2026 0,38 Euro berücksichtigt. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt ca. 230 Arbeitstage, hier sind Krankheits- und Urlaubstage bereits eingerechnet.
Pendlerpauschale in vergangenen Jahren:
Bis einschließlich 2025 war die Kilometerpauschale zweigeteilt und für die ersten 20 Kilometer galt eine geringere Pauschale. Ab 2026 wurde diese Staffelung abgeschafft:
- 2026: 38 Cent pro Kilometer
- 2022-2025: 30 Cent pro Kilometer / 38 Cent ab dem 21. Kilometer
- Bis 2021: 30 Cent pro Kilometer / 35 Cent ab dem 21. Kilometer
Entfernungspauschale 2026 = Arbeitstage x km zur Arbeitsstätte x 0,38 €
Entfernungspauschale 2025 = Arbeitstage x (bis 20 km x 0,30 € + restliche km x 0,38 €)
Das Finanzamt legt immer die kürzeste Anfahrtsstrecke zugrunde. Abweichungen werden nur genehmigt, wenn Sie diese auch nachvollziehbar begründen können. Ein Beispiel hierfür ist ein Umweg, der über die Autobahn führt, um den Stadtverkehr zu umgehen.
Achtung: Die Pendlerpauschale ist in der Werbungskostenpauschale enthalten und wird nicht zusätzlich gewährt.
Wenn Sie nur wenig Werbungskosten und einen kurzen Fahrtweg haben, übersteigen Ihre anrechenbaren Kosten die Pauschale womöglich nicht. Je länger Ihr Fahrtweg als Pendler:in, desto eher übersteigen Sie auch die Werbungskostenpauschale und können von der Entfernungspauschale profitieren.
Rechenbeispiel zur Veranschaulichung der Änderung
Frau Maier fährt an 230 Arbeitstagen im Jahr einen Arbeitsweg von 35 Kilometern und kann folgende Kosten geltend machen:
- VZ 2025: 230 Arbeitstage x (20 km x 0,30 € + 15 km x 0,38 €) = 2691 €
- VZ 2026: 230 Arbeitstage x 35 km x 0,38 € = 3059 €
Herr Schmidt fährt an 230 Arbeitstagen im Jahr einen Arbeitsweg von 18 Kilometern und kann folgende Kosten geltend machen:
- VZ 2025: 230 Arbeitstage x 18 km x 0,30 € = 1242 €
- VZ 2026: 230 Arbeitstage x 18 km x 0,38 € = 1573,2 €
Pendlerpauschale in der Steuererklärung
Sie können die Pendlerpauschale auf der zweiten Seite der Anlage N (VZ 2024-2026) eintragen. Dort werden Ihre Fahrtstrecke, Arbeitstage und das genutzte Verkehrsmittel erfasst.
Zusammenfassung als Video
▶ Jetzt Video anschauen: Entfernungspauschale einfach erklärt