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Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale betrug bis 2020 2.400 Euro, ab 2021 sind es 3.000 Euro. Jährliche, nebenberufliche Einnahmen bis zu dieser Höhe sind steuerfrei, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wie z.B. Bund, Länder oder Gemeinden handelt. Diesen Betrag, auch Übungsleiterfreibetrag genannt, können folgende Personengruppen geltend machen:
- Übungsleiter:innen
- Trainer:innen
- Erzieher:innen
- Betreuer:innen
- Ausbilder:innen
- nebenberufliche Pfleger:innen alter oder kranker Menschen
- nebenberufliche Dozenten:innen an Volkshochschulen oder Hochschulen.
Übungsleiterpauschale für Helfer:innen in Impfzentren
Diejenigen Helfer und Helferinnen, die auf eine solche Weise freiwillig in einem Impfzentrum arbeiten und hierfür eine Vergütung erhalten, können die Übungsleiterpauschale geltend machen. Hierbei sind insbesondere der Einsatz bei den Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen als Tätigkeit anzusehen, für die der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG anwendbar ist.
Ehrenamtspauschale
Ehrenamtlich Tätige dürfen als Entschädigung für freiwillig geleistete Arbeit bis 2020 720 Euro pro Jahr und ab 2021 840 Euro pro Jahr steuerfrei vereinnahmen. Typische Tätigkeiten bei dieser Pauschale sind diese Tätigkeiten:
- Vereinsvorsitzende:r
- Platz- oder Gerätewart:in
- Schiedsrichter:in
Auch hier muss eine nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegen.
Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale können beide in einem Jahr angesetzt werden, allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit.
Ehrenamtspauschale für Helfer:innen in Impfzentren
Freiwillige, die sich demgegenüber in der Verwaltung oder Organisation solcher Impfzentren einsetzen, können hierfür die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen
Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit nicht zu den Aufgaben des Hauptberufs gehört und, auf das Jahr bezogen, nicht mehr als ein Drittel der Arbeitskraft beansprucht. Einnahmen über 2.400 Euro bzw. 3.000 Euro müssen versteuert werden und unterliegen dann ggf. auch der Sozialversicherungspflicht.
Auch wenn bei Ihnen kein eigentlicher Hauptberuf vorliegt, können Sie als Rentner:in oder Student:in diese Pauschale in Anspruch nehmen. Einnahmen, die den Pauschbetrag übersteigen, können nur um Werbungskosten gemindert werden, die ihrerseits den steuerfreien Betrag übersteigen.
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