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Wann endet die Abgabefrist für die Steuererklärung?

Wann endet die Abgabefrist für die Steuererklärung?

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Jedes Jahr stellt sich die gleiche Frage: Bis wann muss die Abgabe der Steuererklärung erfolgen? Welche Abgabefristen gelten für die Steuererklärung? Wir klären alle Fragen rund um die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abgabefrist für Abgabepflichtige am 31.07. des Folgejahres
  • Fristverlängerung für die kommenden Steuererklärungen ohne steuerliche Vertretung:
    • Abgabefrist Steuererklärung 2023: 31.08.2024
    • Abgabefrist Steuererklärung 2024: 31.07.2025
    • Abgabefrist Steuererklärung 2025: 31.07.2026
  • Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung dient zur Überprüfung einer Steuernachzahlung 
  • Automatische Fristverlängerung bei steuerlicher Vertretung bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres (ausgehend vom Steuerjahr)
  • Fristverlängerung für die kommenden Steuererklärungen bei steuerlicher Vertretung:
    • Abgabefrist Steuererklärung 2022: 31.07.2024
    • Abgabefrist Steuererklärung 2023: 02.06.2025
    • Abgabefrist Steuererklärung 2024: 30.04.2026
  • Abgabefrist der freiwilligen Steuererklärung am 31.12. des 4. Folgejahres

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Die wichtigsten Fragen rund um die Abgabefrist der Steuererklärung:


Update: Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Abgabefristen für Steuerpflichtige mit und ohne steuerlicher Beratung für 2020 und nachfolgenden Jahre verlängert.
Mehr Infos

Wann ist der Stichtag zur Abgabe der Steuererklärung?

Der Stichtag zur Abgabe der Steuererklärung ist grundsätzlich am 31. Juli des folgenden Jahres ausgehend vom Steuerjahr. Diese Abgabefrist gilt allgemein für jeden, der zur Abgabe verpflichtet ist. Die Einkommensteuererklärung 2021 müssen Sie also eigentlich bis zum 31.07.2022 abgeben.

Allerdings wurde im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, die Abgabefrist für die Steuererklärungen auch ohne steuerliche Vertretung zu verlängern. Sie haben also nochmal ein bisschen Zeit dazu gewonnen.

Update – Fristverlängerungen für kommende Jahre:

  • Abgabefrist Steuererklärung 2023: 31.08.2024
    Da der 31.08.2024 ein Samstag ist, verlängert sich die Frist bis zum 02.09.2024.
  • Abgabefrist Steuererklärung 2024: 31.07.2025
  • Abgabefrist Steuererklärung 2025: 31.07.2026

Ab der Steuererklärung 2024 ist keine Fristverlängerung mehr vorgesehen. Die Abgabefristen enden somit wieder regulär am 31.07.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, endete Ihre Frist an den oben genannten Daten. Wenn Sie sich jedoch von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem:r Steuerberater:in steuerlich vertreten lassen, verlängert sich Ihre Frist automatisch und Ihnen bleibt noch länger Zeit.

Fristen mit steuerlicher Vertretung

Hinweis: Wenn die Frist aufs Wochenende oder auf einen Feiertag fällt, verschiebt sich der Stichtag automatisch auf den nächsten darauffolgenden Arbeitstag. Dies kann auch zu Unterschieden zwischen den Bundesländern führen.

Wer ist zur Abgabe bis zum 31. Juli verpflichtet?

Kurz zusammengefasst müssen diejenigen eine Steuererklärung verpflichtend abgeben, bei denen überprüft werden muss, ob es zu einer Nachzahlung kommen könnte. Das gilt beispielsweise bei:

  • Lohnsteuerklasse V oder VI haben
  • Ehegatten:innen mit der Kombination III/V oder IV/IV mit Faktor
  • Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder anderen Lohnersatzleistungen über 410 Euro

Dann gilt grundsätzlich, dass die Abgabe bis zum 31.07. des Folgejahres erfolgen muss.

Ist ein Antrag auf Fristverlängerung möglich?

Ja, mit einer entsprechenden Begründung können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen oder Sie nutzen den Vorteil der automatischen Fristverlängerung bei steuerlicher Vertretung.

Antrag auf Fristverlängerung

Sofern absehbar ist, dass Sie die Abgabefrist nicht einhalten können, sollten Sie einen Antrag auf Fristverlängerung ans Finanzamt senden. In § 109 AO ist festgelegt, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden kann.

Sie können dem:r Bearbeiter:in mitteilen, dass Sie davon ausgehen, dass dem Antrag stattgegeben wird, wenn Sie nichts Gegenteiliges hören. Der oder die Bearbeiter:in stimmt dem Antrag dann zu, indem er oder sie nicht reagiert. Wenn Sie allerdings eine Mahnung des Finanzamts bekommen, sollten Sie diese unbedingt beachten.

Tipp: Hier können Sie sich unser kostenloses Musterschreiben zum Antrag auf Fristverlängerung (Word) herunterladen.

Automatische Fristverlängerung bei steuerlicher Vertretung

Die automatische Fristverlängerung greift für alle Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuererklärung durch eine:n steuerliche:n Vertreter:in erstellen lassen, also beispielsweise von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem:r Steuerberater:in gegenüber dem Finanzamt vertreten werden. Hier gilt dann, wieder ausgehend vom Steuerjahr, die Frist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres.

Update – Fristverlängerungen für kommende Jahre:

Für die Steuererklärungen der nächsten Jahre wurden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz die Abgabefristen für beratene Steuerpflichtige geändert:

  • Abgabefrist Steuererklärung 2022: 31.07.2024
  • Abgabefrist Steuererklärung 2023: 02.06.2025
  • Abgabefrist Steuererklärung 2024: 30.04.2026

Sie werden noch nicht steuerlich vertreten? Dann können Sie sich gerne an eine unserer Beratungsstellen in Ihrer Nähe wenden und einen Termin für die Steuererklärung vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass auch unsere Berater:innen eine gewisse Zeit zur Erstellung der Erklärung benötigen. Deshalb bitten wir Sie rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.

Bis wann muss die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung erfolgen?

Wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, dann handelt es sich um eine sogenannte Antragsveranlagung. Damit haben Sie insgesamt 4 Jahre Zeit die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Das bedeutet, dass Sie im aktuellen Jahr noch die letzte Möglichkeit haben, die Steuererklärung 2020 abzugeben und zwar spätestens bis zum 31.12.2024.

Trotzdem lohnt es sich vielleicht für Sie schon früher tätig zu werden, weil bei freiwilligen Steuererklärungen oft eine Steuererstattung zu erwarten ist. Damit können Sie sich dann auch den ein oder anderen Traum wie z. B. Urlaub oder ein neues Fahrrad schon frühzeitig erfüllen.

Zusammenfassung zur Abgabefrist der Steuererklärung

Zusammengefasst sollten insbesondere die Steuerpflichtigen, die zur Abgabe verpflichtet sind, die Abgabefristen im Auge behalten. Aber auch die, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, sollten die Möglichkeit zur Abgabe nicht verpassen. Deshalb fassen wir alle Abgabefristen ausgehend vom Steuerjahr nochmal für Sie zusammen:

  • 31. Juli des Folgejahres: Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind und die Steuererklärung selber machen.
  • letzter Februartag des übernächsten Jahres: Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind und die Steuererklärung vom Lohnsteuerhilfeverein oder von einem:r Steuerberater:in machen lassen.
  • 31.12. des 4. Folgejahres: Steuerpflichtige, die zur Abgabe nicht verpflichtet sind, unabhängig davon, ob sie die Steuererklärung selber machen oder ein:e steuerliche:r Vertreter:in diese für sie erledigt.

Unser Tipp: Kümmern Sie sich rechtzeitig selbst um Ihre Steuererklärung oder vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin bei Ihrer steuerlichen Vertretung. Denn das Finanzamt hat seit dem Steuerjahr 2018 mit den neuen Steuererklärungsfristen auch strengere Regeln für die verspätete Abgabe eingeführt, es können also Verspätungszuschläge drohen.

FAQs zur Abgabefrist von Steuererklärungen

Wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, läuft Ihre Abgabefrist regulär bis zum 31.07. des Folgejahres (ausgehend vom Steuerjahr). Lassen Sie sich beispielsweise von einem:r Steuerberater:in oder einem:r Berater:in eines Lohnsteuerhilfevereins steuerlich vertreten, verlängert sich Ihre Frist automatisch bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres (ausgehend vom Steuerjahr).

Fällt der Stichtag auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen Feiertag, verschiebt sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Abgabefristen für die Steuererklärung 2022: 

Der Stichtag für die Steuererklärung 2022 war der 30.09.2023. Sie haben folglich nur noch die Möglichkeit Ihre Steuererklärung 2022 mit steuerlicher Vertretung abzugeben. Die Frist hierfür wurde bis zum 31.07.2024 verlängert.

Abgabefristen für die Steuererklärung 2023: 

Der Stichtag für die Steuererklärung 2023 ist der 31.08.2024, insofern Sie Ihre Steuererklärung selbst abgeben. Wenn Sie eine steuerliche Vertretung mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung beauftragen, wird die Frist bis zum 02.06.2025 verlängert.

Wann muss ich meine freiwillige Steuererklärung abgeben?

Wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind, Ihre Steuererklärung abzugeben, es aber trotzdem machen möchten, haben Sie erfreulicherweise ein recht großes Zeitfenster zur Verfügung. Der Stichtag für Ihre Steuererklärung ist der 31.12. des 4. Folgejahres (ausgehend vom Steuerjahr). Eine Fristverlängerung ist keinesfalls mehr möglich.

Abgabefrist für die Steuererklärung 2020: 

Demzufolge müssen Sie die Steuererklärung für das Jahr 2020 spätestens am 31.12.2024 beim Finanzamt abgeben.

Kann ich die Abgabefrist für meine Steuererklärung verlängern?

Ja, Sie können die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung verlängern. Am einfachsten geht das, indem Sie eine steuerliche Vertretung, wie einen Lohnsteuerhilfeverein, beauftragen. Somit verschiebt sich Ihr Stichtag vom 31.07. des Folgejahres auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres (ausgehend vom Steuerjahr). Sie haben also 7 Monate länger Zeit Ihre Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Abgesehen davon können Sie beim Finanzamt auch einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dabei müssen Sie allerdings auch begründen, warum Sie die Frist nicht einhalten können. Bei dem Antrag kann eine selbstgewählte Frist angegeben werden, diese sollte jedoch nicht nach dem 30. September enden.

Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben und Ihre Abgabefrist am 31.12. des 4. Folgejahres nicht einhalten können, haben Sie auch keine Chance mehr auf eine Fristverlängerung.


Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.