Inhaltsverzeichnis
Welche Versicherungen kann ich absetzen?
Grundsätzlich sind neben Ihren eigenen Versicherungen auch die Versicherungen Ihrer Kinder als Sonderausgaben ansetzbar. Allerdings ist die Steuerauswirkung in der Regel nur bei Kranken- und Pflegeversicherungen wirklich interessant.
Achtung: Alle Versicherungen dürfen jedoch nur einmal steuerlich angesetzt werden – also entweder bei Ihnen selbst oder bei Ihren Kindern. Sie haben ein Wahlrecht und dürfen sogar Beträge zwischen sich, Ihrem Kind und Ihrem:r Partner:in aufteilen.
Hier können Sie nachlesen, welche Ihrer eigenen Versicherungen oder Vorsorgeaufwendungen steuerlich relevant sein könnten: „Vorsorgeaufwendungen – Was kann von der Steuer abgesetzt werden?“
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Zunächst einmal muss es sich um ein Kind im Sinne des Steuerrechts handeln; also muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Außerdem müssen Sie als Eltern(-teil) entweder selbst Versicherungsnehmer:in im Rahmen einer Familienversicherung sein oder die Versicherung zumindest wirtschaftlich tragen. Das bedeutet, dass zwar Ihr Kind selbst Versicherungsnehmer:in ist, Sie die Kosten jedoch bezahlt oder Ihrem Kind erstattet haben.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Beiträge der Versicherung in der Anlage Kind unter dem Punkt „Kranken- und Pflegeversicherung“ eintragen.
Steuerauswirkungen bei den Eltern
Ist der Höchstbetrag für „sonstige Sonderausgaben“ bei Ihnen als Eltern noch nicht ausgeschöpft, ist beispielsweise auch der Ansatz von gezahlten (KFZ-) Haftpflichtversicherungen möglich. Allerdings wird dieser Fall eher eine Ausnahme sein.
Deutlich interessanter ist es aber für Sie, die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Diese Basisvorsorge ist, genau wie Ihre eigene, uneingeschränkt absetzbar.
Das gilt sowohl für die Beiträge zu privaten als auch zu gesetzlichen Versicherungen. Diese werden auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ETIN) des in Berufsausbildung befindlichen Kindes ausgewiesen (Zeilen 25/26).
In der Regel ist Ihr Steuersatz höher als der Ihrer Kinder. Oder Ihre Kinder sind womöglich gar nicht steuerpflichtig, weil sie mit ihren Einkünften unter dem jährlichen Grundfreibetrag liegen.
Tipp: Eine Vergleichsrechnung lohnt sich auf jeden Fall, denn die Steuerersparnis kann durchaus mehrere Hundert Euro ausmachen.
Handhabung bei getrennt-lebenden Eltern
Als getrennt-lebende Eltern können Sie sich die entsprechenden Beträge aufteilen (i.d.R. 50/50) und jeweils anteilig beantragen. Auch wenn nicht das Kind, sondern der andere Elternteil Versicherungsnehmer:in ist, kann derjenige Elternteil die Kosten bei der eigenen Steuer ansetzen, der die Beiträge wirtschaftlich getragen hat.
Steuerauswirkungen beim Kind
Der Arbeitgeber des Kindes hat bei der Erstellung der Lohnabrechnungen die abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungen bereits automatisch als Sonderausgaben (Vorsorgepauschale) steuerlich berücksichtigt und entsprechend weniger Lohnsteuer abgeführt.
Tragen nun Sie als Eltern diese Basisversicherungen bei sich selbst ein, müssen diese in gleicher Höhe beim Kind gestrichen werden.
Häufig wirkt sich das gar nicht oder nur geringfügig beim Kind aus. Eventuell hat ja Ihr Kind auch noch andere, eigene Versicherungen, die als sonstige Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro angegeben werden können.
Hier können Sie nachlesen, welche Versicherungen man bei der Steuererklärung berücksichtigen kann. Dies gilt sowohl für Ihr Kind als auch für Sie selbst: „Wo muss ich Versicherungen bei der Steuererklärung eintragen?“
Achtung: Diese Vorgehensweise ist nur möglich, solange für das Kind noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Hat das Kind seine Erklärung bereits eingereicht und seine Erstattung erhalten, ist es meist zu spät! Beraten Sie sich deshalb schon frühzeitig mit Ihrem Kind!
Damit es nicht zu Doppelbegünstigungen kommt, verlangt das Finanzamt mitunter auch die Abgabe einer Steuererklärung des Kindes. Das Kind ist dann zur Abgabe verpflichtet und es kann gegebenenfalls auch zu Steuernachzahlungen kommen.
Vergleichsrechnung als Beispiel
Der Sohn Nico Schlau, 22 Jahre, macht ein duales Studium und bezieht einen Bruttoarbeitslohn von rund 23.500 Euro. Laut Lohnsteuerbescheinigung hat er rund 1.800 Euro Kranken- und 380 Euro Pflegeversicherung bezahlt.
Nach Abzug aller steuerrelevanten Ausgaben kommt er auf ein zu versteuerndes Einkommen von rund 17.420 Euro. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden durch die Basisvorsorge bereits ausgeschöpft und ein Ansatz von weiteren Versicherungen (z. B. KFZ-Haftpflicht, Risiko-Lebensversicherung usw.) wirkt sich nicht aus.
Seine bisher errechnet Steuererstattung beträgt rund 200 Euro.
Die Eltern Peter und Jutta Schlau, verheiratet, zusammenveranlagt, beziehen für Nico Kindergeld und haben ein zu versteuerndes Einkommen von rund 109.300 Euro. Auch bei dem Ehepaar Schlau ist der Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen durch die Basisvorsorge ausgeschöpft. Die bisher errechnete Erstattung beträgt rund 900 Euro.
Nun verzichtet Nico auf den Ansatz seiner Kranken- und Pflegeversicherung (= 1.800€ + 380 € = 2.180 €) dadurch kommen seine eigenen sonstigen Versicherungen zum Teil zum Tragen. Trotzdem kommt es bei ihm zu einer Steuernachzahlung von rund 200 Euro. Also ein steuerlicher Nachteil für Nico von rund 400 Euro.
Der Vater Peter Schlau trägt die Basisvorsorge seines Sohnes in Höhe von 2.180 Euro bei sich ein und mindert so sein eigenes zu versteuerndes Einkommen auf rund 107.120 Euro. Die Erstattung berechnet sich nun mit knapp 1.900 Euro – also 1.000 Euro mehr.
Ergebnis: Selbst wenn er seinem Sohn nun den Nachteil von 400 Euro ausgleicht, bleibt immerhin noch ein Steuerplus in Höhe von 600 Euro übrig.
Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihren Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.