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Wie werden ausländische Renten in Deutschland versteuert?

Wie werden ausländische Renten in Deutschland versteuert?

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Ausländische Renten zählen zum Welteinkommen und sind damit Teil der Besteuerungsgrundlage – aber wie und wo und vor allem in welcher Höhe sind diese in der Steuererklärung zu erfassen? Und was hat es mit der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht auf sich? Erhalten Sie die Antworten in unserem Blog.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerpflicht in Deutschland für Renten aus dem Ausland
  • Unbeschränkte Steuerpflicht mit Wohnsitz in Deutschland
  • Beschränkte Steuerpflicht nur für im Ausland ansässige Rentner:innen mit deutschen Renteneinkünften (ohne Wohnsitz in Deutschland)
  • Umrechnung in Euro bei Renten in ausländischer Währung
  • Ermittlung der Renteneinkünfte nach deutschem Steuerrecht
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit vielen Staaten zur Vermeidung von doppelter Besteuerung der Renten nach der Anrechnungs- oder Freistellungsmethode

 

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Inhaltsverzeichnis


 Am Anfang steht die Steuerpflicht

Gleich im ersten Pragraphen des deutschen Einkommensteuergesetzes § 1 EStG wird die Steuerpflicht definiert und in beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht unterteilt.

Umgangssprachlich übersetzt heißt es nichts anderes als: Wenn ein Mensch in Deutschland wohnt oder auch nur über inländische Einkünfte z. B. Renten verfügt, ist er in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings wird unterschieden in „unbeschränkte“ und „beschränkte“ Steuerpflicht.

Nun bedeutet „steuerpflichtig sein“ nicht unbedingt auch Steuern zahlen müssen. Zunächst ist das gesamte Welteinkommen zu ermitteln und alsdann das zu versteuernde Einkommen. Erst hierauf wird dann der Steuertarif angewendet.

Bereits unter § 2 EStG wird genau aufgelistet, was zum „Umfang der Besteuerung“ und somit zum Einkommen zählt. Darunter fallen auch Renten, entweder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (= Pension oder Betriebsrente) oder als sonstige Einkünfte. Insgesamt 7 Einkunftsarten sind aufgeführt.

Unbeschränkt oder beschränkt – das ist hier die Frage

Der Standardfall ist gewiss die unbeschränkte Steuerpflicht – eben für Menschen, die in Deutschland wohnen. Wer also in der BRD wohnt und eine Rente aus dem Ausland bezieht, ist verpflichtet diese in Deutschland nach dem „Welteinkommensprinzip“ zu deklarieren.

Nur wer nicht im Inland ansässig ist, gleichwohl aber Renteneinkünfte aus Deutschland erhält, unterliegt der „beschränkten Steuerpflicht“. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein:e Rentner:in den Wohnsitz in Großbritannien hat und aus einer ehemaligen Tätigkeit in der Bundesrepublik eine deutsche Rente bezieht.

Selbst eine Minirente von ein paar Euro monatlich würde zu einer Steuerpflicht bei uns in Deutschland führen und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten. Das liegt daran, dass bei der beschränkten Steuerpflicht u.a. kein Grundfreibetrag berücksichtigt wird.

Das alles gilt übrigens ganz unabhängig davon, ob auch in Großbritannien Steuern bezahlt wurden.  Zuständig für Rentner:innen im Ausland ist ausschließlich das deutsche Finanzamt Neubrandenburg. Bei der dadurch entstehenden Doppelbesteuerung erfolgt ggfs. die Erstattung in Großbritannien.

Von der Rupie zum Euro – Rentenzahlungen in ausländischer Währung

Erfolgen die Renten-Zahlungen in ausländischer Währung, muss in Euro umgerechnet werden. Dazu veröffentlich das BMF monatliche Umrechnungskurse. Es wird jedoch auch nicht beanstandet auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses den Betrag zu ermitteln.

Bei Rentenanpassungen erfolgt keine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Vielmehr wird zunächst die Rente in ausländischer Währung in Euro umgerechnet, dann der Besteuerungsanteil in Euro ermittelt. Somit bleibt als Unterschiedsbetrag der steuerfreie Teil der Rente.

Ausländische Renten aber deutsches Steuerrecht

Ausländische Renten werden ausschließlich nach deutschem Steuerrecht beurteilt. Genau wie inländische Renten werden auch diese je nach Rentenart (gesetzliche Basisrenten, Leibrenten, Pensionen, Betriebsrenten, Privatrenten usw.) unterschiedlich in der Einkommenssteuererklärung erfasst und besteuert.

Es gilt zu prüfen, welcher deutschen Rentenart die erhaltenen Leistungen entsprechen (z. B. gesetzliche Rente oder Pension) und dann finden hierauf die entsprechenden Steuerregeln wie etwa Besteuerungsanteil, Freibeträge und Werbungskosten Anwendung. Der Teufel steckt wie immer im Detail.  Die Eintragungen erfolgend entsprechend auf dem Formular R-Aus.

Hinweis: Genau wie deutsche Unfallrenten der gesetzlichen Unfallversicherung (s.g. BG-Renten) sind auch vergleichbare Renten aus dem Ausland steuerfrei) – § 3 Nr. 1a EStG

Zwei Staaten – Zwei Renten – Doppelte Steuer?

Es gibt in allen Staaten der Welt eigene Steuergesetze. Somit kann es vorkommen, dass zwei Staaten Anspruch auf die Besteuerung der Renteneinkünfte erheben – der „Zahlstaat“ und auch der „Wohnsitzstaat“.

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hat der deutsche Staat mit den meisten Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese DBAs sind zwischenstaatliche Verträge mit einer jeweils festgelegten Laufzeit und stets im Wandel.

Es bleibt also nichts anderes übrig, als regelmäßig immer wieder neu zu prüfen, wo und wie die Besteuerung zu erfolgen hat bzw. wie eine doppelte Besteuerung vermieden werden soll.

Hinweis: Es gibt OECD-Musterabkommen mit 2 verschiedenen Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen.  Deutschland verwendet beide Methoden. Im jeweiligen DBA ist festgelegt, welche Methode bei welcher Einkunftsart Anwendung findet. Es gibt also kein Wahlrecht.

Anrechnungsmethode

Findet vertragsgemäß die Anrechnungsmethode Anwendung, werden die ausländischen Renten – genau wie deutsche Renten – in die Bemessungsgrundlage einbezogen und dadurch in Deutschland voll versteuert.

Wurde auf die ausländische Rente bereits eine Steuer erhoben, die mit der deutschen Einkommenssteuer vergleichbar ist, wird diese bereits gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. Daher wird diese Methode „Anrechnungsmethode“ genannt.

Zur Berechnung dieser anzurechnenden Steuer wird zunächst der durchschnittliche deutsche Einkommenssteuersatz ermittelt und dann auf die ausländische Rente entsprechend angewendet.

In diesem Fall wird dem Ansässigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht zugewiesen.

Freistellungsmethode

Steht laut Vertrag dem Ansässigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht NICHT zu, muss dafür Sorge getragen werden, dass keine doppelte Besteuerung erfolgt. Dies geschieht mit der „Freistellungsmethode“.

Die Renteneinkünfte bleiben also in Deutschland steuerfrei – allerdings fließen sie im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung mit ein (ähnlich wie Lohnersatzleistungen). Berechnet wird genau wie bei deutschen Renten der steuerpflichtige Anteil.


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Quellenangaben:

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Gabriele Waldau-Cheema

Als langjährige Beratungsstellenleiterin unseres Lohnsteuerhilfevereins und erfolgreiche Buchautorin ist Gabriele Waldau-Cheema eine gefragte Steuerexpertin für Zeitung, Funk und Fernsehen. Mit über 50 Jahren Berufserfahrung in vielfältigen Bereichen hat sie das Steuerrecht bestens im Blick und hält sich auch weiterhin mit vielen Fortbildungen auf dem aktuellsten Stand der Rechtslage. Inzwischen hat sie die Betreuung der Mitglieder zum größten Teil in die Hände der "jüngeren Generation" gegeben. Sie selbst widmet sich umso intensiver ihrer Autorinnen- und Vortragstätigkeit. Für die Verbraucherzentrale hat sie bereits zahlreiche Steuer-Ratgeber geschrieben. Ihre Fähigkeit steuerliche Sachverhalte einfach und verständlich zu erklären, setzt sie ebenso als Autorin unseres Steuerblogs ein.