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Wegeunfall: Unfallkosten als Werbungskosten absetzen

Wegeunfall: Unfallkosten als Werbungskosten absetzen

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Ein Wegeunfall im Berufsverkehr kann schnell passieren – vor allem in der dunklen und rutschigen Jahreszeit. Doch vielen Arbeitnehmern:innen ist nicht bewusst, dass bestimmte Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeit entstehen, steuerlich absetzbar sein können. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für einen solchen Unfall als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen und was dabei zu beachten ist.

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Wegeunfall absetzen - Das Wichtigste in Kürze:

  • Voraussetzungen: Unfall auf einer beruflichen Fahrt, keine Erstattung der Kosten durch Dritte
  • Absetzbare Kosten: alle Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall
  • Abzug auch bei selbstverschuldetem Unfall möglich
  • Belegvorhaltepflicht: Aufbewahrung der Belege mindestens bis zur Rechtskräftigkeit des Einkommensteuerbescheids

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Inhaltsverzeichnis


Wann ist die Rede von einem Wegeunfall?

Damit Sie die Unfallkosten als Werbungskosten absetzen können, muss es sich um einen Wegeunfall, also einen Unfall während einer beruflichen Fahrt handeln.

Anerkannt werden Unfälle aus folgenden beruflichen Gründen:

  • zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit
  • im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
  • zu einer Fort- oder Weiterbildung
  • zu einem Vorstellungsgespräch
  • zum Kauf von Arbeitsmitteln

Die Wahl Ihres Verkehrsmittels ist in dem Fall nicht relevant. Ihre Unfallkosten bei einem Wegeunfall können Sie geltend machen, ob Sie nun mit dem Auto, Fahrrad, Motorrad oder zu Fuß unterwegs waren.

Vorsicht: Bei Umwegfahrten oder Mittagsheimfahrten wird in der Regel von einer Privatfahrt ausgegangen.

Welche Kosten Sie als Pendler:in noch von der Steuer absetzen können erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Pendlerpauschale, Kfz-Versicherung, Unfallkosten: Was können Pendler:innen absetzen?“

Welche Umwege akzeptiert das Finanzamt?

Grundsätzlich geht das Finanzamt immer vom kürzesten Weg aus. Verlassen Sie diesen direkten Weg und gelangen Sie dann in einen Unfall, können die Unfallkosten in der Steuererklärung nicht geltend gemacht werden.

Nichtsdestotrotz gibt es aber auch einige Ausnahmen, in denen ein Umweg akzeptiert wird:

  • besondere Verkehrssituationen: Stau, bessere Verkehrsverbindung, Witterungsverhältnisse
  • Kinder zur Kinderbetreuung bringen oder abholen
  • Mitglieder einer Fahrgemeinschaft abholen oder nach Hause bringen
  • Partner:in zur eigenen Arbeitsstätte bringen oder abholen

Welche Unfallkosten kann ich absetzen?

Grundsätzlich sind alle Kosten, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und von Ihnen selbst übernommen werden, als Werbungskosten abziehbar. Als Resultat sinkt dadurch Ihre Einkommensteuerlast.

Wichtig: Die entstandenen Kosten dürfen nicht durch eine:n Dritte:n übernommen werden.

Trägt beispielsweise Ihr Arbeitgeber oder Ihre Versicherung die Kosten, können Sie diese nicht in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Absetzbare Kosten:

  • Abschleppkosten des Kfz
  • Reparatur des Kfz und Kosten für Mietwagen
  • Kosten für Gutachten
  • Aufenthalt im Krankenhaus
  • Anwaltskosten
  • Gerichtskosten

Sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, können Sie auch die hierdurch eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs ansetzen.

Ersetzen Sie beim oder bei dem:r Unfallgegner:in entstandene Schäden selbst, um eine schlechtere Einstufung in der Schadensfreiheitsklasse zu verhindern, sind das ebenfalls ansatzfähige Werbungskosten.

Ermitteln Sie Ihre ansetzbaren Unfallkosten mit unserem  Berechnungsbogen | Pkw-Unfallkosten (PDF)

Welche Nachweise sind bei einem Wegeunfall nötig?

Aus Versicherungsgründen müssen Sie Wegeunfälle ohnehin dem Arbeitgeber melden. Lassen Sie sich in diesem Zuge am besten gleich schriftlich bestätigen, dass es sich um eine berufliche Fahrt gehandelt hat.

Außerdem sollten Sie diese Belege aufbewahren:

  • Unfallmeldung beim Arbeitgeber
  • Kostenbelege (Werkstatt, Gutachter, Autovermietung, Anwalt usw.)
  • Polizeilicher Bericht, Gutachten, Fotos
  • Nachweise über Fahrten zu Arztterminen

Achtung: Es gilt die Belegvorhaltepflicht und zwar bis Ihr Steuerbescheid rechtskräftig ist. Bitte bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf! Auf Nachfrage müssen Sie alle Schadensposten beim Finanzamt nachweisen können.

Ist auch ein selbstverschuldeter Unfall absetzbar?

Auch wenn Sie als Arbeitnehmer:in den Unfall selbst verschuldet haben, sind Unfallkosten als Werbungskosten nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Ihr Verhalten als Fahrer:in noch im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung bewegt.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie entgegen den Verkehrsregeln zu schnell fahren, um pünktlich bei einem beruflichen Termin zu erscheinen. Falls sich hierdurch ein Unfall ereignet, ist ein steuerlicher Abzug zulässig.

Achtung: Unfälle, die aus alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit resultierten, sind allerdings immer als privat veranlasst anzusehen und nicht ansatzfähig.

FAQs zu Wegeunfall absetzen 

Was gilt als Wegeunfall?

Bei einem Wegeunfall handelt es sich um einen Unfall, der während einer beruflichen Fahrt passiert. Die Unfallkosten können in diesem Fall als Werbungskosten abgesetzt werden.

Anerkannt werden Unfälle aus folgenden beruflichen Gründen:

  • zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit
  • im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
  • zu einer Fort- oder Weiterbildung
  • zu einem Vorstellungsgespräch
  • zum Kauf von Arbeitsmitteln

Welche Unfallkosten kann ich als Werbungskosten absetzen?

Grundsätzlich sind alle Kosten, die mit einem Wegeunfall  in Zusammenhang stehen und von Ihnen selbst übernommen werden, als Werbungskosten abziehbar.

Wichtig: Die entstandenen Kosten dürfen nicht durch eine:n Dritte:n (z. Bsp. Versicherung, Arbeitgeber) übernommen werden.

Absetzbare Kosten:

  • Abschleppkosten und Reparatur des Fahrzeugs
  • Kosten für Mietwagen oder Taxifahrten
  • Selbstbeteiligung bei Voll- oder Teilkaskoversicherung
  • Kosten für Gutachten
  • Aufenthaltskosten im Krankenhaus
  • Anwaltskosten, Gerichtskosten
  • Reparatur oder Neuanschaffung von beschädigten Arbeitsmitteln

Es gilt die Belegvorhaltepflicht. Bitte bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf bis Ihr Steuerbescheid rechtskräftig ist.


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Quellen

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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.