Kontakt
Arbeitslosengeld und Steuer – Wie hängt das zusammen?

Arbeitslosengeld und Steuer – Wie hängt das zusammen?

  • Teilen:

Arbeitslosengeld I ist zwar steuerfrei, kann aber dennoch Einfluss auf deine Steuerlast haben. In diesem Beitrag zeigen wir, wie Arbeitslosengeld I und Steuer zusammenhängen – und warum Sie unter bestimmten Umständen trotzdem eine Steuererklärung abgeben müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Große Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld
  • Strenge Voraussetzungen bei beiden Varianten
  • Arbeitslosengeld I = Lohnersatzleistung
  • Höhe des Arbeitslosengeld I: 60 % des letzten Nettogehalts (67 % bei min. einem Kind)
  • Arbeitslosengeld I steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt
  • Abgabepflicht für die Steuererklärung bei mehr als 410 Euro jährlich
  • Arbeitslosengeld I in der Steuererklärung im Abschnitt Einkommensersatzleistungen

Benötigen Sie Unterstützung?
Jetzt Beratungsstelle finden!

Inhaltsverzeichnis


Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld

Die Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld sind vielen gar nicht so sehr bewusst, dabei sind diese erheblich. In der nachfolgenden Tabelle werden die größten Unterschiede aufgelistet.

Diese Tabelle vergleicht Arbeitslosengeld I und Bürgergeld miteinander

Was sehen Sie hier?

In der vorangegangenen Tabelle werden Arbeitslosengeld I und Bürgergeld gegenübergestellt, hier gibt es große Unterschiede hinsichtlich Höhe der Unterstützung, Finanzierung, Anrechnung weiterer Größen, Zeitpunkt der Auszahlung und Bezugsdauer.

Es werden beispielsweise unterschiedliche Ausgangswerte gewählt, die die Höhe der Zahlung festlegen. Beim Arbeitslosengeld ist das letzte Nettogehalt entscheidend und beim Bürgergeld der jeweilige Bedarf für den Lebensunterhalt, bei Letzterem wird unter anderem auch vorhandenes Vermögen angerechnet.

Wer bekommt Arbeitslosengeld I?

Sie müssen einige Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erhalten:

  • mindestens 12 Monate Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 30 Monaten
  • bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet
  • ohne Beschäftigung
  • erwerbsfähig = Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (min. 15 Stunden pro Woche) möglich
  • Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Hinweis: Hier können Sie sich online arbeitslos melden und anschließend Arbeitslosengeld I beantragen: Bundesagentur für Arbeit.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld I?

Wie bereits in der Tabelle zu erkennen ist, werden für Arbeitslosengeld I und Bürgergeld unterschiedliche Ausgangswerte genutzt, weshalb die Höhe auch unterschiedlich ist.

Dem Arbeitslosengeld I wird das letzte Nettogehalt zugrunde gelegt. In der Regel erhalten Sie 60 % Ihres vorherigen Gehaltes von Ihrer Arbeitslosenversicherung ausgezahlt. Der Prozentsatz erhöht sich auf 67 %, falls Sie mindestens ein Kind haben.

Tipp: Da Ihr Nettogehalt die Grundlage der Berechnung darstellt, hat Ihre Steuerklasse Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes und anderer Lohnersatzleistungen. Beachten Sie das bei Ihrer Steuerklassenwahl.

Berechnen Sie kostenlos die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I mit unserem Arbeitslosengeld-Rechner.

Bleibt Arbeitslosengeld I steuerfrei?

Ja, Arbeitslosengeld I gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen und bleibt somit steuerfrei. Arbeitslosengeld I unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit trotzdem Ihren persönlichen Steuersatz. Dieser wird herangezogen, um die individuelle Steuerlast zu berechnen.

Demzufolge zahlen Sie auf Ihr restliches Einkommen mehr Steuern.

Muss ich mit Arbeitslosengeld I eine Steuererklärung abgeben? 

Der Progressionsvorbehalt ist ebenfalls der Grund, warum Sie unter Umständen eine Steuererklärung abgeben müssen. Bei allen Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen, also auch beim Arbeitslosengeld I besteht Abgabepflicht, sobald die Leistung 410 Euro übersteigt. Erhalten Sie also 411 Euro Arbeitslosengeld innerhalb eines Jahres, müssen Sie im darauffolgenden Jahr Ihre Steuererklärung fristgerecht abgeben.

Hinweis: Alle Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld etc.)  eines Jahres werden summiert.

Da die Lohnfortzahlungen Ihren Steuersatz erhöhen, wird vom Finanzamt überprüft, ob Sie auch ausreichend Steuern auf Ihre restlichen Einkommen gezahlt haben. Da der höhere Steuersatz nicht automatisch berücksichtigt wurde, kann der Progressionsvorbehalt auch schonmal für Steuernachzahlungen sorgen.

Wo wird Arbeitslosengeld I eingetragen?

Das Arbeitslosengeld ist im Mantelbogen unter dem Abschnitt Einkommensersatzleistungen in der Zeile 35 (Steuererklärung 2024) einzutragen. Insofern Sie mehrere Leistungen (Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld etc.) bezogen haben, müssen Sie die Summe dieser Zahlungen angeben.

Hinweis: Das Bürgergeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, demnach müssen Sie dazu auch keine Angaben in der Steuererklärung machen.

FAQs zu Arbeitslosengeld und Steuer

Wie viel Arbeitslosengeld I bekomme ich?

In der Regel erhalten Sie beim Arbeitslosengeld I 60 % Ihres bisherigen Nettogehalts von Ihrer Arbeitslosenversicherung ausgezahlt. Der Prozentsatz erhöht sich auf 67 %, falls Sie mindestens ein Kind haben.

Vorausgesetzt wird unter anderem, dass Sie als arbeitslos gemeldet und erwerbsfähig sind und keine Beschäftigung haben. Weiterhin müssen Sie in den letzten 30 Monaten in mindestens 12 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein.

Berechnen Sie kostenlos die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I mit unserem Arbeitslosengeld-Rechner.

Wie wirkt sich Arbeitslosengeld I steuerlich aus?

Arbeitslosengeld I zählt zu den Lohnersatzleistungen und unterliegt damit dem Progressionsvorbehalt. Dementsprechend bleibt die Leistung an sich zwar steuerfrei, erhöht jedoch Ihren persönlichen Steuersatz, wodurch ihr restliches Einkommen höher besteuert wird.

Erhalten Sie in Summe mehr als 410 Euro pro Jahr an Lohnersatzleistungen (z. Bsp. Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld etc.) müssen Sie eine Steuererklärung abgeben und die Summe im Mantelbogen im Abschnitt Einkommensersatzleistungen eintragen.

Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetenten und persönlichen Ansprechpartner:innen rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.


Quellen: 

 

Beitragsbild © Elnur – stock.adobe.com

  • Teilen:
Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.