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Wichtige Fakten zu Kurzarbeit und Steuererklärung 2020
Aufgrund der Corona-Pandemie waren im Jahr 2020 bis zu 12 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit und sind nun größtenteils zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Dies betrifft nun auch viele Arbeitnehmer, die bisher noch nie in Berührung mit dem Finanzamt gekommen sind. Ob dieser Umstand zu einer Nachzahlung oder Erstattung von Steuern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt, hängt vor allem vom Umfang der Kurzarbeit sowie von weiteren Begebenheiten ab.
Lohnersatzleistung und Progressionsvorbehalt
Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die zwar steuerfrei ist, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass sich der Steuersatz für das übrige Einkommen, also z. B. für den Arbeitslohn oder auch für Vermietungseinkünfte, erhöht. Das möchte das Finanzamt gerne überprüfen.
Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Grundsätzlich müssen daher alle Arbeitnehmer beachten: wer im Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Es unterliegen für das Jahr 2020 geschätzt ca. 2-3 Mio. Arbeitnehmer somit zusätzlich einer solchen Pflichtveranlagung.
Kurzarbeitergeld und Steuernachzahlung
Die Kurzarbeit erhöht damit den Steuersatz für die übrigen Einkünfte, also vor allem für das reguläre Arbeitseinkommen. Denn das Finanzamt hat das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des monatlichen Steuerabschlags noch nicht berücksichtigt. Wie oben bereits dargestellt, unterliegt es allerdings dem Progressionsvorbehalt und kann im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung zu Steuernachzahlungen führen, weil sich der Steuersatz erhöht hat. In der nachfolgenden Beispielsrechnung lässt sich das nochmal an konkreten Zahlen nachverfolgen.
Beispielrechnung mit Steuernachzahlung:
Ein verheirateter Alleinverdiener (Steuerklasse 3) mit zwei Kindern arbeitet 8 Monate regulär für ein Bruttogehalt von 4.800 Euro. Für 4 Monate arbeitet er reduziert und erhält zusätzlich Kurzarbeitergeld. Während des Zeitraums der Kurzarbeit erhält er einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 2.400 Euro zuzüglich Kurzarbeitergeld von 929 Euro. Für seinen regulären Arbeitslohn in Höhe von 4.800 Euro hat er für 8 Monate bereits 4.584 Euro Lohnsteuer bezahlt. Für den Arbeitslohn von 2.400 Euro für die 4 Monate wurden 200 Euro Lohnsteuer abgeführt. Insgesamt hat der Fiskus somit 4.784 Euro an Lohnsteuer vorab erhalten. Unter Ansatz des Kurzarbeitergeldes ergibt sich für 2020 eine tatsächlich festzusetzende Einkommensteuer von 4.967 Euro. Abzüglich des durch den Lohnabzug bereits berücksichtigten Betrags in Höhe von 4.784 Euro resultiert jetzt für diesen Arbeitnehmer eine Steuernachzahlung in Höhe von 183 Euro.
Kurzarbeitergeld und Steuererstattung
Sofern Arbeitnehmer einige Monate zu 100 % in Kurzarbeit waren und während der übrigen Monate Vollzeit gearbeitet haben, kann es auch zu einer Steuererstattung kommen. In den Monaten, in denen die Arbeitnehmer voll gearbeitet haben, haben sie ihre Steuern dementsprechend auch in der Höhe gezahlt als wären sie 12 Monate lang ausgelastet. Dies kann einen hohen Lohnsteuerabzug ergeben, dieser wird dann bei der Einkommensteuererklärung ausgeglichen und kann zu einer Steuererstattung führen, wie es in dem Beispiel dargestellt wird.
Beispielrechnung mit Steuererstattung:
Derselbe Alleinverdiener erhält nun Kurzarbeitergeld für 4 Monate und arbeitet 8 Monate regulär. Er erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.800 Euro. Das Kurzarbeitergeld beträgt monatlich 2.182 Euro. Für seinen regulären Arbeitslohn hat er bereits monatlich rund 573 Euro Lohnsteuer gezahlt, also für 8 Monate insgesamt rund 4.584 Euro. Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von 3.529 Euro. Da er durch den Lohnsteuerabzug bereits 4.584 Euro gezahlt hatte, ergibt sich für diesen Arbeitnehmer eine Steuererstattung in Höhe von 1.055 Euro.
Fazit
Nur wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Es hat nicht zwingend zur Folge, dass alle Kurzarbeiter:innen mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen. Jede/r Steuerpflichtige ist individuell zu betrachten und vor allem der Umfang der Kurzarbeit ist ausschlaggebend für die Nachzahlung oder Erstattung von Steuern. Mit der richtigen Beratung und z. B. dem Ansatz von abzugsfähigen Werbungskosten kann das Steuerergebnis positiv beeinflusst werden.
In unserem Blogbeitrag „Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise“ finden Sie noch weitere wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld.
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