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So versteuern Sie Ihren Firmenwagen richtig!

So versteuern Sie Ihren Firmenwagen richtig!

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Der Firmenwagen ist grundsätzlich eine schöne Sache. Ein neuer Pkw und der Arbeitgeber übernimmt die Kosten. Ganz gratis ist der Firmenwagen aber doch nicht, denn wegen der Privatnutzung muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Hier erfahren Sie, wie das richtig geht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geldwerter Vorteil = zusätzlich zu versteuernder Arbeitslohn
  • Versteuerung eines geldwerten Vorteils für private Nutzung und für Fahrten zur Arbeitsstätte
  • Pauschalmethode oder Fahrtenbuchmethode
  • Korrektur des geldwerten Vorteils möglich
  • Zuzahlungen der Arbeitnehmer:innen mindern den geldwerten Vorteil
  • Pauschale Besteuerung der Fahrten zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber möglich
  • Sonderregelungen bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

 

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Inhaltsverzeichnis:


Was ist der geldwerte Vorteil?

Immer mehr Arbeitnehmer:innen erhalten vom Arbeitgeber einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, z. B. für Einkaufs- oder Urlaubsfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Diese Nutzungsüberlassung stellt einen Vorteil dar, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Ansonsten wäre dies zum Nachteil für alle anderen Arbeitnehmer:innen, die vom Arbeitgeber keinen Firmenwagen erhalten.

Hinweis: Privatnutzung bedeutet, dass Sie den Firmenwagen für sämtliche private Angelegenheiten nutzen dürfen, d.h. alles was nicht beruflich veranlasst ist.

Diese Versteuerung des Firmenwagens bezeichnet man auch als sogenannten geldwerten Vorteil. Es handelt sich dabei um Arbeitslohn, der auch vom Arbeitgeber in der Gehaltsabrechnung als zusätzlicher Arbeitslohn berücksichtigt wird. Die Überlassung des Firmenwagens ist also nicht ganz gratis. Wenn Sie den Firmenwagen für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfen, haben Sie folglich zusätzliche Steuern zu leisten.

Achtung: Ihren Arbeitsweg zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte müssen Sie versteuern. Gleichzeitig können Sie aber trotzdem weiterhin die Entfernungspauschale für diese Strecke nutzen.

Private Fahrten hat in der Regel auch jede:r Arbeitehmer:in, denn jede:r fährt einmal zum Einkaufen, zum Arzt oder auch Freunde besuchen. Wenn ein Firmenwagen einem:r Mitarbeiter:in überlassen wird, wird in der Regel unterstellt, dass auch eine Privatnutzung vorliegt.

Werden nicht private Fahrten besteuert?

Private Fahrten, wie eben beschrieben, sind zu unterscheiden von Ihren Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (= in der Regel die Arbeitsstätte). Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zählen nämlich nicht zu den „Privatfahrten“ und sind gesondert zu versteuern.

Wichtig ist daher die Unterscheidung zwischen

  • Privatnutzung und
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Was ist aber sodann, wenn Sie überhaupt keine 1. Tätigkeitsstätte haben und auswärts tätig sind – sind dann ebenfalls die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitgeber zu versteuern?

Erfreulich: Haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte und fahren aber trotzdem mal zum Firmensitz des Arbeitgebers, so müssen Sie diese Fahrten nicht versteuern. Die Versteuerung der Privatnutzung hat aber weiterhin zu erfolgen.

Dürfen Sie den Firmenwagen überhaupt nicht privat nutzen, sondern Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen diesen lediglich für berufliche Fahrten zur Verfügung, so müssen Sie keinen geldwerten Vorteil versteuern. Beispiele hierfür sind Fahrten zu Kundenterminen, Fortbildungen, Seminaren usw. Die Nutzung des Firmenwagens erfolgt sodann rein beruflich.

Wie ermittelt sich der geldwerte Vorteil?

Fraglich ist, wie und in welcher Höhe dieser geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu besteuern ist, denn es handelt sich faktisch nur um eine Überlassung eines Firmenwagens und nicht um Arbeitslohn in „Geldform“.

Es ist somit quasi ein Wert für die Nutzung des Pkws zu ermitteln, den Sie als zusätzlichen Arbeitslohn versteuern müssen.

Dieser geldwerte Vorteil (= Arbeitslohn) kann entweder nach der

  • Pauschal- oder
  • Fahrtenbuchmethode

ermittelt werden.

Ermittlung des geldwerten Vorteils

Tipp: Machen Sie gleich hier den Firmenwagen-Vergleich und ermitteln Sie, welche Methode für Sie günstiger ist.

Im Rahmen der Lohnabrechnung wird sodann die gewählte Methode angewandt und der geldwerte Vorteil entsprechend versteuert. Innerhalb eines Jahres und für dasselbe Fahrzeug ist ein Wechsel von der einen Methode zur anderen Methode nicht möglich. Nur wenn Sie ein neues Firmenfahrzeug erhalten, können Sie beim Lohnsteuerabzug zur anderen Methode wechseln.

In der Einkommensteuererklärung können Sie aber von der einen Methode zur anderen günstigeren Methode wechseln. Vergleichen Sie deshalb die Ergebnisse beider Methoden miteinander.

Die beiden Berechnungsmethoden erklären wir in diesem Blogbeitrag ausführlich und haben auch mehrere Rechenbeispiele zur Veranschaulichung für Sie vorbereitet: „Firmenwagen versteuern – Pauschalmethode vs. Fahrtenbuchmethode?“

Für Elektroautos und hybride Fahrzeuge gelten besondere Regelungen, die sich zu Ihrem Vorteil für Sie auswirken. Lesen Sie hier nach, wie Sie Ihren geldwerten Vorteil reduzieren können: „Geldwerter Vorteil bei Elektro- und Hybridfahrzeugen als Firmenwagen

Welche Auswirkungen haben Zuzahlungen an den Arbeitgeber?

Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass Sie monatliche Zuzahlungen oder Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens leisten, so mindern diese Zuzahlungen den geldwerten zu versteuernden Vorteil bzw. den zu versteuernden Arbeitslohn.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Firmenwagen

Wie Sie der Grafik oben schon entnehmen können, gibt es zwei Möglichkeiten Zuzahlungen für den Firmenwagen an den Arbeitgeber zu leisten.

Einmalige Zuzahlung  

Sie können eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens (z. B. Sonderausstattung) zahlen, die den geldwerten Vorteil im Jahr der Anschaffung bis auf max. 0 Euro mindern. Falls ein Restbetrag bestehen bleibt, mindert dieser den geldwerten Vorteil im Folgejahr bzw. in den Folgejahren.

Beispielsweise erhalten Sie zum 01.01.2021 einen Firmenwagen von Ihrem Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil beträgt bei einem Bruttolistenpreis des Firmenwagens von 40.000 Euro monatlich 400 Euro und jährlich 4.800 Euro. Da Sie sich eine Sonderausstattung gewünscht haben, mussten Sie eine Zuzahlung von 5.000 Euro zu den Anschaffungskosten leisten. Diese Anschaffungskosten mindern im Jahr 2021 Ihren geldwerten Vorteil auf 0 Euro (= 4.800 Euro – 5.000 Euro). Ein negativer Betrag darf nicht entstehen. Die verbleibenden 200 Euro (= 4.800 Euro – 5.000 Euro) mindern sodann den geldwerten Vorteil im Jahr 2022.

Laufende, regelmäßige oder unregelmäßige Zuzahlungen

Sie können aber auch  laufende, regelmäßige oder unregelmäßige Zuzahlungen leisten, die den geldwerten Vorteil im Jahr der Zahlung max. auf 0 Euro mindern. Es kann sich beispielsweise um ein monatliches Nutzungsentgelt oder die Übernahme von bestimmten Einzelkosten, wie Treibstoff handeln.

Wie im vorherigen Beispiel beträgt der jährliche geldwerte Vorteil monatlich 400 Euro. Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber monatlich pauschal 200 Euro zum Firmenwagen zuzuzahlen. Der monatliche zu versteuernde geldwerte Vorteil beträgt sodann nur 200 Euro (400 Euro – 200 Euro).

Achtung: Würde die Zuzahlung nun beispielsweise 420 Euro betragen, so geht der übersteigende Betrag von 20 Euro in diesem Fall verloren und kann nicht in den Folgejahren angerechnet werden.

Pauschal-Besteuerung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte entfällt, anstelle mit dem individuellen Steuersatz auch mit einem festen Pausch-Steuersatz von 15 % versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG).

Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie die Steuerlast nicht selbst tragen müssen. Doch auch dieser Vorteil wird leider sofort wieder ausgeglichen, damit Arbeitnehmer:innen ohne Firmenwagen Ihnen gegenüber nicht schlechter gestellt werden. Aufgrund dessen darf der Wert der Pauschal-Besteuerung Ihre Pendlerpauschale nicht übersteigen.

Das bedeutet, dass die Obergrenze der Pauschalbesteuerung die sogenannte Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. ab dem Jahr 2021 0,35 Euro und ab dem Jahr 2022 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer ist. Der Restbetrag ist somit weiterhin mit dem individuellen Steuersatz zu besteuern.

Achtung: Die Pauschal-Besteuerung ist auf den Betrag Ihres Werbungskostenabzug gedeckelt.

Berechnung der Pauschal-Besteuerung: 0,30/0,35/0,38 Euro x Kilometer zum Arbeitgeber x Anzahl der tatsächlichen Fahrten zum Arbeitgeber

Wird in der Lohnabrechnung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die 0,03 %-Methode angewandt, so kann der Arbeitgeber pauschal von 15 Fahrten pro Monat, also 180 pro Jahr zur ersten Tätigkeitsstätte ausgehen.

Beispiel für die Pauschal-Besteuerung:

Sie haben einen Fahrtweg zum Arbeitgeber von 20 Kilometer und sind insgesamt an 200 Tagen dorthin gefahren. Die Entfernungspauschale beträgt 1.200 Euro. In der Lohnabrechnung wurden aufgrund der sogenannten 0,03 %-Methode insgesamt 180 Tage angenommen und somit insgesamt 1.080 Euro pauschal besteuert.

Der Arbeitgeber muss die pauschal besteuerten Leistungen in der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18 berücksichtigen Dieser Wert mindert den Werbungskostenabzug.In der Steuererklärung können Sie die Entfernungspauschale von 1.200 Euro geltend machen, es wird sodann aber der pauschal besteuerte Betrag von 1.080 Euro angerechnet.

Haben Sie aber beispielsweise nur insgesamt 100 Fahrten zum Arbeitgeber und in der Lohnabrechnung ist Ihr Arbeitgeber von pauschal 180 Fahrten ausgegangen, so kann dies für Sie leider zu einer Steuernachzahlung führen. Denn insgesamt wurden 1.080 Euro pauschal besteuert, aber Sie können nur 600 Euro als Pendlerpauschale (= 20 Kilometer x 100 Tage x 0,30 Euro) geltend machen. Insofern müssen Sie den übersteigenden Betrag (= 1.080 Euro – 600 Euro) „nachversteuren“.

Erfreulich: Dem kann allerdings die Korrektur des geldwerten Vorteils nach der 0,002 %-Methode entgegenwirken, wobei Sie gegebenenfalls folglich sogar weniger versteuern müssen.


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Beitragsbild © terovesalainen – stock.adobe.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.