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Wachstumschancengesetz – was ändert sich (nicht)?

Wachstumschancengesetz – was ändert sich (nicht)?

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Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Wachstumschancengesetz zugestimmt. Welche wichtigen Änderungen für die Einkommensteuer nun für Privatpersonen, Unternehmer:innen oder Vermieter:innen gelten und was gestrichen wurde, erfahren Sie hier.

Wachstumschancengesetz - Das Wichtigste zusammengefasst

  • Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude von 5 Prozent
  • Erhöhung der Berufskraftfahrer-Pauschale auf 9 Euro
  • Keine Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer:innen ab 2024
  • Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro
  • Keine Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter und der Verpflegungspauschalen

 

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Inhaltsverzeichnis


Privatpersonen

Elektrofahrzeuge

Elektrofahrzeuge als Dienstwägen werden steuerlich gefördert. Für reine Elektrofahrzeuge die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, wird der bisher maximal geförderte Bruttolistenpreis von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben.

Berufskraftfahrer-Pauschbetrag

Für Übernachtungen im Fahrzeug können Berufskraftfahrer ab dem Steuerjahr 2024 anstelle einer Pauschale von 8 Euro nun 9 Euro ansetzen.

Rentenbesteuerung

Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung sind nur in Höhe des sogenannten Besteuerungsanteils zu besteuern. Dieser erhöht sich je Renteneintrittsjahr. Die Erhöhung des maßgeblichen Besteuerungsanteil erfolgt nun in langsameren Schritten. Das heißt, dass erstmals Steuerpflichtige mit Rentenbeginn 2058 insgesamt 100 % der Rente besteuern müssen.

Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezieher:innen

Für Bezieher:innen von Versorgungsbezügen bleibt ein sogenannter Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Diese Freibeträge mindern sich je Renteneintrittsjahr. Anstelle der jährlichen Kürzung von 0,8 Prozentpunkte, werden die Freibeträge nur noch um 0,4 Prozentpunkte gekürzt. Das bedeutet eine jährliche Kürzung ab 2023 von 30 Euro bzw. beim Zuschlag um 9 Euro.

Private Veräußerungsgeschäfte

Die Freigrenze für Gewinne aus der Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern wird von 600 Euro auf 1.000 Euro ab dem Steuerjahr 2024 erhöht.

Altersentlastungsbetrag

Im Alter und unter bestimmten Voraussetzungen haben Steuerpflichtige Anspruch auf einen sogenannten Altersentlastungsbetrag, ein Freibetrag für Alterseinkünfte. Dieser richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet hat. Die Abschmelzung dieses Freibetrages wird nun verlangsamt und soll erst mit dem Jahr 2058 anstelle bisher 2039 abgebaut werden.

Fünftelregelung bei der Lohnsteuer

Ab dem 01.01.2025 können Arbeitgeber die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr bereits im Rahmen der Lohnabrechnungen für bestimmte Arbeitslöhne, wie z.B. Abfindungen, anwenden. Die Fünftelregelung kann der/die Arbeitnehmer:in nur noch in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Keine Besteuerung der Dezember-Soforthilfe

Die Dezember-Soforthilfe ist bereits mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz gestrichen worden. Auf die Besteuerung der Hilfe wird damit verzichtet.

Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen

Haben Sie als Betreiber:in einer Photovoltaikanlage die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung gewählt, muss ab dem Besteuerungszeitraum 2024 keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr eingereicht werden. Sollte das Finanzamt jedoch zur Abgabe auffordern, müssen Sie dennoch eine einreichen.

Tipp: Die Befreiung von der Einreichtung der Umsatzsteuerjahreserklärung gilt nicht nur für Photovoltaikanlagenbetreiber:innen, sondern für alle Kleinunternehmer:innen.

Vermieter: innen

Degressive Abschreibung für Wohngebäude

Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist, dass mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen bzw. bei einer Anschaffung der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Für neue Mietwohnungen kann die sogenannte Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen werden. Neu ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023, dass diese nun möglich ist, wenn der Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellt wird. Die maximalen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten dürfen insgesamt 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (bisher: 4.800 Euro) nicht übersteigen. Die bisherige förderfähige Bemessungsgrundlage wird von 2.500 Euro auf 4.000 Euro erhöht.

Tipp: Denken Sie an die Steuererklärung 2023, auch in diesem Steuerjahr greifen bereits die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 5.200 Euro je Quadratmeter.

Unternehmer:innen

Geschenke

Kosten für Geschenke an Steuerpflichtige, die nicht Arbeitnehmer:innen sind, dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Ab Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023 wird der Betrag auf 50 Euro angehoben.

Einlagen junger Wirtschaftsgüter

Junge Wirtschaftsgüter sind ab dem Veranlagungszeitraum 2024 mit den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist nunmehr auch für Anschaffungen im Zeitraum 31.03.2024 bis 01.01.2025 möglich.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Bisher können bestimmte Unternehmer:innen, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr nicht überschreiten, bis zu 20 % der Kosten von beweglichen Wirtschaftsgütern abschreiben. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, können nun bis zu 40 % der Aufwendungen abgeschrieben werden.

Verlustvortrag

Steuerpflichtige – egal, ob Unternehmer:innen oder Privatpersonen – können Verluste bis zu 1 Million Euro bzw. 2 Millionen Euro als Eheleute unbeschränkt abziehen. Darüber hinaus ist ein Abzug nur bis zur Höhe von 60 % des 1 Mio./2 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Für die Veranlagungszeiträume 2024 – 2024 wird die 60 %-Grenze auf 70 % erhöht.

Thesaurierungsbegünstigung

Bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG werden ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die begünstigungsfähigen Gewinne um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht.

Gestrichene Maßnahmen

  • Einführung einer Freigrenze von 1.000 Euro bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro
  • Erhöhung der VerpflegungsmehraufwendungsPauschalen
  • Erweiterung des Verlustrücktrages
  • Erhöhung der maximalen Summe der Förderung bei energetischen Sanierungsmaßnahmen
  • Erhöhung des Freibetrages für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro

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Beitragsbild © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.