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Update 2023: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde auf 4.260 Euro erhöht.
Allgemeine Regelungen zum Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird im § 24b EstG geregelt. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, der die Summe der Einkünfte mindert. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen reduziert, was sich schließlich positiv auf die Steuerlast auswirkt. Dank des Entlastungsbetrags müssen Alleinerziehende also weniger Steuern zahlen.
Die Höhe des Entlastungsbetrags für ein Kind liegt für alle Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 bei 1.908 Euro. Aufgrund des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Betrag ab 2020 auf 4.008 Euro erhöht. Ab 2023 wurde der Betrag nun nochmals um 252 Euro erhöht und beträgt nun 4.260 Euro jährlich.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in der Höhe von 4.260 Euro allerdings nur für das erste Kind angerechnet. Für jedes weitere Kind wird ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro gewährt.
Weitere Informationen zum Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie in unserem Blogbeitrag: Finanzielle Hilfen durch das Corona Steuerhilfspaket
Voraussetzungen
Der Abzug des Freibetrags für Alleinerziehende ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
Alleinstehend
Sie müssen alleinstehend im Sinne des § 24b Abs. 2 EStG sein, was bedeutet, dass die Anwendung des Splittingtarifes oder des sogenannten Witwensplittings nicht in Frage kommen darf.
Zudem darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegen. Es dürfen lediglich Ihre minderjährigen oder volljährigen Kinder mit in der Haushaltsgemeinschaft wohnen, für die Ihnen auch Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht.
Lebt ein Kind in Ihrem Haushalt, für das Ihnen kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht, liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kommt nicht in Frage.
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
Außerdem muss zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehören und es muss der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen. Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind mit Wohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet ist; dabei ist es unerheblich, ob es sich um den Erst- oder Zweitwohnsitz handelt.
Die Meldung begründet eine unwiderlegbare Vermutung. Dies bedeutet, dass Ihr Kind, auch wenn es in einer eigenen Wohnung lebt bzw. auswärtig untergebracht ist, trotzdem zu Ihrem Haushalt gehört (BFH v. 05.02.2015, III R 9/13).
Ist Ihr Kind nicht in der Wohnung gemeldet, tragen Sie die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit.
Geschiedene oder getrenntlebende Elternteile
Lebt das Kind in den Wohnungen beider Elternteile und ist das Kind auch in beiden Wohnungen gemeldet, wird der Entlastungsbetrag nur einmal gewährt. Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat in diesem Fall derjenige, der das Kindergeld erhält.
Falls Ihr Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist und Sie das Kind in zeitlich gleichem Umfang (gleichwertige Haushaltsaufnahme) betreuen, können Sie als Elternteile einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend macht. Unabhängig vom Kindergeld, kann der Elternteil den Freibetrag abziehen, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt.
Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag für das Kind
Eine weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrags ist, dass Sie für das zum Haushalt gehörende Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag haben. Dabei ist der Anspruch auschlaggebend, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme.
Identifizierung des Kindes
Als letzte Voraussetzung ist die Identifizierung des Kindes als Ihres notwendig. Durch die Weiterleitung der Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes an das Finanzamt erfolgt die Identifizierung.
Kürzung nach dem Monatsprinzip
Liegen die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags nicht ganzjährig vor, sind der Entlastungsbetrag und der Erhöhungsbetrag zu kürzen. Die Beträge werden anteilig um jeden vollen Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen an mindestens einem Tag nicht erfüllt werden.
Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie:
- nicht ganzjährig unbeschränkt steuerpflichtig sind.
- nicht ganzjährig Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag für Ihr im Haushalt lebendes Kind haben.
- Ihr Kind nicht in allen Kalendermonaten des Jahres zu Ihrem Haushalt gehört.
- Sie nicht ganzjährig alleinstehend sind, z. B. wegen Heirat.
- Sie nicht ganzjährig alleinstehend sind, z. B. weil Ihr volljähriges Kind – für das kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht – in Ihrem Haushalt lebt.
Können Sie also die Voraussetzungen für einen oder mehrere Tage innerhalb eines Monats nicht erfüllen, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel gekürzt. Für jeden weiteren Monat, in dem dies der Fall ist, wird der Jahresbetrag um ein weiteres Zwölftel reduziert. Umgekehrt bedeutet es also, dass Sie den Entlastungsbetrag nur für diejenigen Monate in Anspruch nehmen können, in denen Sie die Voraussetzungen an allen Tagen im Monat erfüllen.
Tritt einer der oben aufgelisteten Fälle ein, sind Sie dazu verpflichtet, dies auch dem Finanzamt zu melden.
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden. Hierzu muss die Steuerklasse II beantragt werden. Dabei wird allerdings nur der reguläre Entlastungsbetrag für ein Kind berücksichtigt.
Sollen weitere Kinder im Rahmen der Gehaltsauszahlung berücksichtigt werden, muss im Lohnsteuerermäßigungsverfahren ein entsprechender Freibetrag eingetragen werden. Der Antrag erfolgt über die Formulare „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ mit der Anlage Kinder.
Fallen die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags unterjährig weg, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse zu ändern.
Wurde der Freibetrag bisher nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, können Sie den Entlastungsbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. In diesem Fall erhalten Sie die Steuervergünstigung in Form einer Steuererstattung für das gesamte Jahr in einer Summe. Der Entlastungsbetrag ist auf der Anlage Kind Zeile 49 bis 54 zu beantragen.
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Splittingverfahren und Entlastungsbetrag
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, sind vom Abzug des Entlastungsbetrags ausgeschlossen. Kam es allerdings zum Todesfall des:r Ehepartners:in oder hat sich das Ehepaar getrennt, kann der alleinerziehende Elternteil möglicherweise trotzdem von dem Freibetrag profitieren.
Verwitweten steht im Todesjahr sowie im Folgejahr der Splittingtarif (= Zusammenveranlagung) letztmalig zu. Eigentlich schließt das Splittingverfahren den Freibetrag aus. In diesem Sonderfall können Sie allerdings von beidem profitieren, vorausgesetzt die oben dargestellten Voraussetzungen liegen vor. Es bleibt zu beachten, dass im Todesjahr entsprechend dem Monatsprinzip nur der anteilige Freibetrag berücksichtigungsfähig ist.
Grundsätzlich können Steuerpflichtige im Jahr der Trennung letztmalig den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Heiraten Sie in einem Jahr, so können Sie erstmalig den Splittingtarif beanspruchen. Daher war bisher die Möglichkeit des zeitanteiligen Entlastungsbetrages in diesen Fällen ausgeschlossen.
Update 2022: Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof in diesen Fällen zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Sie können den Entlastungsbetrag nun auch im Jahr der Trennung oder Heirat geltend machen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Weitere Infos dazu finden Sie in unserem Blogbeitrag: „NEU: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Heirat oder Trennung“
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