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Was können Azubis von der Steuer absetzen?

Was können Azubis von der Steuer absetzen?

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Azubi-Gehälter sind leider bei vielen Auszubildenden nicht besonders hoch und dann wird davon auch noch Lohnsteuer abgezogen. So kann das Geld zum Monatsende hin schon mal knapp werden. Da stellt sich natürlich die Frage, ob sich eine Steuererklärung für Azubis eigentlich lohnt und man sich dadurch etwas Lohn – vielleicht für den nächsten Sommerurlaub – zurückholen kann?

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Auszubildende
  • Freiwillige Abgabe der Steuererklärung oft lohnenswert durch Steuerrückerstattung
  • Unterscheidung in Erst- und Zweitausbildung
  • Werbungskostenabzug und Verlustvortrag bei „klassischer“ Berufsausbildung Ausbildungsverhältnis möglich
  • Abziehbare Kosten: Fahrtkosten zur Arbeitsstätte oder Berufsschule, Arbeitsmittel, Prüfungsgebühren, Miete im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung usw.

 

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Inhaltsverzeichnis:


Muss ich als Auszubildende:r eine Steuererklärung abgeben?

Wir geben hier erstmal Entwarnung: In der Regel müssen Sie als Auszubildende:r keine Steuererklärung abgeben.

Natürlich gibt es aber auch Ausnahmen: Wenn Sie beispielsweise Geld durch einen weiteren Job neben Ihrer Ausbildung verdienen, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dies gilt aber wiederum nicht, wenn es sich beim Zweitjob um einen 450-Euro-Job handelt.

Auch wird oft vergessen, dass es zu einer Abgabepflicht kommen kann, wenn Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder in der eigenen Steuererklärung, d.h. der Steuererklärung der Eltern, berücksichtigen. Jetzt stellt sich hier regelrecht die Frage, warum Eltern überhaupt die Beiträge der Kinder in ihrer Steuererklärung erfassen – nämlich dadurch, dass es oftmals höhere Auswirkungen hat, als eine Berücksichtigung der Beiträge in der Steuererklärung der Kinder.

Tipp: Oftmals lohnt es sich trotzdem, wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben.

Wann lohnt sich eine Steuererklärung für mich als Auszubildende:r?

Sobald Ihr Ausbildungsgehalt über 1.122 Euro monatlich (Stand 2021) liegt oder Ihr Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld ausbezahlt, wird ein Teil Ihres Gehalts automatisch als Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt. Mithilfe Ihrer Steuererklärung können Sie sich dieses Geld jedoch in Form einer Steuerrückerstattung wieder zurückholen.

Wenn Sie Ihre Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen können, wird Ihnen immer eine Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 1.000 Euro (1.200 Euro ab 2022) für beruflich veranlasste Kosten gewährt. Falls Ihre tatsächlich angefallenen Kosten über diesem Betrag liegen, kann mithilfe einer genauen Auflistung Ihrer Ausgaben auch der tatsächliche Wert als sogenannte Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung für eine Rückerstattung ist natürlich, dass Sie während des zu betrachtenden Steuerjahres auch Lohnsteuer in entsprechender Höhe gezahlt haben.

Doch was passiert mit Ihren beruflich veranlassten Ausgaben, wenn Sie noch keine Lohnsteuer bezahlen? In diesem Fall haben wir gute Nachrichten, denn auch diese Zahlungen sind nicht verloren.

Insofern Sie Ihre Aufwendungen als Werbungskosten anrechnen lassen können und Ihre Ausbildungskosten Ihre Einnahmen übersteigen, können sie den entstandenen Verlust in zukünftigen Steuerjahren anrechnen lassen. Dieses Vorgehen nennt sich Verlustvortrag.

Je nachdem, ob es sich in Ihrem Fall um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, werden Ihre Ausgaben entweder als Sonderausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt. Dementsprechend lässt sich daraus auch ableiten, ob ein Verlustvortrag möglich ist oder eben nicht.

Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung

Im Steuerrecht wird zwischen der Erst- und der Zweitausbildung unterschieden, wobei die Erstausbildung mindestens 12 Monate umfassen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss. Die erste Berufsausbildung ist also klassischerweise eine Erstausbildung.

Wenn Sie sich während Ihrer Ausbildung in keinem Dienstverhältnis befinden und somit keinen Verdienst erhalten, können die angefallenen Kosten lediglich als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 6.000 Euro ansetzen. Dies ist beispielsweise bei der Ausbildung zur Kinderpflegerin im Erstjahr der Fall, da hier nur eine schulische Ausbildung vorliegt.

Häufig sind Sie als Azubi aber in einem Unternehmen angestellt und erhalten eine Vergütung vom Arbeitgeber. Da dieses Gehalt normalerweise versteuert werden muss, lässt der Gesetzgeber den Abzug der Kosten als Werbungskosten zu. Dies bedeutet, dass Sie alle angefallenen Kosten unbegrenzt anrechnen lassen können.

Haben Sie Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, können Sie eine weitere Ausbildung, ein Studium oder eine andere berufliche Fort- und Weiterbildung beginnen. Dies ist dann die sogenannte Zweitausbildung.

Unabhängig vom Dienstverhältnis können Sie bei der Zweitausbildung die angefallenen Kosten immer als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Der sogenannte Verlustvortrag bringt Ihnen hier steuerliche Vorteile. Sollten Sie keinen Verdienst oder nur einen kleinen Verdienst haben, den die Werbungskosten übersteigen, können die angefallenen Kosten als Verlustvortrag angerechnet werden. Der entstandene Verlust wird anschließend in die nächsten Jahre übertragen und dann steuerlich berücksichtigt.

Welche Kosten kann ich als Azubi ansetzen?

Bei der Steuererklärung können alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Fahrtkosten zur Arbeitsstätte
  • Fahrtkosten zur Berufsschule
  • Arbeitsmittel, wie Fachbücher, Büromaterial, PC und Drucker
  • Prüfungsgebühren
  • Miete im Rahmen eines doppelten Haushaltes
  • Verpflegungsmehraufwendungen

Die Belege Ihrer Ausgaben sollten Sie übers Jahr sammeln und aufheben, da das Finanzamt im Rahmen der Belegvorhaltepflicht Nachweise anfordern könnte.

Praktisch: Nutzen Sie unseren Berechnungsbogen | Fortbildungskosten (PDF) zur Vereinfachung.

Beispiel: Erstausbildung inkl. Ausbildungsdienstverhältnis

Tanja hat gerade die Realschule erfolgreich beendet und beginnt nun ihre Ausbildung als Einzelhandelskauffrau in einem großen Modegeschäft. Alle zwei Wochen hat sie eine Woche lang Blockunterreicht und fährt mit dem Bus an insgesamt 100 Tagen zur 35 km einfach entfernten Berufsschule. Zum Modegeschäft fährt Tanja mit Ihrem Rad einfach 5 km an 120 Tagen.

Weitere Ausgaben hat Tanja im Jahr 2021 nicht, da ihr Arbeitgeber jegliche Kosten übernimmt. Insgesamt hat Tanja im Jahr 2021 monatlich 1.300 Euro, bzw. jährlich einen Bruttoarbeitslohn von 15.600 Euro erhalten. Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer von 800 Euro einbehalten.

Bei Tanja handelt es sich zwar um eine erste Berufsausbildung, aber inkl. eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Daher kann Tanja die Kosten insgesamt als Werbungskosten berücksichtigen. Sind die Kosten niedriger als der sogenannte Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro (§ 9a EStG), wird der Werbungskosten-Pauschbetrag berücksichtigt.

Im Jahr 2021 hat Tanja folgende Werbungskosten:

Fahrtkosten zum Arbeitgeber (5 km x 120 Tage x 0,30 Euro) = 180 Euro
+ Fahrtkosten zur Berufsschule (35 km x 100 Tage x 0,30 Euro x 2)* = 2.100 Euro

Summe = 2.280 Euro

* Bei den Fahrten zur Berufsschule handelt es sich um eine Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers. Hier können die Kosten nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit berücksichtigt werden, d.h. die tatsächlichen Fahrten (Hin- und Zurück) und nicht nur die einfachen Fahrten.

Tanja gibt für das Jahr 2021 eine Steuererklärung ab und die Berechnung sieht nun wie folgt aus:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = 15.600 Euro
– Werbungskosten = 2.280 Euro

Summe der Einkünfte = 13.320 Euro

Zwar ergibt sich bei Tanja kein Minusbetrag und somit kein vortragsfähiger Verlust, allerdings kann Tanja durch Abgabe der Einkommensteuererklärung eine Rückerstattung von der bisher vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer von 800 Euro erwirken. Wie viel Erstattung Tanja dann tatsächlich erhält, hängt sodann noch von den weiteren Ausgaben, wie z.B. den Versicherungsbeiträgen, sowie vom persönlichen Steuersatz ab.


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Beitragsbild © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.