Seit dem Beginn der Corona-Pandemie im letzten Jahr waren viele Arbeitgeber dazu gezwungen die sog. Kurzarbeit einzuführen, um betriebliche Entlassungen zu vermeiden. Doch welche steuerlichen Auswirkungen hat das auf die Arbeitnehmer? Wie wird das Kurzarbeitergeld steuerlich behandelt? Ist das Kurzarbeitergeld steuerpflichtig? Erhalte ich am Jahresende eine Erstattung?
Da es viele Fragen zu diesem Thema gibt, haben wir für Sie zum Thema Kurzarbeit hilfreiche FAQ’s zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis:
Arbeitgeber ordnen aufgrund wirtschaftlicher Ursachen / Ereignisse, wie derzeit beispielsweise die Corona-Krise, die Kurzarbeit an, um somit vor allem Entlassungen zu vermeiden. Dies bedeutet weniger Arbeit, aber auch weniger Lohn. Das KUG wird vom Arbeitgeber berechnet und an die Arbeitnehmer ausgezahlt, allerdings von der Arbeitsagentur an den Arbeitgeber wiederum erstattet.
Das Kurzarbeitergeld wird anhand des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts ermittelt und pauschaliert. Das Kurzarbeitergeld beträgt gesetzlich 60 % für Arbeitnehmer ohne Kinder und 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Arbeitgebern steht allerdings die freiwillige Erhöhung des Kurzarbeitergeldes frei.
Hinsichtlich der Ermittlung selbst hat der Lohnsteuerhilfeverein keine Beratungsbefugnis. Als Lohnsteuerhilfeverein ist allerdings die steuerrechtliche Betrachtung wichtig, wie bspw. nachfolgend ersichtlich.
Gute Nachrichten für Arbeitnehmer in Kurzarbeit – der Koalitionsausschuss einigte sich auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Abhängig ist die Erhöhung von der Dauer der Kurzarbeit. Die Beschlüsse im Überblick:
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld und den Erhöhungen finden Sie auch beim Bundesfinanzministerium.
Die Lohnsteuerklasse ist für die Höhe des Kurzarbeitergeldes bedeutend. Bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes werden die Lohnsteuer entsprechend der Lohnsteuerklasse sowie der Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Somit hat beispielsweise ein Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse III ein höheres Kurzarbeitergeld als ein Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse V.
Es kann daher vorteilhaft sein, wenn Ehegatten unterjährig die Lohnsteuerklasse wechseln, denn so erhöht sich das Kurzarbeitergeld für den in Kurzarbeit befindlichen Partner. Der Ehegatte mit der früheren günstigeren Steuerklasse hat zwischenzeitlich höhere Steuerabzüge, die allerdings im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden können. Das zu gering ausgezahlte Kurzarbeitergeld geht allerdings verloren.
Anders als beim Arbeitslosengeld I ist auch ein unterjähriger Wechsel zur „unlogischeren“ Lohnsteuerklasse möglich. Das bedeutet, die Lohnsteuerklasse kann bei Kurzarbeitergeld im laufenden Kalenderjahr gewechselt werden und ist ab dem nachfolgenden Kalendermonat anzuwenden. Wird eine Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt geändert, so ist die Änderung für einen bereits abgerechneten Kalendermonat unbeachtlich.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 67 %, wenn Mitglieder ein Kind haben. Grundsätzlich sind die auf der Lohnsteuerbescheinigung vorgenommenen Eintragungen über den Kinderfreibetrag maßgeblich. Hier reicht bereits ein Eintrag von 0,5 Kinderfreibetrag aus.
Hat aber jemand ein steuerliches Kind, welches nicht in den ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmal) Daten erfasst ist, ist auch der Eigenbeleg möglich. Deswegen ist in diesen Fällen bspw. der Kindergeldbescheid oder die Lohnsteuerbescheinigung des Ehegatten vorzulegen.
Sofern das Kurzarbeitergeld mehr als 410 Euro im Jahr beträgt, sind Sie sogar zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Der Arbeitgeber zahlt Ihnen das Kurzarbeitergeld aus, daher ist das Kurzarbeitergeld auf der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 15 enthalten. In der Steuererklärung ist das Kurzarbeitergeld auf Anlage N Zeile 28 zu erfassen, wie andere Lohnersatzleistungen ( z. B. Mutterschaftsgeld).
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, das Kurzarbeitergeld selbst wird zwar nicht versteuert, es wird aber in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Steuersatzes einbezogen und erhöht daher Ihren Steuersatz.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt aufgrund des Progressionsvorbehaltes in der Regel zu Steuernachzahlungen bzw. geringeren Steuererstattungen im Steuerbescheid. Es ist daher ratsam, sich schon während des Jahres Rücklagen beiseite zu legen.
Wahrscheinlich gibt es Bedenken, ob man auch mit dem geringeren Kurzarbeitergeld auskommen kann. Eine Lösung dafür kann die Aufnahme eines Nebenjobs oder Minijobs sein, allerdings gibt es dabei einiges zu beachten. Besonders von Bedeutung ist der Beginn der Beschäftigung, da dieser die spätere Handhabung festlegt.
Sofern Sie bereits bisher einen Minijob ausgeübt haben, wird das daraus gezahlte Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ein gelegentliches unvorhergesehenes Überschreiten der Grenze von 450 Euro bei Ihrem Minijob ist grundsätzlich unschädlich. Die Corona-Krise stellt sicherlich ein unvorhersehbares Ereignis dar. Hierzu gibt es jetzt aber auch eine ausdrückliche Sonderregel: In den Monaten März bis Oktober dürfen Sie die Verdienstgrenze insgesamt fünf Mal überschreiten, ohne dass dieser Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Wird eine geringfügige Beschäftigung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird dieses Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sprich, das Kurzarbeitergeld wird gekürzt. Sind Sie daher auf der Suche nach einem Nebenjob und erhalten Kurzarbeitergeld, sollten Sie bereits mindestens einen Tag vor Bezug des Kurzarbeitergeldes mit der Beschäftigung beginnen.
Im Rahmen des kürzlich beschlossenen Maßnahmenpakets werden jetzt Minijobs in systemrelevanten Berufen weiter steuerlich begünstigt. Sofern Sie während der Kurzarbeit einen solchen Minijob aufnehmen, erfolgt keine Anrechnung dieses Entgelts auf das Kurzarbeitergeld; das Gesamteinkommen aus Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Minijob darf dabei nur das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigen. Zu den systemrelevanten Berufen gehören unter anderem Tätigkeiten bei der medizinischen Versorgung und den Krankentransporten, bei der Mitarbeit in der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe, beim Transport und der Verteilung von Lebensmitteln, beim Lebensmittelhandel, bei der Lebensmittelherstellung und in der Landwirtschaft.
Als Arbeitnehmer können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft von Lohnsteuerhilfevereinen auch hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes und eines Minijobs beraten lassen. Derzeit kann eine Beratung telefonisch oder auf anderen Wegen der Kommunikation erfolgen. Die Beratungsstellenleiter sind hierauf vorbereitet. Ihre Fragen zur steuerlichen Auswirkung von Kurzarbeitergeld und Minijob in Corona-Zeiten können auf diesem Wege schnell und umfassend beantwortet werden.
Weitere Informationen zur Beratung beim Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. in Zeiten von Corona erhalten Sie hier.
Noch mehr Informationen haben wir in unserem Blogbeitrag „Kurzarbeit und Steuererklärung: Das sollten Sie wissen!“ zusammengefasst. Dort zeigen wir Ihnen mit zwei Beispielrechnungen, warum es beim Bezug von Kurzarbeitergeld nicht zwingend zu einer Steuernachzahlung kommen muss sondern auch zu einer Steuererstattung kommen kann.