Kontakt
Minijob Grenze: Ihr Gehalt steigt weiter!

Minijob Grenze: Ihr Gehalt steigt weiter!

  • Teilen:

Mit der Anhebung des Mindestlohns wird auch die Minijob Grenze ab 2024 erneut angehoben. Minijobs gelten umgangssprachlich häufig als steuerfrei – sie sind es jedoch keinesfalls. Informieren Sie sich hier über die Anhebung der Grenzen und Tipps für Sparpotentiale und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erhöhung des Mindestlohns:
    • ab 01.10.2022 auf 12 Euro pro Stunde
    • ab 01.01.2024 auf 12,41 Euro pro Stunde
    • geplante Erhöhung ab 01.01.2025 auf 12,82 Euro pro Stunde
  • Anhebung der Verdienstgrenzen von Minijobs:
    • ab 01.10.2022 auf 520 Euro monatlich / 6.240 Euro jährlich
    • ab 01.01.2024 auf 538 Euro monatlich / 6.456 Euro jährlich
    • geplante Anpassung ab 01.01.2025 auf 555 Euro monatlich / 6.660 Euro jährlich
  • Minijobs müssen auch versteuert werden
    • Pauschalbesteuerung mit 2 % möglich, übernimmt in der Regel der Arbeitgeber
    • ansonsten Besteuerung des Minijobverdienstes mit dem persönlichen Steuersatz
  • Werbungskosten nur absetzbar bei Regelbesteuerung
  • steuerfreie Leistungen auch für Minijobber:innen

 

Benötigen Sie Unterstützung?
Jetzt Beratungsstelle finden!

Inhaltsverzeichnis


Erhöungen bei Mindestlohn und Minijobs

Änderung ab 2022

Zum 01.10.22 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf dann 12 Euro pro Stunde an. Das gilt natürlich auch für Minijobs. Damit Sie auch als Minijobber:in weiterhin je Woche 10 Stunden arbeiten können, wird die Grenze von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Das entspricht einer Anhebung des möglichen Jahresverdienstes von bisher 5.400 Euro auf 5.610 Euro in 2022 und 6.240 Euro ab 2023.

Update: Änderungen ab 2024 und 2025

Die Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde gilt nun seit dem 01.01.2024 und auch die Erhöhung auf 12,82 Euro ab dem 01.01.2025 wurde beschlossen.

Dementsprechend werden auch die Minijob-Grenzen auf monatlich 538 Euro (2024) bzw. 555 Euro (2025) angehoben. Somit sind nun Jahresverdienste von 6.456 Euro in 2024 bzw. sogar 6.660 Euro in 2025 möglich.

Hinweis: Es gibt Ausnahmen zu diesen Höchstbeträgen, beispielsweise bei unerwarteten Ereignissen wie plötzlichen Erkrankungen von Mitarbeitern:innen. Der Arbeitgeber ist hier in der Beweispflicht.

Auch Minijobber:innen in Privathaushalten fallen unter all diese Regelungen.

Lesen Sie hier die wichtigsten Infos für Arbeitgeber: „Was gibt es bei der Anstellung einer Haushaltshilfe steuerlich zu beachten?“

Minijobs sind nicht steuerfrei

Seit Jahrzehnten gibt es schon die so genannten Minijobs – abgabenfrei waren sie jedoch noch nie! Wenn die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Minijobber:in vorliegen, führt der Arbeitgeber auf den Lohn verpflichtend die Sozialabgaben ab und eben meist auch eine Pauschalsteuer von 2 %.

Allerdings ist die Zahlung dieser Pauschalsteuer nicht verpflichtend. Der Arbeitgeber kann diese Pauschalsteuer in Absprache mit dem:r Minijobber:in auch vom Lohn einbehalten oder gar nicht abführen.

Pauschalsteuer

Der Lohn aus einem Minijob kann mit 2 % pauschal versteuert werden. Die Abführung dieser 2-prozentigen Pauschalsteuer ist in der Praxis zwar häufig die Regel, aber diese Handhabung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Achtung: Wird der Lohn aus einem Minijob mit 2 % pauschal versteuert, können keine Werbungskosten geltend gemacht werden.

Es gibt Arbeitgeber, die grundsätzlich keine Pauschalsteuer übernehmen, aber dem:r Mitarbeiter:in anbieten, diese ans Finanzamt abzuführen und dann vom Lohn einzubehalten. Andere Arbeitgeber entscheiden von Fall zu Fall unterschiedlich.

Tipp: Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber lohnt sich auf jeden Fall. Klären Sie die Handhabung am besten bereits vor Ihrem ersten Arbeitstag.

Wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer nicht übernimmt

Wird die Pauschalsteuer nicht vom Arbeitgeber abgeführt, ist Ihr erzielter Lohn unweigerlich vollumfänglich der persönlichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Das führt in jedem Fall dazu, dass der Minijobverdienst zu eventuell anderen vorhandenen Einkünften wie etwa Rente oder Lohn/Gehalt hinzugerechnet wird.

Sie müssen dann die Einnahmen mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Im Gegenzug können Sie dann aber auch Werbungskosten geltend machen.

Wann ist es sinnvoll, auf die Pauschalversteuerung zu verzichten?

Ist Ihr Gesamteinkommen sehr gering – unterhalb des Grundfreibetrages (10.347 Euro in 2022) – fällt ohnehin keine Einkommenssteuer an. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, auf die Pauschalversteuerung bewusst zu verzichten.

Tipp: Vielleicht lässt sich der Arbeitgeber darauf ein, ein steuerfreies „Schmankerl“ auf den Lohn zu legen – etwa einen Tankgutschein (siehe unten).

Liegt das Gesamteinkommen zusammen mit dem Minijob über dem Grundfreibetrag, ist die 2-prozentige Pauschalversteuerung meist günstiger, als der persönliche Steuersatz. Auch wenn der Arbeitgeber diese nicht tragen möchte, lohnt es sich, die wenigen Euro vom Lohn einbehalten zu lassen.

Achtung: Es kann richtig teuer werden, wenn durch den vermeintlich steuerfreien Nebenverdienst plötzlich auch die Rente oder das Ausbildungsentgelt steuerpflichtig werden.

Steuerfreie Leistungen für Minijobber:innen

Auch Minijobber:innen sind Arbeitnehmer:innen mit Rechten und Pflichten. Ihnen steht beispielsweise die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub zu. Genau wie allen anderen Mitarbeitern:innen, darf der Arbeitgeber auch Minijobbern:innen steuerfreie Leistungen zusätzlich zum Lohn zahlen. Diese zählen dann nicht zu den oben genannten Höchstbeträgen und sind sozialversicherungsfrei.

Das sind beispielsweise steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, steuerfreie Nachtzulagen, Erstattung von Kindergartengebühren, Tankgutscheine (bis 50 Euro monatlich), Altersvorsorge und Personalrabatte (bis 1.080 Euro jährlich), u.v.m.


Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihren Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.

 

Beitragsbild © Birgit Reitz-Hofmann – stock.adobe.com

  • Teilen:
Gabriele Waldau-Cheema

Als langjährige Beratungsstellenleiterin unseres Lohnsteuerhilfevereins und erfolgreiche Buchautorin ist Gabriele Waldau-Cheema eine gefragte Steuerexpertin für Zeitung, Funk und Fernsehen. Mit über 50 Jahren Berufserfahrung in vielfältigen Bereichen hat sie das Steuerrecht bestens im Blick und hält sich auch weiterhin mit vielen Fortbildungen auf dem aktuellsten Stand der Rechtslage. Inzwischen hat sie die Betreuung der Mitglieder zum größten Teil in die Hände der "jüngeren Generation" gegeben. Sie selbst widmet sich umso intensiver ihrer Autorinnen- und Vortragstätigkeit. Für die Verbraucherzentrale hat sie bereits zahlreiche Steuer-Ratgeber geschrieben. Ihre Fähigkeit steuerliche Sachverhalte einfach und verständlich zu erklären, setzt sie ebenso als Autorin unseres Steuerblogs ein.