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NEU: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Heirat oder Trennung

NEU: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Heirat oder Trennung

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Es gibt gute Neuigkeiten zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Den Freibetrag können Sie nun auch im Jahr der Trennung oder Heirat ansetzen – dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Verschaffen Sie sich gleich hier einen Überblick über die Änderungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Alleinstehende Steuerpflichtige können Entlastungsbetrag abziehen
  • Entlastungsbetrag für ein Kind: 4.260 Euro (ab 2023), je weiteres Kind Erhöhungsbetrag: 240 Euro
  • NEU: (anteiliger) Freibetrag im Jahr der Trennung oder Heirat möglich
  • Kürzungen nach dem Monatsprinzip bei teilweiser Nichterfüllung der Voraussetzungen

 

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Inhaltsverzeichnis:


Allgemeine Regelungen zum Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird im § 24b EstG geregelt. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, der die Summe der Einkünfte mindert. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen reduziert, was sich schließlich positiv auf die Steuerlast auswirkt. Dank des Entlastungsbetrags müssen Alleinerziehende also weniger Steuern zahlen.

Die Höhe des Entlastungsbetrags für ein Kind liegt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 bei 2.100 Euro. Ab dem Jahr 2020 wurde der Freibetrag auf 4.008 Euro erhöht und ab 2023 auf 4.260 Euro.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in der Höhe von 4.008 Euro allerdings nur für das erste Kind angerechnet. Für jedes weitere Kind wird ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro gewährt

Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag finden Sie in unserem Blogbeitrag: „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – alle wichtigen Infos im Überblick“

Entlastungsbetrag und Splittingtarif

Eine der wesentlichen Voraussetzungen des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass Sie alleinstehend im Sinne des § 24b Abs. 2 EStG sind. Das heißt, es darf keine weitere volljährige Person im Haushalt leben.

Zudem hat die Wahl der Veranlagung (Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung) bzw. die Anwendung des Splittingtarifs Einfluss auf den Entlastungsbetrag:

Bisherige Regelung

Der Entlastungsbetrag konnte bisher nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Anwendung des Splittingtarifs möglich war.

Da im Jahr der Trennung weiterhin die Möglichkeit besteht, den Splittingtarif zu wählen und sich mit seinem:r Ex-Ehegatten:in zusammen zu veranlagen, war der Entlastungsbetrag nicht möglich. Unerheblich war, ob man sich tatsächlich zusammen veranlagt hat. Allein die Möglichkeit, sich zusammen zu veranlagen, schloss den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aus.

Gleiches gilt, wenn Sie in einem Jahr geheiratet haben und vor der Heirat tatsächlich nicht mit Ihrem:r Ehegatten:in zusammengelebt haben, sondern Sie zwei verschiedene Haushalte hatten. Erst ab der Heirat haben Sie einen gemeinsamen Haushalt und somit eine Haushaltsgemeinschaft. Nichtsdestotrotz gab es den Freibetrag aufgrund der Möglichkeit der Zusammenveranlagung nicht.

NEU – die Urteile des Bundesfinanzhofes

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Eheleute im Trennungsjahr

Trennen sich Steuerpflichtige, so zieht häufig eine:r der beiden Ehegatten:innen aus. Das Kind verbleibt in der Regel bei einem der Eheleute und dieser ist somit im Sinne des Gesetzes im Jahr der Trennung teilweise alleinerziehend.

Bisher konnten Steuerpflichtige im Jahr der Trennung keinen anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen, da die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifs besteht.

Strittig vor dem Bundesfinanzhof war, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt wird, wenn sich die Ehegatten:innen im Trennungsjahr einzeln veranlagen lassen und somit der Splittingtarif überhaupt nicht zur Anwendung kommt.

Urteilsfall mit Entscheidung

Im Urteilsfall haben sich zwei Steuerpflichtige im Jahr 2017 getrennt. Die Mutter zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus und die Kinder verblieben beim Vater. Der Vater erfüllte im Jahr 2017 somit teilweise die Voraussetzung „alleinstehend“, da im Haushalt zeitanteilig keine weiteren volljährigen Personen lebten.

Da allerdings im Jahr 2017 (Trennungsjahr) die Zusammenveranlagung der Eltern noch möglich war, hat das Finanzamt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Vater nicht gewährt, obwohl sich der Vater und die Mutter nicht einmal zusammen veranlagen ließen. Es wurde nämlich eine Einzelveranlagung gewählt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 28.10.2021 – III R 17/20) hat nun erfreulicherweise entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich als Ehegatten einzeln veranlagen lassen, den Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung anteilig (ab der Trennung bzw. dem Auszug des anderen Ehegatten) in Anspruch nehmen können.

Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung und Zusammenveranlagung:

Fraglich ist, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei Trennung in Anspruch genommen werden kann, wenn sich die Eheleute im Jahr der Trennung noch zusammenveranlagen lassen.

Diesbezüglich wurde keine konkrete Entscheidung vom Bundesfinanzhof getroffen. Allerdings wurde gleichzeitig mit oben genanntem Urteil ein weiteres Urteil (BFH, Urteil v. 28.10.2021 – III R 57/20) zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende veröffentlicht. Zwar handelt es sich nicht um einen Trennungsfall, sondern um eine Heirat – es wurde vom Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei einer Zusammenveranlagung der Freibetrag anteilig berücksichtigt werden kann.

Fazit: Es sollte unseres Erachtens daher aufgrund dieses weiteren Urteils dem anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahr der Trennung und einer Zusammenveranlagung nichts im Wege stehen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für zusammenveranlagte Eheleute im Jahr der Heirat 

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Zusammenveranlagung möglich ist.

Häufig leben Ehegatten:innen bereits vor der Heirat in einem gemeinsamen Haushalt. Heiraten die Steuerpflichtigen, so ist in diesem Jahr eine Zusammenveranlagung möglich. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist aufgrund der Voraussetzung „alleinstehend“ weder vor noch nach der Heirat möglich, denn die Ehepartner:innen leben zusammen in einem gemeinsamen Haushalt – vor und nach der Heirat.

Was ist aber, wenn die jetzigen Eheleute vor der Heirat in zwei unterschiedlichen Haushalten gelebt haben und bis zur Heirat bzw. dem Zusammenziehen keine Haushaltsgemeinschaft vorlag? Das bedeutet, ein:e Partner:in lebte vor der Heirat mit dem eigenen oder dem gemeinsamen Kind in einem separaten Haushalt und hätte grundsätzlich Anspruch auf den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag. Da aber im Jahr der Heirat wiederum die Möglichkeit der Zusammenveranlagung gegeben ist und dieser den Freibetrag ausschließt, könnte der oder die teilweise alleinlebende Ehegatte:in den Entlastungsbetrag nicht geltend machen.

Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit dieser Frage auseinandersetzen: kann der Entlastungsbetrag im Jahr der Heirat anteilig berücksichtigt werden, wenn die Eheleute die Zusammenveranlagung wählen?

Urteilsfall mit Entscheidung

Im Urteilsfall lebte der Vater mit seinem Sohn und die Mutter mit Ihrer Tochter jeweils allein in einem eigenständigen Haushalt. Erst als Vater und Mutter im Jahr 2015 geheiratet haben, sind die Steuerpflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt mit deren Kindern zusammengezogen.

Das Finanzamt hat bei beiden den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 2015 nicht anerkannt, da die Eheleute im Jahr 2015 geheiratet haben und die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif gewählt haben.

Entscheidung: Auch in diesem Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 28.10.2021 – III R 57/20) zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden:

Obwohl im Jahr der Heirat eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs möglich ist, können die Steuerpflichtigen den Entlastungsbetrag zeitanteilig geltend machen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Das heißt, im Urteilsfall wurde bei Vater und Mutter anteilig der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt – nämlich bis zum Zusammenziehen der Eheleute. Und das, obwohl bei den Eheleuten zusätzlich der Splittingtarif Anwendung findet.


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Beitragsbild © JenkoAtaman

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.