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So profitieren Sie von den Energiepreisbremsen!

So profitieren Sie von den Energiepreisbremsen!

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Die Regierung hat die Energiepreisbremse auf den Weg gebracht. Mit den Preisbremsen für Strom-, Gas- und Wärme sollen Verbraucher:innen und die Wirtschaft vor hohen Energiepreisen geschützt und entlastet werden. Doch bringt die Entlastung auch steuerlich was?

Das Wichtigste in Kürze

  • Entlastung von privaten Haushalten und Unternehmen mit hohen Gas-, Strom- und Wärmepreisen
  • Strom-, Fernwärme- und Gaspreisbremse rückwirkend zum 01.01.2023 auf festen Preis gedeckelt
  • Garantierter Preis für Gas 12 Cent/kWh, Fernwärme 9,5 Cent/kWh, Strom 40 Cent/kWh
  • Aktuell keine Besteuerung der Energiepreisbremsen

 

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Inhaltsverzeichnis


Energiepreisbremse – Preisdeckel für Strom, Gas und Wärme

Seit Beginn des Ukraine-Krieges sind die Kosten für Gas, Strom, Fernwärme, Heizöl und Pellets deutlich gestiegen.

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) wurde bereits die Soforthilfe für Dezember beschlossen, mit welcher Gas- und Wärmekunden:innen entlastet werden sollen. Bei Mietern:innen wirkt sich die Entlastung in der nächsten Betriebskostenabrechnung aus. Damit sollte nach dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Zeit bis zur Einführung der Energiepreisbremse überbrückt werden.

Im Dezember 2022 haben Bundestag und Bundesrat die sogenannte Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen nach dem Preisbremsengesetz verabschiedet. Die Gesetze sind am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Die Bundesregierung führt auf Ihrer Homepage aus, dass mit den Energiepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den steigenden Energiekosten entlastet werden sollen.

Kunden:innen von Heizungen mit Öl, Holzpellets oder Flüssiggas sollen ebenfalls entlastet werden. Eine genaue Regelung wird aber derzeit noch verhandelt.

Hier erhalten Sie außerdem Informationen zur Dezember-Soforthilfe: „So erhalten Sie die Dezember-Soforthilfe 2022!

Die wichtigsten Fragen zu den Entlastungen bei privaten Haushalten

Die Energiekrise führt zu hohen neuen und angepassten Vertragspreisen für Energiekosten. Die Energiepreisbremsen entlasten Haushalte, die von hohen Gas-, Strom- und Wärmepreisen betroffen sind.

Ab März 2023 gilt eine Preisbremse, die rückwirkend zum 01.01.2023 eingeführt wird. Es gibt somit eine Preisdeckelung der jeweiligen Kosten. Die Mehrkosten übernimmt der Staat.

Begünstigt ist aber nicht der gesamte Verbrauch. Private Haushalte werden nur mit 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs begünstigt. D.h. Sie erhalten für 80 Prozent Ihres Energieverbrauchs einen garantierten Bruttopreis. Liegt Ihr Verbrauch über den 80 Prozent des Basisverbrauch müssen Sie den mit dem Energieanbieter vereinbarten Preis leisten.

Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hängt die Höhe der Entlastung vom bisherigen Gas- und Wärmeverbrauch, vom Verbrauch des Jahres 2023 sowie vom Vertragspreis ab.

Insgesamt entlasten die Energiepreisbremsen also private Haushalte durch niedrigere Abschläge bzw. Stromkosten während des Jahres. Die monatliche Gas-, Fernwärme oder Stromrechnung werden somit direkt durch die Preisbremsen gesenkt.

Die Energiepreisbremsen sollen voraussichtlich bis Ende April 2024 gelten.

Sind Sie Gaskunde:in, so erhalten Sie auf einen Teil des Grundverbrauchs einen garantierten Bruttopreis von 12 Cent/kWh. Begünstigt ist nicht der gesamte Grundverbrauch. Es werden 80 Prozent des Verbrauchs mit 12 Cent/kWh abgerechnet.

Der begünstigte Anteil von 80 Prozent wird laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) anhand des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs berechnet.

Übersteigt Ihr Energieverbrauch den prognostizierten Grundverbrauch, müssen Sie die mit Ihrem:r Gasanbieter:in vereinbarten Preise zahlen. Für 80 Prozent zahlen Sie den garantieren Preis von 12 Cent/kWh und für 20 Prozent zahlen Sie den höheren vereinbarten Preis.

Ein detailliertes Rechenbeispiel zur Gaspreisbremse hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht. Unter dem Punkt „Gas- und Wärmepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen“ können Sie sich einen Überblick über Ihre zukünftige Entlastung schaffen.

Weitere Infos finden Sie im Überblickspapier der Bundesregierung.

Tipp: Wollen Sie selbst herausfinden, wie stark Sie von der Entlastung profitieren? Mit dem Rechner der Verbraucherzentrale können Sie Ihre Einsparung berechnen.

Als Fernwärmekunde:in erhalten Sie auf einen Teil des Grundverbrauchs einen garantierten Bruttopreis von 9,5 Cent/kWh. Begünstigt ist nicht der gesamte Grundverbrauch. Es werden 80 Prozent des Verbrauchs mit 9,5 Cent/kWh abgerechnet.

Der begünstigte Anteil von 80 Prozent wird laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) anhand des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs berechnet.

Übersteigt Ihr Energieverbrauch den prognostizierten Grundverbrauch, müssen Sie die mit Ihrem:r Fernwärmeanbieter:in vereinbarten Preise zahlen. Für 80 Prozent zahlen Sie den garantieren Preis von 9,5 Cent/kWh und für 20 Prozent zahlen Sie den höheren vereinbarten Preis.

Ein detailliertes Rechenbeispiel und weitere Informationen zur Fernwärmepreisbremse hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im einem Überblickspapier veröffentlicht.

Tipp: Wollen Sie selbst herausfinden, wie stark Sie von der Entlastung profitieren? Mit dem Rechner der Verbraucherzentrale können Sie Ihre Einsparung berechnen.

Für die hohen Strompreise hat die Bundesregierung die sogenannten Strompreisbremse eingeführt. Als Stromverbraucher:in erhalten Sie auf einen Teil des Grundverbrauchs einen garantierten Bruttopreis von 40 Cent/kWh.

Begünstigt ist nicht der gesamte Verbrauch. Es werden 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs mit 40 Cent/kWh abgerechnet.

Der begünstigte Anteil von 80 Prozent wird laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) anhand des vom oder von der Netzbetreiber:in prognostizierten Verbrauchs oder dem Verbrauch des Jahres 2021 berechnet.

Übersteigt Ihr Energieverbrauch den prognostizierten Grundverbrauch, müssen Sie die mit Ihrem:r Stromanbieter:in vereinbarten Preise zahlen. Für 80 Prozent zahlen Sie den garantieren Preis von 40 Cent/kWh und für 20 Prozent zahlen Sie den höheren vereinbarten Preis.

Ein detailliertes Rechenbeispiel zur Strompreisbremse hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht. Unter dem Punkt „Strompreisbremse für Haushalte und kleine Unternehmen“ können Sie sich einen Überblick über Ihre zukünftige Entlastung schaffen.

Weitere Infos finden Sie im Überblickspapier der Bundesregierung.

Tipp: Wollen Sie selbst herausfinden, wie stark Sie von der Entlastung profitieren? Mit dem Rechner der Verbraucherzentrale können Sie Ihre Einsparung berechnen.

Sie werden durch niedrigere Kosten während des Jahres entlastet. Die monatlichen Energie- und Stromrechnungen werden somit direkt durch die Preisbremsen gesenkt, wobei die Wirkungsweise in jedem Fall gleich ist.

In der Regel zahlt man monatlich ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für 80 Prozent davon müssen Sie jedoch nur die gedeckelten Preise zahlen. Am Ende des Jahres wird dann der tatsächliche Verbrauch abgerechnet.

Entlastet werden Sie vom Staat somit durch die Differenz des Preises Ihres:r Anbieters:in und des vom Staat gesicherten Preises.

Beispiel zur Strompreisbremse:

Beträgt der mit dem:r Stromversorger:in vereinbarte Preis beispielsweise 78 Cent/kWh, übernimmt der Staat aufgrund der Preisbremse für Sie insgesamt 37 Cent/kWh.

Diese Vorgehensweise lässt sich auch auf alle anderen Preisbremsen übertragen.

Als Verbraucher:in ist es wichtig zu wissen, dass Sie selbst nichts tun müssen, um von den Entlastungen zu profitieren. Der oder die Versorger:in berechnet automatisch niedrigere Abschläge bzw. erhalten Sie eine niedrigere Monats-/Endabrechnung.

Eines ist sicher: Vermieter:innen müssen die Energieentlastungen an ihre Mieter:innen weitergeben. Da in der Regel die Vermieter:innen den Vertrag mit den Energiekonzernen abgeschlossen haben, erhalten Sie die Energiepreisbremsen nicht direkt.

Mieter:innen erhalten die Entlastungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung. Gegenüber der Bild-Zeitung teilte SPD-Bundestagsabgeordnete Zanda Martens mit, dass die Mieter:innen aufgrund der Energiepreisbremsen ein Recht auf Nebenkostenminderung haben.

Möchten Sie dieses Wahlrecht ausüben, können Sie dies selbständig tun – Sie sollten sich aber unseres Erachtens davor mit dem:r Vermieter:in kurzschließen.

Die Verbraucherzentrale bietet einen Rechner zur Ermittlung Ihrer Entlastung.

Rechner: Energiepreisbremse

Für die Entlastungen aufgrund der Energiepreisbremsen für Gas, Strom und Fernwärme ab 01.01.2023 hat der Gesetzgeber bisher noch keine Steuerpflicht eingeführt. Wahrscheinlich ist aber, dass auch – wie bei der Dezember-Soforthilfe 2022 – bei den Energiepreisbremsen nach dem Preisbremsengesetz eine Steuerpflicht eingeführt wird. Dies bleibt aber abzuwarten.

Die Energiepreisbremsen und die Dezember-Soforthilfe erfreuen alle Bürger:innen. Vor allem soll die staatliche Entlastung die Bürger:innen unterstützen.

Nichtsdestotrotz sind die Energiekosten deutlich gestiegen. Zudem werden nur 80 Prozent des Basisverbrauchs vom Staat gefördert. Für die restlichen 20 Prozent muss der deutlich höhere Preis gezahlt werden.

Wer aber zusätzlich Energie spart, profitiert noch mehr. Umso weniger Sie verbrauchen, umso weniger zahlen Sie – trotz der Unterstützung. Denn auch trotz der Preisdeckelung, sind die Kosten höher als in den Vorjahren.

Bisher betrag die Umsatzsteuer auf Gas-, Flüssiggas und Fernwärmelieferungen insgesamt 19 Prozent. Aufgrund der hohen Energiepreise hat der Staat zum 01.10.2022 eine Umsatzsteuersenkung eingeführt. Es gilt nun der begünstigte Steuersatz von 7 Prozent für Gas, Flüssiggas und Fernwärme.

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Quellenangaben: 

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.