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Alle Infos rund um die Dezember-Soforthilfe – Erhalt & Versteuerung

Alle Infos rund um die Dezember-Soforthilfe – Erhalt & Versteuerung

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Zur Entlastung während der aktuellen Energiekrise, wurde die Dezember-Soforthilfe 2022 auf den Weg gebracht. Informieren Sie sich hier, wie Sie als Verbraucher:in davon profitieren können und wie die Entlastung steuerlich behandelt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entlastungen für Nutzer:innen von Gas und Fernwärme
    • Gas: Übernahme der Abschlagszahlung für Dezember durch den Staat
    • Fernwärme: Übernahme der Abschlagszahlung für September + 20 % durch den Staat
  • Entlastung von Mietern:innen über die Betriebskostenabrechnung 2022
  • Besteuerung der Entlastung ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro pro Jahr

 

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Inhaltsverzeichnis


Wie funktioniert die Dezember-Soforthilfe 2022 für Gas und Fernwärme?

Haben Sie ein Gebäude mit Gasheizung, übernimmt der Staat Ihre Abschlagszahlung für Dezember 2022. Sind Sie Fernwärmekunde:in übernimmt der Staat im Dezember 2022 den Septemberabschlag plus 20 Prozent Zuschlag.

Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgas- und Wärmeversorgungsunternehmen.

Bezieher:innen von Erdgas oder Fernwärme wird die vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung erlassen. Haben Sie die Abschlagszahlung bereits bezahlt, muss Ihnen der Anbieter diese in der nächsten Rechnung anrechnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.

Die Dezember-Soforthilfe 2022 begünstigt private Haushalte; Mietwohnungen und Wohnungseigentümergemeinschaften eingeschlossen.

Außerdem wurden mittlerweile einige Energiepreisbremsen festgelegt, um private Haushalte und Unternehmen weiter zu entlasten. Informieren Sie sich hier: „So profitieren Sie von den Energiepreisbremsen!“

Gibt es keine Entlastung für Strompreise für das Jahr 2022?

Die Dezember-Soforthilfen 2022 umfassen nur Fernwärme- und Gaskunden:innen; für die gestiegenen Strompreise sind hier keine Maßnahmen vorgesehen.

Allerdings haben viele Bürger:innen im Jahr 2022 die sogenannte Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Damit sollen Bürger:innen wegen der drastisch gestiegenen Kosten unterstützt werden.

Mehr zum Thema Energiepreispauschale finden Sie in unserem Blogbeitrag: „Energiepreispauschale – Antworten auf die wichtigsten Fragen.“

Dezemberhilfe für Gas und Fernwärme

Als Gaskunde:in profitieren Sie im Dezember vom Erlass des Abschlages. Ihr:e Energieanbieter:in hat entweder den Dezemberabschlag nicht abgebucht oder die bereits geleistete Abschlagszahlung zurückerstattet. In der Jahresabrechnung wird dann der genaue Entlastungsbetrag ermittelt.

Nutzen Sie Fernwärme, haben Sie im Dezember die Entlastung erhalten. Es wurden der Septemberabschlag plus weitere 20 Prozent erlassen. Alternativ konnte auch eine direkte Zahlung seitens des Anbieters erfolgen.

Tipp: Möchten Sie berechnen, wie hoch genau Ihre Entlastung ist? Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Online-Rechner.

Wann erhalte ich als Mieter:in die Dezember-Entlastung?

In der Regel haben Mieter:innen keinen eigenständigen Vertrag mit den Energieversorgern:innen. Ein Anteil der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen entfällt in der Regel auf die Energiekosten.

Die Entlastungen erhalten Mieter:innen somit erst über die Nebenkostenabrechnung für 2022 im Jahr 2023. Informieren Sie sich am besten beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, was die beste Herangehensweise in Ihrem Fall ist.

Achtung: Die Entlastung führt nicht pauschal dazu, dass Sie eine Rückerstattung erhalten, da die Kosten insgesamt gestiegen sind.

Wie kann ich prüfen, ob die Entlastung korrekt ist?

Die Verbraucherzentrale bietet einen Rechner zur Ermittlung Ihrer Entlastung:

Rechner: Soforthilfe-Dezember

Muss ich die Entlastungen versteuern?

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Steuerpflicht der Entlastungen der Dezemberhilfe 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) eingeführt. Nicht jeder hat die Entlastung zu versteuern. Einkommensschwächere Haushalte haben mehr unter der Inflation zu leiden als einkommensstarke Haushalte. Daher erfolgt eine Versteuerung erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro pro Jahr.

Die Entlastung ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2023 anzugeben und zu versteuern. Den Bruttoentlastungsbetrag können Sie von der Abrechnung entnehmen – dieser ist in der Regel gesondert ausgewiesen. Den Entlastungsbetrag müssen Sie nur angeben, wenn das zu versteuernde mehr als 66.915 Euro beträgt.

Tipp: Sind Sie sich nicht sicher, ob das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 66.915 Euro übersteigt, können Sie den Betrag einfach eintragen – das Finanzamt prüft sodann, ob eine Versteuerung vorgenommen werden .

Es gibt eine sogenannte Milderungszone, diese greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro und geht bis 104.009 Euro (bei Verheirateten: 133.830 Euro bis 208.018 Euro). Innerhalb dieser Grenze wird der Entlastungsbetrag nur anteilig versteuert. Wird die Obergrenze von 104.009 Euro bzw. 208.018 Euro überschritten, erfolgt die volle Besteuerung der gewährten Entlastung und wird damit in voller Höhe auf das zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet.

Anlage SO 2023, Zeile 17

Anlage SO 2023, Zeile 17

Beispielrechnung: 

Max’s Endabrechnung des Energieversorgers weiß eine Dezember-Soforthilfe von 400 Euro aus. Das zu versteuernde Einkommen von Max beträgt 80.000 Euro (vor Zurechnung der Entlastung). Der Betrag der Dezember-Soforthilfe, der zu versteuern ist, ermittelt sich in 4  Schritten:

  1. Berechnung der Differenz aus zu versteuerndem Einkommen und Untergrenze:
    80.000 Euro – 66.915 Euro = 13.085 Euro
  2. Differenz der Milderungszonen:
    104.009 Euro –   66.915 Euro = 37.094 Euro
  3. zu versteuernder Anteil des Entlastungsbetrages:
    13.085 Euro / 37.094 Euro x 100 % = 35,28 %
  4. Steuerpflichtiger Anteil
    35,28 % x 400 Euro = 141,10 Euro

Der steuerpflichtige Teil des Entlastungsbetrages erhöht das zu versteuernde Einkommen von 80.000 Euro und ist im Rahmen der Steuererklärung 2023 zu versteuern.


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Quellenangaben: 

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.