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Steuertipps und finanzielle Unterstützung in der Corona-Zeit

Steuertipps und finanzielle Unterstützung in der Corona-Zeit

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Die ganze Welt dreht sich im Moment nur noch um ein Thema: Corona. Das Virus verbreitet sich mittlerweile über dem gesamten Planeten und immer mehr Länder geraten in Bedrängnis. Die Auswirkungen des Virus werden über die gesundheitlichen Aspekte hinaus gehen, weshalb die Bevölkerung verunsichert ist. Mit diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen zumindest Klarheit über finanzielle und steuerliche Sachverhalte während der aktuellen Corona-Krise verschaffen.

Diese Informationen können in der Corona-Zeit nun für Sie hilfreich sein:

 

Arbeitsplatzwechsel zu Home-Office und häuslichem Arbeitszimmer

Aufgrund der Empfehlungen der Regierungen von Bund und Länder haben sich viele Unternehmen dazu entschlossen den Betrieb auf Home-Office umzustellen. Soweit möglich, arbeiten die Mitarbeiter von zu Hause aus und kommen nicht mehr ins Büro, um soziale Kontakte zu vermeiden.

Um Ihren neuen Arbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigen zu können, müssen einige Vorgaben erfüllt sein. Bei dem Zimmer muss es sich um einen eingerichteten und separaten Raum handeln, welcher ausschließlich für Arbeitszwecke genutzt wird. Außerdem dürfen Sie von Ihrem Unternehmen keinen alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen die Anordnung erteilt, wegen des Coronavirus von zuhause aus zu arbeiten, ist diese Vorgabe erfüllt.

Nachdem ermittelt wurde, ob die Kosten angesetzt werden können, muss festgestellt werden um welchen Betrag es sich handelt. Ausschlaggebend ist welcher Anteil der Kosten für die Wohnung oder das Haus anteilig auf Ihr Arbeitszimmer entfällt. Bis zu 1.250 Euro können als Werbungskosten angesetzt werden.

 

Arbeitsmittel und Telefonkosten bei der Steuererklärung angeben

Sollten in Ihrem Fall die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sein, gibt es trotzdem noch weitere Kosten, die angesetzt werden können. Wenn Sie wegen des Virus im Home-Office arbeiten, können Sie Arbeitsmittel steuerlich berücksichtigen, die zu Ihrem privaten Eigentum zählen, aber für berufliche Zwecke genutzt werden. Das gilt beispielsweise für Schreibtisch, Stühle, Computer, Notebook oder Büromaterialen. Die Anschaffungskosten der Sachgüter können Sie bis zu einem Wert von 800 Euro netto (952 Euro brutto) vollständig als Werbungskosten absetzen. Liegt der eigentliche Sachwert über 800 Euro, werden die Kosten entsprechend dem Nutzungszeitraum aufgeteilt.

Für die Telefonkosten können Sie entweder pauschal mit 20 %, oder maximal mit 20 Euro monatlich bei der Steuererklärung angeben. Als Alternative besteht auch die Möglichkeit anhand Ihrer Nachweise und Aufzeichnungen den tatsächlichen beruflichen Nutzungsanteil zu bestimmen.

 

Folgen der Umstellung auf Kurzarbeit

Leider ist es nicht allen Unternehmen möglich Ihre Mitarbeiter während der Corona-Krise weiter zu beschäftigen, weshalb viele sich gezwungen sehen auf Kurzarbeit umzustellen. Dies ist möglich sobald 10 % der Angestellten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind.

Ist dies der Fall springt die Arbeitsagentur ein und übernimmt einen Teil des ausstehenden Lohns. Maximal 60 % des Nettolohns werden ausgezahlt, bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es bis zu 67 %. Das erhaltene Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt, wodurch sich möglicherweise Ihre Steuerschuld erhöhen kann.

Entgeltfortzahlungen und Krankengeld

Zahlungen im Krankheitsfall

Bei der Erkrankung an COVID-19 gelten die gleichen Regelungen wie bei sonstigen Erkrankungen auch. In den ersten sechs Wochen ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet Ihnen Entgeltfortzahlungen zu leisten. Sollten Sie über diesen Zeitraum hinaus immer noch nicht in der Lage sein Ihre Arbeit wieder aufzunehmen, erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Diese Zahlungen sind steuerfrei, aber unterliegen auch dem Progressionsvorbehalt.

 

Folgen von Quarantäne

Die örtlichen Gesundheitsämter haben die Möglichkeit Sie wegen möglicher Infektionsgefahr für andere unter Quarantäne zu stellen. Dafür müssen Sie nicht zwangsläufig erkrankt sein, oder Symptome zeigen. Je nach Beruf und Tätigkeitsart ist Home-Office nicht in jedem Fall realisierbar. Dies kann bedeuten, dass manche Arbeitnehmer nicht mehr dazu in der Lage sind Ihre Arbeitsleistung zu erbringen.

Das ist allerdings kein Grund sich zu sorgen: sollten Sie Ihrer Arbeit aufgrund Quarantäne-Verordnungen nicht nachkommen können, gelten ähnliche Regelungen wie im Krankheitsfall. Sie werden in den ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers erhalten, welche diesem anschließend von den Behörden erstattet werden. Sollten Sie nach sechs Wochen immer noch nicht befähigt sein Ihre Arbeit wieder aufzunehmen, wird ebenfalls Krankengeld ausbezahlt. Dieses ist, wie erwähnt, steuerfrei und steht unter Progressionsvorbehalt.

 

Erkrankung der eigenen Kinder

Bei Erkrankung Ihres Kindes stehen Ihnen für maximal 10 Tage Krankengeldzahlungen zu. Für Alleinerziehende erhöht sich das Pensum auf 20 Tage. Sollte Ihr Kind mit dem Coronavirus infiziert sein, sind Sie dies selbst wahrscheinlich ebenfalls, oder stehen zusammen mit Ihrem Kind unter Quarantäne. Folglich gilt dann einer der oben beschriebenen Fälle und Sie erhalten Entgeltfortzahlungen oder Krankengeld.

 

Unterstützungsangebot der Lohnsteuerhilfevereine

Im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG haben Sie als Mitglied unseres Vereins die Möglichkeit sich auch hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der Corona-Krise von einem unserer Steuerexperten beraten zu lassen.

Wir möchten Sie allerdings auf die Vorsichtsmaßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit hinweisen und Sie im Zuge dessen darum bitten von persönlichen Beratungen vor Ort abzusehen, um auch weiterhin soziale Kontakte zu vermeiden und die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Ihrer steuerlichen Beratung durch einen unserer Berater steht damit aber nichts im Wege. Der Großteil unserer Beratungsstellen bietet Ihnen als Alternative die Online-Beratung an. Die Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Steuerexperten findet entweder telefonisch, per E-Mail oder über unsere ALH Postbox App statt. Alle benötigten Unterlagen können Sie postalisch an Ihre Beratungsstelle senden oder Sie übermitteln diese sicher und direkt per App über Ihr Handy. Auf diesem Weg werden Ihnen auch alle weiteren Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen der Corona-Krise oder anderen Steuerthemen beantwortet.

Alle wichtigen Informationen bezüglich der Beratung in dieser Zeit und der Maßnahmen, die von unserer Seite getroffen wurden, können Sie in dem Blogbeitrag „Wichtige Hinweise zur Beratung hinsichtlich des Coronavirus“ nachlesen. Dort erfahren Sie im Detail wie wir Ihren Zugang zu Beratung auch weiterhin sicherstellen.

 

Beitragsbild © studio v-zwoelf – stock.adobe.com

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ALH Steuerexperten

Der Altbayerische Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit 1992 bundesweit tätig. In über 350 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 100.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mit ihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.