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Steuerliche Handhabung der Kinderbetreuungskosten
Für Sie als Eltern sind die Betreuungskosten Ihrer Kinder zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar. Es spielt keine Rolle, ob die Kinder durch eine Tagesbetreuung, durch eine Betreuungsperson in Ihrem Haushalt oder in einer Kindertagesstätte betreut werden. Sie können beispielsweise die Kosten für einen Platz im Kindergarten oder im Kinderhort genauso ansetzen wie die Kosten für eine:n Babysitter:in, Haushaltshilfe oder ein Au-Pair.
Voraussetzung ist, dass Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem gilt eine Höchstgrenze von 4.000 Euro und Sie müssen die Rechnungen per Überweisung begleichen, da das Finanzamt Barzahlungen nicht anerkennt.
Wichtig: Die Ausgaben für Essensgeld oder Spielgeld dürfen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen müssen die Betreuungskosten auf jeder Rechnung separat ausgewiesen werden.
Die Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen als Maßnahme zur Eindämmung des Corona-Virus haben den Betreuungsanteil der Eltern deutlich erhöht und zusätzliche Kosten Zuhause verursacht. In unserem Blogbeitrag „Corona-Unterstützung für Eltern: Was ist der Kinderbonus und sind Kosten für Homeschooling steuerlich absetzbar?“ erhalten Sie genaue Infos zu dem Thema.
Aufhebung der Altersbeschränkung bei Kindern mit Behinderung
Bei Kindern mit Behinderung, können die Kinderbetreuungskosten ohne Altersbeschränkung geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten ist und sich das Kind nicht selbst versorgen kann.
Steuertipps für Sonderfälle
Kinderbetreuung durch Großeltern
Oftmals springen auch die eigenen Eltern, Schwiegereltern oder andere Verwandte ein und betreuen die Kinder, während die Eltern in der Arbeit sind. Durch die Betreuung können allerdings auch Kosten für die Großeltern entstehen, die jedoch keine Betreuungskosten in der Steuererklärung ansetzen können, das ist nur bei den Eltern selbst möglich.
Unser Tipp: Um die Betreuungskosten trotzdem bei der Steuererklärung berücksichtigen zu können, sollten Sie zusammen mit den Großeltern des Kindes einen Vertrag aufsetzen, der Art, Umfang und Dauer der Betreuung beschreibt und ein Entgelt für die Betreuer festlegt. Der Vertrag sollte so gestaltet sein, als würde er mit einem außenstehenden Dritten geschlossen werden.
Indem der zunächst mündlichen Vereinbarung der schriftliche Vertrag zugrunde gelegt wird, liegt nun eine nachweisbare und erforderliche Dienstleistung vor und es kann nicht mehr von einer familiären Hilfeleistung oder Gefälligkeit gesprochen werden.
Wenn Ihnen diese Methode zu mühsam ist und die Großeltern ohnehin keinen Lohn für die Betreuung der Kinder annehmen möchten, können immerhin die Fahrtkosten Ihrer Verwandten berücksichtigt werden. Dazu müssen alle Fahrten aufgelistet und Ihnen als Eltern in Rechnung gestellt werden. Wie bei der Kilometerpauschale sind auch hier 30 Cent pro gefahrenem Kilometer anzusetzen. Für Rückfragen des Finanzamtes sollten Sie beispielsweise Tankquittungen als Nachweis aufheben.
Wichtig: Voraussetzung für beide Alternativen ist, dass Ihre Verwandten nicht im gleichen Haushalt leben wie Sie selbst. Außerdem müssen die Rechnungen immer per Überweisung gezahlt werden, da das Finanzamt Barzahlung nicht anerkennt.
Kinderbetreuung in den Ferien
Schulkinder in Deutschland haben viele Ferien und gerade während der Sommerferien ist es für Eltern nicht immer möglich die gesamten sechs Wochen am Stück Urlaub zu nehmen. Das lässt die Ferien zu einer organisatorischen Herausforderung für Familien werden.
Oftmals werden in den Ferien besondere Betreuungsangebote wie betreute Ausflüge, Ferien-Camps oder Tagesveranstaltungen von Vereinen offeriert. Die dafür anfallenden Kosten können Sie leider nicht von der Steuer absetzen, da der Zweck dieser Veranstaltungen nicht ausschließlich der Kinderbetreuung dient.
Unser Tipp: Anders sieht die ganze Geschichte jedoch aus, wenn Sie beispielsweise die Ferienbetreuung im Kindergarten oder im Hort nutzen oder zusätzliche Ausgaben für eine:n Babysitter:in oder eine Haushaltshilfe tätigen. Hier gelten die gleichen Regelungen wie während der Schulzeit auch und zwei Drittel der Kosten können steuerlich berücksichtigt werden.
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