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Hybrid- und Elektro-Dienstwagen versteuern – So geht’s!

Hybrid- und Elektro-Dienstwagen versteuern – So geht’s!

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Wenn Sie Ihren Hybrid- oder Elektro-Dienstwagen versteuern, profitieren Sie von Sonderregelungen und können dadurch sogar Steuern sparen. Nichtsdestotrotz ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei allen Firmenwagen recht kompliziert. Informieren Sie sich in unserem Blogbeitrag über Ihren Steuervorteil.

Elektro-Dienstwagen versteuern - Das Wichtigste in Kürze

  • Besondere Regelungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils
  • Beeinflussung des geldwerten Vorteils und Kürzung der Steuerlast 
  • Drei Kürzungsmethoden:
    • Akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises
    • Halbierung des Bruttolistenpreises
    • Viertelung des Bruttolistenpreises
  • Faktoren bei der Wahl der Kürzungsmethode:
    • Anschaffungszeitpunkt des Fahrzeugs
    • maximaler Kohlendioxid-Ausstoß
    • Mindest-Reichweite des E-Motors

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Inhaltsverzeichnis


Firmenwagen richtig versteuern

Diese Versteuerung des Firmenwagens bezeichnet man auch als sogenannten geldwerten Vorteil. Es handelt sich dabei um Arbeitslohn, der auch vom Arbeitgeber in der Gehaltsabrechnung als zusätzlicher Arbeitslohn berücksichtigt wird.

Die Überlassung des Firmenwagens ist also nicht ganz gratis. Wenn Sie den Firmenwagen für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfen, haben Sie folglich zusätzliche Steuern zu leisten.

Achtung: Ihren Arbeitsweg zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte müssen Sie versteuern. Gleichzeitig können Sie aber trotzdem weiterhin die Entfernungspauschale für diese Strecke nutzen.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die Versteuerung von Firmenwägen im Allgemeinen: „So versteuern Sie Ihren Firmenwagen richtig!“

Vorteile: Hybrid- und Elektro-Dienstwagen versteuern

Wenn Sie Ihren Hybrid- oder Elektro-Dienstwagen versteuern, so gelten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils besondere Regelungen. Diese Regelungen sind jedoch vorteilhaft für Sie, da Sie den geldwerten Vorteil beeinflussen und somit Ihre Steuerlast reduzieren.

Der geldwerte Vorteil wird nämlich durch verschiedene Kürzungsmethoden gemindert, um die umweltfreundlichen Motoren steuerlich zu fördern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Dabei ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Fahrzeuges abzustellen.

Mithilfe der nachfolgenden Erläuterung können Sie ermitteln, welche der drei Kürzungsmethoden bei Ihrem Fahrzeug angewandt werden kann.

Akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises

Die akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten gilt für Firmenwägen, die nach dem 01.01.2013 und vor dem 01.01.2019 an Arbeitnehmer:innen überlassen wurden.

Die pauschalen Abschlagsbeträge gelten auch über den 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 hinaus, sofern die Voraussetzungen der Halbierung des Listenpreises nicht vorliegen.

Das bedeutet, die akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises ist nur bis 2022 möglich und ist im Wesentlichen für Hybridelektrofahrzeuge von Bedeutung, die die Voraussetzungen der Halbierung des Bruttolistenpreises nicht erfüllen, weil beispielsweise das Fahrzeug nicht die Mindestfahrleistung von 60 Kilometern erreicht. Das heißt, erfüllt Ihr Fahrzeug ab dem Jahr 2023 die Voraussetzungen der Halbierung nicht, so ist eine Minderung des geldwerten Vorteils nicht weiter möglich.

Einfluss auf reine Elektrofahrzeuge hat dies nicht, da reine Elektrofahrzeuge zumindest stets die Voraussetzungen der Halbierung erfüllen.

Laut dem BMF-Schreiben vom 05.11.2021 bestimmt sich der pauschale Abschlag nach dem Jahr der Anschaffung bzw. Erstzulassung:

Bei der Besteuerung eines Hybrid- und Elektro-Dienstwagens kann man von einem pauschalen Abschlag profitieren, dieser richtet sich nach dem Anschaffungsjahr und der Batteriekapazität

Was sehen Sie hier?

Für jedes Anschaffungsjahr bzw. Jahr der Erstzulassung bis 2022 wurden jeweils ein Minderungsbetrag und ein Höchstbetrag in Euro in dieser Tabelle festgelegt. Für Fahrzeuge, die 2013 oder früher zugelassen wurden, gilt ein Minderungsbetrag von 500 Euro pro Kilowattstunde Batteriekapazität, der maximale Abschlag liegt bei 10.000 Euro. Bei einer Erstzulassung im Jahr 2022 gilt ein Minderungsbetrag von 50 Euro pro Kilowattstunde und der Höchstbetrag liegt bei 5.500 Euro.

Halbierung des Bruttolistenpreises

Halbierung des Bruttolistenpreises bei der 1 %-Methode bedeutet, dass der Faktor zur Berechnung des geldwerten Vorteils von 1 % auf 0,5 % pro Monat sinkt.

Bei der Fahrtenbuchmethode bedeutet dies, dass die abschreibungsfähigen Anschaffungskosten des Firmenwagens um 50 % gekürzt werden und somit einen geringeren zu versteuernden km-Satz und folglich geringen geldwerten Vorteil bewirkt.

Hinweis: Bei Leasingfahrzeugen werden die monatlichen Leasingraten nur zu 50 % bei der Berechnung des für den geldwerten Vorteil maßgebenden Kilometersatzes einbezogen.

Das gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die erstmals ab dem 01.01.2019 überlassen werden. Das heißt in die Begünstigung kommen auch Fahrzeuge, die vor 2019 angeschafft, aber erstmals ab 2019 an Arbeitnehmer:innen überlassen wurden.

Zu beachten ist, dass die Halbierung des Bruttolistenpreises bzw. die geminderten Gesamtkosten nur für solche Hybridfahrzeuge gilt, wenn diese unter § 3 Abs. 2 Elektromobilitätsgesetz fallen. Je nach Anschaffungszeitraum sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

Die Tabelle ordnet dem Anschaffungszeitpunkt des Elektro-Dienstwagens die notwendigen Voraussetzungen zu, um von Steuervorteilen zu profitieren

Was sehen Sie hier?

Diese Tabelle ordnet dem Anschaffungszeitpunkt die jeweils notwendigen Voraussetzungen für den Steuervorteil zu, wobei die Zeitspanne von 2019 bis 2030 in drei Fenster unterteilt wird. Der maximale Kohlendioxidausstoß bleibt über die Jahre hinweg bei 50g CO2 pro Kilometer. Die Mindestreichweite des E-Motors steigt von 40 km über 60 km bis 80 km.

Es ist ausreichend, wenn das Fahrzeug eine der beiden ökologischen Anforderungen erfüllt. Elektrofahrzeuge fallen stets unter die Begünstigung der halben Bemessungsgrundlage. Die Übersicht ist deshalb nur bei der Überlassung von Hybridelektrofahrzeugen (Plug-in-Hybride) zu beachten.

Achtung: Für Hybridfahrzeuge, die zwischen 2019 und 2022 angeschafft werden und die Anforderungen lt. Tabelle nicht erfüllen, kommt nur die pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh zur Anwendung. Dies aber nur bis 2022.

Viertelung des Bruttolistenpreises

Das eben dargestellte Prinzip wird auch bei der Viertelung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten angewendet: ab dem VZ 2020 sinkt der Faktor zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei der Pauschalmethode von 1 % auf 0,25 % für (reine) Elektrofahrzeuge und gleichgestellte emissionsfreie Fahrzeuge. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die abschreibungsfähigen Kosten bzw. die Leasingraten auf 25 % gemindert.

Für die Anwendbarkeit ist auch hier wieder der Zeitpunkt des Kaufes entscheidend. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden. Die Viertelung ist aber erst ab dem Jahr 2020 anzuwenden. Haben Sie beispielsweise ein Elektrofahrzeug im Jahr 2019 überlassen bekommen, gilt im Jahr 2019 die Halbierung und ab dem Jahr 2020 die Viertelung sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Diese Minderung gilt somit bereits für Anschaffungen, die 2019 erfolgt sind und für Anschaffungen bis zum 31.12.2030. Allerdings dürfen die reinen Elektrofahrzeuge nur einen max. Bruttolistenpreis und dieser richtet sich nachdem Anschaffungszeitpunkt:

Die Tabelle ordnet dem Anschaffungszeitpunkt des Elektro-Dienstwagens einen maximalen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zu. Bis zu der Preisgrenze wird der geldwerte Vorteil mit 0,25 % des BLP berechnet.

Was sehen Sie hier?

Die Tabelle ordnet dem Anschaffungszeitpunkt einen maximalen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zu. Ab 2019 liegt dieser bei 60.000 Euro, ab 2024 bei 70.000 Euro und ab dem 30.06.2025 wurde der Preis nochmal auf 100.000 Euro erhöht.

Für teurere Elektrofahrzeuge gilt weiterhin die Halbierung, auch ab dem Jahr 2020.

Tipp: Der Arbeitgeber berücksichtigt die Kürzung des geldwerten Vorteiles grundsätzlich bereits im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung. In der Regel ist somit eine Erfassung in der Einkommensteuererklärung nicht weiter notwendig.


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Quellen:

 

Beitragsbild © Andrey Popov – stock.adobe.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.