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Firmenwagen richtig versteuern
Diese Versteuerung des Firmenwagens bezeichnet man auch als sogenannten geldwerten Vorteil. Es handelt sich dabei um Arbeitslohn, der auch vom Arbeitgeber in der Gehaltsabrechnung als zusätzlicher Arbeitslohn berücksichtigt wird.
Die Überlassung des Firmenwagens ist also nicht ganz gratis. Wenn Sie den Firmenwagen für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfen, haben Sie folglich zusätzliche Steuern zu leisten.
Achtung: Ihren Arbeitsweg zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte müssen Sie versteuern. Gleichzeitig können Sie aber trotzdem weiterhin die Entfernungspauschale für diese Strecke nutzen.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Versteuerung von Firmenwägen im Allgemeinen: „So versteuern Sie Ihren Firmenwagen richtig!“
Vorteile: Hybrid- und Elektro-Dienstwagen versteuern
Wenn Sie Ihren Hybrid- oder Elektro-Dienstwagen versteuern, so gelten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils besondere Regelungen. Diese Regelungen sind jedoch vorteilhaft für Sie, da Sie den geldwerten Vorteil beeinflussen und somit Ihre Steuerlast reduzieren.
Der geldwerte Vorteil wird nämlich durch verschiedene Kürzungsmethoden gemindert, um die umweltfreundlichen Motoren steuerlich zu fördern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Dabei ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Fahrzeuges abzustellen.
Mithilfe der nachfolgenden Erläuterung können Sie ermitteln, welche der drei Kürzungsmethoden bei Ihrem Fahrzeug angewandt werden kann.
Akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises
Die akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten gilt für Firmenwägen, die nach dem 01.01.2013 und vor dem 01.01.2019 an Arbeitnehmer:innen überlassen wurden.
Die pauschalen Abschlagsbeträge gelten auch über den 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 hinaus, sofern die Voraussetzungen der Halbierung des Listenpreises nicht vorliegen.
Das bedeutet, die akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises ist nur bis 2022 möglich und ist im Wesentlichen für Hybridelektrofahrzeuge von Bedeutung, die die Voraussetzungen der Halbierung des Bruttolistenpreises nicht erfüllen, weil beispielsweise das Fahrzeug nicht die Mindestfahrleistung von 60 Kilometern erreicht. Das heißt, erfüllt Ihr Fahrzeug ab dem Jahr 2023 die Voraussetzungen der Halbierung nicht, so ist eine Minderung des geldwerten Vorteils nicht weiter möglich.
Einfluss auf reine Elektrofahrzeuge hat dies nicht, da reine Elektrofahrzeuge zumindest stets die Voraussetzungen der Halbierung erfüllen.
Laut dem BMF-Schreiben vom 05.11.2021 bestimmt sich der pauschale Abschlag nach dem Jahr der Anschaffung bzw. Erstzulassung: