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Arbeitszimmer absetzen – Alle Voraussetzungen und  Möglichkeiten auf einen Blick

Arbeitszimmer absetzen – Alle Voraussetzungen und Möglichkeiten auf einen Blick

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Bei der Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer fallen zusätzliche Kosten für Sie an. Unter bestimmten Bedingungen können Sie diese jedoch bei Ihrer Steuererklärung absetzen und damit Steuern sparen. Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen und für welche Art von Kosten das möglich ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Voraussetzungen für das Arbeitszimmer: abgetrennter Raum, ausschließlich berufliche Nutzung
  • unbegrenzter Abzug: Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
  • begrenzter Abzug (1.250 Euro): Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, aber es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
    – ab 2023 in diesem Fall nur noch Homeoffice-Pauschale möglich
  • Absetzbare Kosten: Miete, Strom, Heizung, Versicherung, Reparaturen, Grundsteuer, Müllabfuhr, Renovierung, Ausstattung etc. (ggf. anteilig im Verhältnis der Fläche des Zimmers zur Gesamtfläche)
  • Bei gemeinsamer Nutzung von Ehepaaren gilt personenbezogene Berücksichtigung
  • Änderungen ab 2023: 
    • Wahlmöglichkeit: Ansetzen der tatsächlich angefallenen Kosten oder Abzug einer monats- und personenbezogenen Pauschale in Höhe von 1.260 Euro
    • Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt: nur noch Abzug der Homeoffice-Pauschale in Höhe von 1.260 Euro möglich

 

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Inhalt:


Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer

Die Kosten, die für Ihr häusliches Arbeitszimmer oder durch Ihre Arbeit in dem Arbeitszimmer angefallen sind, können Sie von der Steuer absetzen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, denn das häusliche Arbeitszimmer unterliegt strengen Vorgaben.

Räumliche Gestaltung

Ein häusliches Arbeitszimmer muss sich innerhalb des privaten Wohnraums befinden. Jedoch darf der Arbeitsplatz nicht in einer Wohnzimmerecke eingerichtet sein, es muss sich unbedingt um einen separaten, abgetrennten Raum handeln. Dieser dient der Erzielung von Einnahmen und muss auch dementsprechend eingerichtet sein. Folglich hat beispielsweise ein Gästebett nichts in diesem Arbeitszimmer verloren.

Keine private Nutzung

Der Raum muss für gedankliche, schriftliche, organisatorische Arbeiten genutzt werden. Die private Nutzung des Raums darf maximal zehn Prozent betragen. Ein „Nutzungszeitenbuch“ hat gemäß dem BFH keinen Beweiswert, da ein Abgleich mit anderen Informationen nicht erfolgen kann. Demzufolge ist das „Nutzungszeitenbuch“ kein geeigneter Nachweis.

Erfahrungsgemäß fordern Finanzämter Skizzen oder Fotos über die Einrichtung des Arbeitszimmers an, um so zu prüfen, ob die private Nutzung überwiegt.

Begrenzter und unbegrenzter Abzug

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt und Ihnen kein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht, ist ein unbegrenzter Abzug der Kosten möglich. Das bedeutet, dass Sie alle angefallenen Kosten abziehen können.

Wenn das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, Ihnen jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, beteiligt sich das Finanzamt nur begrenzt an den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. So können Sie in der Steuererklärung max. Kosten in Höhe von 1.250 Euro ansetzen. Dies ist beispielsweise bei Lehrer:innen der Fall.

Steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung, entfällt in jedem Fall der Ansatz der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers.

Achtung: Hierzu wurden im Jahressteuergesetz 2022 einige Änderungen beschlossen.

Die Corona-Krise hat dazu geführt, dass mehr Menschen ins Homeoffice gewechselt haben und nun von zu Hause aus arbeiten. Falls das auch bei Ihnen der Fall ist, können Sie in den folgenden Blogbeiträgen alle wichtigen Informationen nachlesen:

Änderungen ab 2023 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden einige Änderungen bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers eingeführt. Diese gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Liegt der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, haben Sie nun eine Wahlmöglichkeit. Sie können ab dem Jahr 2023 entweder:

  • alle tatsächlich angefallenen Kosten oder
  • eine monats- und personenbezogene Pauschale in Höhe von 1.260 Euro abziehen.

Die Einführung der Pauschale ab dem kommenden Jahr, bringt in vielen Fällen eine Vereinfachung mit sich, da die Kosten nicht mehr einzeln ermittelt und aufgeführt werden müssen.

Tipp: Überprüfen Sie im Voraus, ob Ihr Steuervorteil durch Angabe Ihrer tatsächlichen Kosten oder mit der Pauschale größer ist und wählen Sie entsprechend.

Auch wenn Ihnen beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie entweder Ihre tatsächlichen Kosten oder die Pauschale in der Steuererklärung berücksichtigen.

Achtung: Bildet das Arbeitszimmer nicht Ihren Tätigkeitsmittelpunkt, sondern Sie üben nur teilweise die Tätigkeit in Ihrer Wohnung aus, kommt für Sie ab 2023 nur noch ein Abzug der Homeoffice-Pauschale in Betracht. Für diese gilt jedoch ebenfalls ein Höchstbetrag von 1.260 Euro. Somit fällt der begrenze Abzug ab sofort weg.

Absetzbare Kosten des Arbeitszimmers

Grundsätzlich können Sie alle im Zusammenhang mit dem Raum stehenden Kosten beim Arbeitszimmer absetzen. Dazu gehören z. B. folgende Kosten:

  • Miete
  • Strom
  • Heizung
  • Versicherungen
  • Reparaturen
  • Müllabfuhr
  • Grundsteuer
  • Renovierung

Der Abzug erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses. Kosten, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen, wie z. B. Renovierungs- und Ausstattungskosten, können Sie jedoch auch vollständig abziehen und somit Steuern sparen.

► Download: Berechnungsbogen | Häusliches Arbeitszimmer (PDF)

Arbeitsmittel und Telekommunikation 

Arbeitsbedingte Zimmereinrichtungen, wie z. B. der Schreibtisch, der Aktenschrank und PC oder Laptop, müssen weniger strenge Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich berücksichtigt zu werden. Soweit Sie diese beruflich nutzen, sind solche Arbeitsmittel insgesamt und unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers i. S. d. Gesetzes abzugsfähig.

Digitale Wirtschaftsgüter sind nun bereits im Jahr des Kaufs sofort abzugsfähig.  Mehr dazu hier: „Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter: Nutzungsdauer von Hardware und Software auf ein Jahr verkürzt“.

Kosten für die berufliche Telekommunikation können Sie pauschal mit 20 %, monatlich maximal 20 Euro ansetzten. Oder Sie legen Nachweise vor und ermitteln anhand von Aufzeichnungen den exakten beruflichen Anteil.

► Download: Berechnungsbogen | Telekommunikationskosten.

Gemeinsame Nutzung durch Ehepaare

Sofern Sie und Ihr:e Ehepartner:in ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und Ihnen das Haus oder die Wohnung ebenfalls gemeinsam gehört, können Sie beide den beschränkten Abzug geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass auch alle weiteren Kriterien erfüllt werden.

Die Höchstbetragsgrenze kann nunmehr also personenbezogen angewendet werden. Beide Ehepartner:innen können jeweils den Höchstbetrag bis zu 1.250 Euro pro Jahr bei ihrer Steuer ansetzen. Dies ist damit doppelt so viel und ergibt einen deutlichen Steuervorteil.


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Beitragsbild © Milenko Đilas – Veternik; Serbia – stock.adobe.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.