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Welche Arbeitszimmer-Kosten kann ich absetzen?
Die Kosten, die für Ihr häusliches Arbeitszimmer oder durch Ihre Arbeit in dem Arbeitszimmer angefallen sind, können Sie von der Steuer absetzen. Grundsätzlich gilt das auch für alle Kosten, die in Zusammenhang mit Ihrem Arbeitszimmer stehen. Dazu gehören z. B. folgende Kosten:
- Miete
- Strom
- Heizung
- Versicherungen
- Reparaturen
- Müllabfuhr
- Grundsteuer
- Renovierung
Der Abzug erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses. Kosten, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen, wie z. B. Renovierungs- und Ausstattungskosten, können Sie jedoch auch vollständig abziehen und somit Steuern sparen.
Wenn also Ihr Haus beispielsweise 150 Quadratmeter hat und Ihr Arbeitszimmer 15 Quadratmeter. So können Sie anteilig 10 % Ihrer Gesamtkosten fürs Arbeitszimmer ansetzen.
► Download: Berechnungsbogen | Häusliches Arbeitszimmer (PDF)
Hinweis: Beim häuslichen Arbeitszimmer gelten sehr strenge Voraussetzungen, ob die Kosten tatsächlich als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen.
Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer
Wie gesagt gelten sehr strenge Regelungen, damit man die Kosten fürs Arbeitszimmer tatsächlich absetzen darf. Es werden die räumliche Gestaltung, die Nutzungsweise und auch die generelle Arbeitssituation betrachtet.
Wichtig: Die Voraussetzungen wurden 2023 überarbeitet und stark angepasst. Da die Steuererklärung 2022 dieses Jahr noch abgegeben werden kann, haben wir beide Varianten aufgeführt.
Vorgaben an die räumliche Gestaltung
Ein häusliches Arbeitszimmer muss sich innerhalb des privaten Wohnraums befinden. Jedoch darf der Arbeitsplatz nicht in einer Wohnzimmerecke eingerichtet sein, es muss sich unbedingt um einen separaten, abgetrennten Raum handeln. Dieser dient der Erzielung von Einnahmen und muss auch dementsprechend eingerichtet sein. Folglich hat beispielsweise ein Gästebett nichts in diesem Arbeitszimmer verloren.
Private Nutzung nicht zulässig
Der Raum muss für gedankliche, schriftliche, organisatorische Arbeiten genutzt werden. Die private Nutzung des Raums darf maximal zehn Prozent betragen. Ein „Nutzungszeitenbuch“ hat gemäß dem BFH keinen Beweiswert, da ein Abgleich mit anderen Informationen nicht erfolgen kann. Demzufolge ist das „Nutzungszeitenbuch“ kein geeigneter Nachweis.
Erfahrungsgemäß fordern Finanzämter Skizzen oder Fotos über die Einrichtung des Arbeitszimmers an, um so zu prüfen, ob die private Nutzung überwiegt.
Aktuelle Reglung seit 2023: tatsächliche Kosten oder Pauschale
Ab dem Steuerjahr 2023 können Sie das häusliche Arbeitszimmer nur noch absetzen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. In allen anderen Fällen sollten Sie prüfen, ob Sie die sogenannte Tagespauschale (bisher Homeoffice-Pauschale) in Anspruch nehmen können.
Liegt der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, haben Sie nun eine Wahlmöglichkeit. Sie können ab dem Jahr 2023 entweder:
- alle tatsächlich angefallenen Kosten oder
- eine monats- und personenbezogene Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro abziehen.
Tipp: Überprüfen Sie im Voraus, ob Ihr Steuervorteil durch Angabe Ihrer tatsächlichen Kosten oder mit der Pauschale größer ist und wählen Sie entsprechend.
Auch wenn Ihnen beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie entweder Ihre tatsächlichen Kosten oder die Pauschale in der Steuererklärung berücksichtigen. Voraussetzung ist nur, dass das Arbeitszimmer Ihren Tätigkeitsmittelpunkt darstellt.
Bei der Pauschale von 1.260 Euro handelt es sich um eine Jahrespauschale. Wenn Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer also nicht ganzjährig nutzen oder die Voraussetzungen nicht ganzjährig erfüllt sind, müssen Sie die Pauschale Zwölfteln.
Achtung: Bildet das Arbeitszimmer nicht Ihren Tätigkeitsmittelpunkt, sondern Sie üben nur teilweise die Tätigkeit in Ihrer Wohnung aus oder der qualitative Schwerpunkt liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt für Sie ab 2023 nur noch ein Abzug der Tagespauschale (bisher Homeoffice-Pauschale) in Betracht. Für diese gilt jedoch ebenfalls ein Höchstbetrag von 1.260 Euro.
Alte Regeln für offene Fälle bis 2022
Bis zum Steuerjahr 2022 kann das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden, wenn es
- den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit darstellt oder
- kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellte, ist ein unbegrenzter Abzug der Kosten bis 2022 möglich. Das bedeutet, dass Sie alle angefallenen Kosten abziehen können.
Wenn das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit war, Ihnen jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, beteiligt sich das Finanzamt nur begrenzt an den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. So können Sie in der Steuererklärung max. Kosten in Höhe von 1.250 Euro ansetzen. Dies ist beispielsweise bei Lehrer:innen der Fall.
Stand Ihnen ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung, entfällt der Ansatz der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, es sei denn, der Tätigkeitsmittelpunkt lag im Arbeitszimmer.
Wer kann 2026 ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?
Die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer wurden 2023 deutlich angehoben, wodurch diese Option nun für deutlich weniger Personen zur Verfügung steht. Im Grunde genommen steht diese Vorgehensweise inzwischen nur noch Arbeitnehmer:innen zur Verfügung, die 100 % von zuhause aus arbeiten und keinen festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben.
Beispiele:
- Angestellte mit 100 % Homeoffice
- Außendienstmitarbeiter:innen ohne Büro
- Reine Online-Lehrkräfte (zum Beispiel bei rein digitalen Fernkursen)
Alternative: Tagespauschale unkompliziert nutzen
Können Sie die strengen Vorgaben eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllen, weil Sie beispielsweise nur hin und wieder im Homeoffice arbeiten, steht Ihnen alternativ die Tagespauschale zur Verfügung. Diese liegt bei 6 Euro pro Tag im Homeoffice und kann vergleichsweise unkompliziert geltend gemacht werden.
Informieren Sie sich weiter über die Tagespauschale als Alternative: „Homeoffice-Pauschale 2026: Das sollten Sie wissen!“
Arbeitsmittel und Internet zusätzlich absetzen
Unabhängig davon, ob Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer als solches oder die Tagespauschale geltend machen, können Sie einige Kosten in jedem Fall absetzen.
Arbeitsbedingte Zimmereinrichtungen, wie z. B. der Schreibtisch, der Aktenschrank und PC oder Laptop, müssen weniger strenge Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich berücksichtigt zu werden. Soweit Sie diese beruflich nutzen, sind solche Arbeitsmittel insgesamt und unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers i. S. d. Gesetzes abzugsfähig.
Digitale Wirtschaftsgüter sind nun bereits im Jahr des Kaufs sofort abzugsfähig. Mehr dazu hier: „Abschreibung von Laptop und Zubehör“.
Kosten für die berufliche Telekommunikation können Sie pauschal mit 20 %, monatlich maximal 20 Euro ansetzten. Oder Sie legen Nachweise vor und ermitteln anhand von Aufzeichnungen den exakten beruflichen Anteil.
Weitere Infos dazu und unseren praktischen Berechnungsbogen | Telekommunikation finden Sie in dem Beitrag: „Internet und Handy von der Steuer absetzen – so geht’s!“
Gemeinsame Nutzung durch Ehepaare
Ab dem Steuerjahr 2023:
Nutzen Sie und Ihr:e Ehepartner:in ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, Ihnen gehört das Haus oder die Wohnung ebenfalls gemeinsam und das häusliche Arbeitszimmer stellt jeweils den Mittelpunkt der Tätigkeit dar, können Sie entweder die tatsächlichen Kosten ermitteln und aufteilen oder jeweils die Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen.
Bis zum Steuerjahr 2022:
Sofern Sie und Ihr:e Ehepartner:in ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzten, Ihnen das Haus oder die Wohnung ebenfalls gemeinsam gehörte und das Arbeitszimmer jeweils nicht den Tätigkeitsmittelpunkt darstellte, können Sie beide den beschränkten Abzug geltend machen.
Dies bedeutet, Sie können jeweils die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung geltend machen. Der Höchstbetrag kann also personenbezogen angewendet werden.
Wo kann ich die Kosten des Arbeitszimmers in der Steuererklärung eintragen?
Das häusliche Arbeitszimmer müssen Sie bei der Steuererklärung 2025 in Anlage N, ab Zeile 57 eintragen. Es ist anzugeben, ob Sie die Jahrespauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.
FAQs zu Arbeitszimmer absetzen