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FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen & Antworten

FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen & Antworten

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Seit der Corona-Pandemie befinden sich viele Arbeitnehmer:innen im Homeoffice und können die hierfür entstehenden Kosten nun mit der Homeoffice-Pauschale (ab Steuerjahr 2023: Tagespauschale) bei der Steuererklärung absetzen. Die wichtigsten und häufigsten Fragen haben wir zusammengefasst und für Sie beantwortet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab Steuerjahr 2023: sogenannte Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr
  • Bis Steuerjahr 2022: sogenannte Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr
  • Keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz
  • Ab 2023 auch mit Entfernungspauschale kombinierbar, Voraussetzung: dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
  • Im Arbeitnehmerpauschbetrag enthalten
  • Nachweis der Tage im Homeoffice auf Nachfrage nötig

 

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Inhaltsverzeichnis


Warum gibt es die Homeoffice-Pauschale? 

Im Homeoffice entstehen Ihnen als Arbeitnehmer:in Kosten wie z. B. für Strom oder Heizung. In vielen Fällen erfüllt der Arbeitsplatz im eigenen zuhause nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers, sodass die anfallenden Kosten bis zum Steuerjahr 2019 nicht steuerlich berücksichtigt werden konnten.

Damit sich dies ändert, hat der Gesetzgeber im Dezember 2020 die sogenannte Homeoffice-Pauschale beschlossen. Ab dem Steuerjahr 2023 wird die Pauschale im Gesetz nicht mehr als Homeoffice-Pauschale sondern als sogenannte Tagespauschale definiert.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale?

Für jeden Tag, an dem Sie im Homeoffice gearbeitet haben, dürfen Sie

  • ab dem Jahr 2023 6 Euro – maximal 1.260 Euro im Jahr, das heißt 210 Arbeitstage – ansetzen.
  • bis zum Steuerjahr 2022 5 Euro – maximal 600 Euro im Jahr, das heißt 120 Arbeitstage – ansetzen.

Jeder weitere Tag im Homeoffice wird nicht berücksichtigt.

Welche Voraussetzungen müssen für die Pauschale erfüllt werden? 

Im Gegensatz zu den vielen Vorgaben, die Sie für den Steuerabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer erfüllen müssen, gelten für die Homeoffice-Pauschale keine strengen Voraussetzungen. Der Arbeitsplatz kann sich auch am Esstisch, im Wohnzimmer oder in einer separaten Arbeitsecke befinden. Außerdem kann die Homeoffice-Pauschale / Tagespauschale auch genutzt werden, wenn Sie freiwillig von zu Hause arbeiten.

Hinweis: Bildet Ihr Arbeitszimmer nicht Ihren Tätigkeitsmittelpunkt, sondern Sie üben Ihre Tätigkeit nur teilweise in Ihrer Wohnung aus oder das häusliche Arbeitszimmer stellt nicht den qualitativen Schwerpunkt dar, kommt für Sie ab 2023 nur noch ein Abzug der Tagespauschale in Betracht.

Können die Pauschale und die Entfernungspauschale für einen Kalendertag angesetzt werden?

Bis zum Steuerjahr 2022 ist ein Ansatz der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale für einen Kalendertag nicht möglich. Das bedeutet, fährt beispielsweise ein:e Lehrer:in morgens zur Schule und am Nachmittag ins Homeoffice, so kann, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Ab dem Steuerjahr 2023 kann die Pauschale von 6 Euro neben den Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden– d.h. für einen Tag erhalten Sie die Entfernungspauschale sowie die 6 Euro-Pauschale. Dies ist aber nur möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Vervielfacht sich die Pauschale bei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten? 

Nein, der Höchstbetrag von 1.260 Euro (ab 2023) wird nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht, denn die Tagespauschale steht jedem:r Steuerpflichtigen nur einmal zu. Üben Sie also verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, ist ein Ansatz der Pauschale je Tätigkeit ausgeschlossen. Die Pauschale ist somit auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen oder kann direkt einer Tätigkeit aus Vereinfachungsgründen zugeordnet werden.

Brauche ich einen Nachweis für die Homeoffice-Tage, um die Pauschale absetzen zu können?

Grundsätzlich müssen Sie keinen Nachweis mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, allerdings gilt die Belegvorhaltepflicht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitstage besteht laut der Finanzverwaltung nicht. Für den Abzug der Pauschale sind aber die Kalendertage aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Empfehlung: Unsere Empfehlung ist, dass Sie eine Aufstellung bzw. einen Kalender über die Homeoffice-Tage führen und dem Finanzamt vorlegen können.

Alternativ können Sie eine Arbeitgeberbescheinigung nutzen. Damit bestätigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, dass Sie an folgenden Tagen zu Hause tätig waren:

► Bestätigung | Homeoffice – Download (PDF)

Wie kann ich die Pauschale in der Steuererklärung beantragen? 

Bis zum Steuerjahr 2022:

Die Homeoffice-Pauschale müssen Sie bei der Steuererklärung in Anlage N, Zeile 45 beantragen. Es ist die Angabe der Arbeitstage im Homeoffice notwendig.

Ab dem Steuerjahr 2023:

Die Tagespauschale müssen Sie bei der Steuererklärung in Anlage N Zeile 61 oder 62 beantragen. Es ist die Angabe der Arbeitstage notwendig.

  • Zeile 61: Sie arbeiten im Homeoffice und beim Arbeitgeber steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie im Büro arbeiten und Sie beim Arbeitgeber einen Arbeitsplatz haben, aber freiwillig an manchen Tagen im Homeoffice arbeiten.
  • Zeile 62: Sie arbeiten im Homeoffice und Ihnen steht beim Arbeitgeber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Dies ist beispielsweise bei Lehrern:innen der Fall, da für die Unterrichtsvorbereitung / -nachbereitung die Tätigkeit zuhause ausgeübt wird.

Kann ich die Pauschale unabhängig vom Arbeitnehmerpauschbetrag geltend machen?

Leider nein. Die Homeoffice-Pauschale können Sie nur geltend machen, wenn die Summer Ihrer Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (bis 2021) / 1.200 Euro (2022) / 1.230 Euro (ab 2023) übersteigt.

Kann ich die Pauschale auch im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung berücksichtigen?

Befinden Sie sich in Aus- oder Weiterbildung (z. B. Studium) können Sie die Pauschale von 6 Euro je Kalendertag ebenfalls in Anspruch nehmen. Liegt eine Erstausbildung vor, stellt die Pauschale keine Werbungskosten dar, sondern diese ist im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen.


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Beitragsbild © Antonioguillem – stock.adobe.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.