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Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer – Welche steuerlichen Regelungen gelten während der Corona-Krise?

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer – Welche steuerlichen Regelungen gelten während der Corona-Krise?

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Update 09.12.2020: Homeoffice-Pauschale Beschluss vom Finanzausschuss +++ Als Arbeitnehmer in Deutschland wird Ihnen in den meisten Fällen ein Arbeitsplatz von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. In der aktuellen Ausnahmesituation und entsprechend den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus haben viele Unternehmen auf Homeoffice umgestellt, um die sozialen Kontakte zwischen ihren Mitarbeitern in den Bürogebäuden zu reduzieren. Wenn Sie selbst von diesen Maßnahmen betroffen sind und nun – zeitweilig – von zuhause arbeiten, hat dies finanzielle Folgen für Sie. Die Vergütung von Ihrem Arbeitgeber bleibt unberührt vom Wechsel des Arbeitsplatzes, aber Sie haben nun die Möglichkeit anfallende Kosten als Werbungskosten bei Ihrer Arbeitnehmertätigkeit steuerlich anzusetzen.

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Inhalt:

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Sie können jedes Jahr bis zu 1.250 Euro der auf Ihr häusliches Arbeitszimmer entfallenden Kosten steuerlich berücksichtigen lassen. Um die Kosten absetzen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Ihnen darf unter anderem kein zumutbarer Arbeitsplatz im Betrieb Ihres Arbeitgebers zur Verfügung stehen. Insofern Ihr Arbeitgeber Sie wegen der Corona-Krise angewiesen hat im Homeoffice zu arbeiten, ist diese Voraussetzung erfüllt. Außerdem muss es sich unbedingt um einen separaten und abgeschlossenen Raum handeln, welcher höchstens geringfügig für private Zwecke genutzt wird. Stellt ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihres Berufes dar, gibt es keine Beschränkungen.

Welche Kosten lassen sich für Ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen?

Welche Kosten Sie absetzen können ist davon abhängig, ob Sie Eigentümer oder Mieter der Immobilie sind, in der sich das häusliche Arbeitszimmer befindet. Als Eigentümer der Wohnung oder des Hauses, sind die Gebäude-Abschreibung (AfA) und Finanzierungszinsen für Kauf und Erhalt der Immobilie ansetzbar. Außerdem können Nebenkosten, Grundsteuer, Müllgebühren, Gebäudeversicherungen, Kosten für Kaminkehrer, Energie-, Wasserkosten und Renovierungskosten und Reinigungskosten berücksichtigt werden.

Auch wenn Sie die Wohnung nur angemietet haben können Sie einige Kosten bei Ihrer Steuer ansetzen. Dazu zählt unter anderem die Kaltmiete und die Nebenkosten der Wohnung. Zuzüglich Renovierungskosten, Kosten für wohnungsbezogene Versicherungen, die Sie selbst tragen, Energie- und Wasserkosten und allgemeine Reinigungskosten.

Lesen Sie hier noch detaillierte Infos zum häuslichen Arbeitszimmer: „Wie kann ich mein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?“

Wie wird die Höhe der Kosten ermittelt?

Sie können nicht die vollen Wohnungskosten bei Ihrer Steuer berücksichtigen, sondern lediglich die Kosten, die anteilig auf Ihr Arbeitszimmer entfallen. Demzufolge muss zunächst der prozentuale Anteil des Zimmers an der gesamten Wohnfläche berechnet werden. In der Regel lassen sich die Maße aus dem Mietvertrag oder dem Kaufvertrag entnehmen, falls Angaben zum Zimmer selbst fehlen sollten, können Sie die auch ganz leicht selbst nachmessen. Um den richtigen Prozentsatz zu berechnen müssen Sie nun die Fläche Ihres Arbeitszimmers durch die gesamte Wohnfläche teilen und das Ergebnis mit 100 multiplizieren.

Dies ist nun der gesuchte Prozentsatz, mithilfe dessen Sie die anteiligen Kosten für Ihr Arbeitszimmer berechnen können. Dazu müssen Sie einfach den Prozentsatz wieder durch 100 teilen und anschließend mit der Summe der ansetzbaren Kosten multiplizieren. Das Ergebnis stellt die ansetzbaren Werbungskosten dar. Es ist allerdings zu beachten, dass in der Regel nur Kosten bis zu einer Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden.

Tipp: Berechnungsbogen Arbeitszimmer

Für die Berechnung aller absetzbaren Kosten rund um Homeoffice und das häusliche Arbeitszimmer haben wir unser praktisches Berechnungsformular hier für Sie zum Download.
Berechnungsbogen Arbeitszimmer – Download (PDF)

Weitere absetzbare Kosten

Ihr Arbeitszimmer erfüllt die oben genannten Voraussetzungen nicht? Dann haben wir trotzdem gute Neuigkeiten für Sie. Sie können völlig unabhängig noch weitere Kosten für die Arbeit im Homeoffice absetzten. Dazu zählen beispielsweise Kosten für die notwendigen Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise Schreibtisch, Stuhl oder Regal und auch für die Zimmerausstattung, also für Lampen oder Teppiche. Außerdem gilt diese Regelung für Ihre Arbeitsmittel, wie Computer, Notebook und Büromaterialien. Bis zur Grenze von 800 Euro netto (952 Euro brutto) können Sie die Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter vollständig ansetzen. Sollte der Betrag die Grenze übersteigen, werden nur die anteiligen Kosten für den jeweiligen Nutzungszeitraum berücksichtigt.

Bei den Kosten für die Telekommunikation haben Sie zwei Möglichkeiten zur Auswahl. Einerseits können Sie pauschal 20 %, beziehungsweise maximal 20 Euro monatlich, ansetzen. Andererseits können Sie auch anhand von Aufzeichnungen den genauen beruflichen Anteil ermitteln. Wichtig bei dieser Variante ist, dass Sie dem Finanzamt Ihre Angaben auch mit Nachweisen belegen können.

Praktisch: Nutzen Sie zur Berechnung Ihrer Telekommunikationskosten einfach unseren Berechnungsbogen | Telekommunikationskosten.

Update: Die Nutzungsdauer vieler digitaler Wirtschaftsgüter wurde auf ein Jahr gekürzt. Alle relevanten Infos zu dieser Änderung erhalten Sie in unserem Blogbeitrag: „Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter: Nutzungsdauer von Hardware & Software auf ein Jahr verkürzt“

NEU: Homeoffice-Pauschale

Update 2023: Die Homeoffice-Pauschale wurde auf 6 Euro pro Tag und auf den Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr erhöht.

Die Bundesregierung und nun auch der Finanzausschuss des Bundestags hat sie beschlossen: die Homeoffice-Pauschale. Damit wird nun eine weitere Begünstigung für alle Arbeitnehmer mit Homeoffice-Arbeitstagen geschaffen. Im Detail heißt das, dass diese Steuerpflichtigen eine Pauschale von 5 Euro pro Tag absetzen können, welche mit einem jährlichen Maximalbetrag von 600 Euro begrenzt ist. Die Pauschale kann in den Jahren 2020 und 2021 berücksichtigt werden. Davon können also alle profitieren, die kein häusliches Arbeitszimmer nach den steuerlichen Voraussetzungen geltend machen können.

Beschlossen wurde auch, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale mit einfließt, also nicht zusätzlich gewährt wird. Deshalb profitieren davon leider nur die Arbeitnehmer, die zusammen mit der Homeoffice-Pauschale und anderen Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen.

Holen Sie sich hier die wichtigsten Infos zum Thema Homeoffice-Pauschale: „FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen und Antworten“

Beratung und Unterstützung durch den Lohnsteuerhilfeverein

Unser Lohnsteuerhilfeverein bietet für Arbeitnehmer eine kostengünstige Alternative zur herkömmlichen Steuerberatung. Im Rahmen einer Mitgliedschaft und der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG können Sie sich in den Beratungsstellen individuell beraten lassen, natürlich auch in Bezug auf alle steuerlichen Auswirkungen der Corona-Krise. Der Altbayerische Lohnsteuerhilfeverein e.V. und unsere Beratungsstellenleiter sind gut vorbereitet und beantworten gerne Ihre Fragen zum Homeoffice oder anderen steuerlichen Themen. Bitte nehmen Sie im Voraus telefonisch Kontakt zu Ihrem persönlichen Berater auf.

Finden Sie jetzt Ihren persönlichen Berater! Oder nutzen Sie unsere Online-Beratung, die viele unserer Beratungsstellen anbieten. Hier geht’s zur Online-Beratung.

Weitere wichtige Informationen und wie die Beratung beim Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. abläuft, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Aktuell Informationen zu Corona – Wir sind für Sie da!“.

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.