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ETFs (=Exchange Traded Funds) werden immer beliebter und gelten als einfache Möglichkeit, langfristig Vermögen aufzubauen. Es handelt sich dabei um börsengehandelte Indexfonds, die die Wertentwicklung eines Index wie beispielsweise des DAX abbilden. ETFs ermöglichen es Anleger:innen mit nur einem Wertpapier kostengünstig in ganze Märkte zu investieren. Neben Aktien können ETFs auch in viele andere Anlageklassen investiert werden.
Wie werden ETFs in Deutschland besteuert?
Haben Sie an der Börse erfolgreich investiert und konnten sodann Gewinne erzielen, lässt natürlich die Frage nach Steuern bzw. dem Finanzamt auch nicht lange auf sich warten.
Welche Steuern fallen auf ETFs an?
Grundsätzlich müssen in Deutschland alle Gewinne aus Kapitalanlagen versteuert werden, darunter fallen zum Beispiel Zinsen, Aktiengewinne oder eben Gewinne aus ETFs.
Diese Steuern fallen an:
- 25 % Kapitalertragssteuer
- + 5,5 % Solidaritätszuschlag
- + ggf. Kirchensteuer
Daraus ergibt sich in Summe die sogenannte Abgeltungssteuer, die jedoch aufgrund der unterschiedlich hohen Kirchensteuer (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern) variiert.
Wichtig: Inländische Banken führen die Steuern automatisch ans Finanzamt ab.
Wie berechne ich die Steuer auf meinen ETF-Sparplan?
Bei ETF-Sparplänen wird die Steuer nach dem sogenannten Fifo-Prinzip (First in, first out) berechnet. Dementsprechend wird immer zuerst der Anteil verkauft, der zuerst gekauft wurde.
Beispiel:
Sie kaufen im März einen Anteil eines ETFs zum Kurs von 30 Euro, im Mai kaufen Sie einen weiteren Anteil für 80 Euro. Später im August verkaufen Sie einen der gehaltenen Anteile zu einem Kurs von 100 Euro.
Steuerlich wird nun davon ausgegangen, dass Sie den Anteil vom März zuerst verkaufen, der steuerliche Gewinn beträgt dementsprechend 70 Euro (100 € Verkaufskurs – 30 € Kaufkurs). Diese 70 Euro müssen folglich versteuert werden.
Teilfreistellung bei ETFs – welche Gewinne bleiben steuerfrei?
Seit der Investmentsteuerreform 2018 bleibt ein Teil der Erträge pauschal steuerfrei, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern.
Die Höhe der Teilfreistellung ist abhängig von der Art des Investmentfonds:
- Aktienfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 50 %): 30 % Freistellung
- Mischfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 25-50 %): 15 % Freistellung
- Immobilienfonds (Immobilienquote > 50 %): 60 % Freistellung
- Auslands-Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote > 50 %): 80 % Freistellung
- Sonstige Investmentfonds: 0 % Freistellung
Die Höhe der Teilfreistellung ist abhängig von der Zusammensetzung des ETFs und damit nicht bei jedem ETF gleich. Bei ETFs mit einem Aktienindex als Basiswert sind 30 % der Erträge steuerfrei, darunter fällt beispielsweise auch der MSCI World.
Wenn Sie also beispielsweise 100 Euro Gewinn mit diesem ETF machen, müssen Sie nur 70 Euro versteuern.
Wichtig: Nutzen Sie Ihren Sparerfreibetrag, um Steuern zu sparen.
Warum wird die Vorabpauschale einbehalten?
Bei thesaurierenden ETFs, bei denen der Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern direkt wieder angelegt wird, wird auch noch die sogenannte Vorabpauschale versteuert. Da keine Gewinne ausbezahlt werden, wird hier ein fiktiver Mindestbetrag von der Bank einbehalten, um später beim Verkauf eine hohe Steuerzahlung zu vermeiden.
Sämtliche Vorabpauschalen, die während der Haltedauer der Fonds erhoben wurden, werden beim Verkauf auf den Verkaufserlös angerechnet. So wird eine Doppelbesteuerung verhindert.
Mehr Infos zur Vorabpauschale erhalten Sie hier: „Vorabpauschale verstehen – so werden Fonds besteuert“
Besteht ein Bestandschutz für Alt-Anteile?
Seit 2018 entfällt außerdem der sogenannte Bestandsschutz. Das bedeutet, dass auch Altbestände, die vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009 erworben wurden, nun teilweise steuerpflichtig sind.
Die mit vor 2009 gekauften Fonds bis zum 31.12.2017 erzielten Wertzuwächse (fiktive Veräußerungsgewinne) bleiben steuerfrei.
Ab 2018 unterliegen alle Wertzuwächse der Einkommensteuer. Als Kompensation erhalten Anleger:innen für Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteile einen persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro.
Wann muss ich ETFs in der Steuererklärung angeben?
Wenn von Ihren Kapitalerträgen noch keine Kapitalertragssteuer abgeführt wurde, sind Sie dazu verpflichtet Ihre Erträge in der Steuererklärung anzugeben und die Anlage KAP auszufüllen, also beispielsweise mit einem Depot bei einer ausländischen Bank.
Im Gegensatz zu Deutschen Banken, werden bei ausländischen Banken die Steuern nicht automatisch abgeführt. Wenn Sie also in Deutschland wohnen, aber Depots bei ausländischen Banken haben, müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP oder Anlage KAP-INV angeben.
Teilweise erhebt der ausländische Staat sogenannte Quellsteuern auch auf Kapitalerträge. Den im Ausland abgeführten Betrag können Sie je nach Staat und bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen lassen. In der Regel sind zwischen 10 % und 15 % der Quellensteuer anrechenbar.
ETFs in der Steuererklärung – Anlage KAP/KAP-INV richtig ausfüllen
Die Anlage KAP Ihrer Steuererklärung ist grundsätzlich relevant für fast alle Kapitalerträge, also auch für Ihre Gewinne aus ETFs. Seit 2018 gibt es zwei neue Formulare:
- KAP-INV bei Anteilen bei ausländischen Banken
- KAP-BET bei Beteiligungen an Personengesellschaften
Handelt es sich um einen Fonds in einem deutschen Depot, müssen Sie in der Steuererklärung als Anleger:in nur die von Ihrem Anbieter erstellte amtliche Steuerbescheinigung in der Steuererklärung Anlage KAP eintragen.
Liegt keine Steuerbescheinigung vor, da es sich um ein Depot bei einer ausländischen Bank handelt, müssen Sie die Eintragung der Ausschüttung und die Berechnung der Vorabpauschale über die Anlage KAP-INV vornehmen. Dies ist etwas aufwändiger, da Sie für die Vorabpauschale bestimmte Werte benötigen, wie z.B. den Basiszins, den Preis (Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreis) zu Beginn und Ende des Jahres und die Anzahl der Anteile.
Steuern Sparen bei ETFs
Schon mit einigen unkomplizierten Tricks, können Sie bei Ihren ETFs richtig Steuern sparen.
Freistellungsauftrag nutzen
Ihnen steht jährlich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (bei Ehepaaren 2.000 Euro) zu. Kapitaleinkünfte bleiben bis zur Höhe dieses Betrags steuerfrei. Damit die Steuer bereits gar nicht von der Bank einbehalten wird, können Sie einen sogenannten Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank stellen, der verhindert, dass die Bank Steuern automatisch abführt.
Tipp: Sie können mehrere Freistellungsaufträge in unterschiedlichen Banken stellen und Ihren Sparer-Pauschbetrag so aufteilen.
Wenn Sie vergessen haben einen Freistellungsantrag bei Ihrer Bank zu stellen, können Sie sich die zu viel gezahlte Steuer ganz einfach über Ihre Steuererklärung zurückholen.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Wenn Sie insgesamt nur ein kleines Einkommen haben und Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, können Sie auch von der Nichtveranlagungsbescheinigung profitieren. Mit der sogenannten NV-Bescheinigung werden ebenfalls keine Steuern mehr durch die Bank einbehalten.
Das ist vor allem für Kinder, Studierende, Rentner:innen und Minijobber:innen relevant.
Wichtig: Sie müssen die NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen und die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von 3 Jahren.
Günstigerprüfung
Die Günstigerprüfung ist für diejenigen interessant, deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, also unterhalb der Kapitalertragssteuer. Wenn Sie in Anlage KAP Zeile 4 (VZ 2025) die Günstigerprüfung beantragen, überprüft das Finanzamt, welcher Steuersatz für Sie günstiger ist und wendet diesen automatisch an. Zu viel gezahlte Steuer wird Ihnen wieder zurückerstattet.
Verluste in einen Steuervorteil umwandeln
Sollten Sie Verluste aus Ihren ETFs erzielen, werden diese innerhalb einer Bank mit Ihren Gewinnen verrechnet und dadurch sinkt die Steuerlast. Wenn Sie Depots bei unterschiedlichen Banken haben, geschieht diese Verrechnung allerdings nicht automatisch, dafür benötigen Sie eine sogenannte Verlustbescheinigung. Diese können Sie immer bis zum 15. Dezember bei Ihrer Bank beantragen.
Weitere Infos dazu lesen Sie unter: „Verlustbescheinigung – Steuervorteil aus Aktienverlusten“
FAQs zur ETFs in der Steuererklärung