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Hochzeit – die erste Steuererklärung als Ehepaar: Was ist zu beachten?

Hochzeit – die erste Steuererklärung als Ehepaar: Was ist zu beachten?

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Verliebt, verlobt, verheiratet und jetzt steht die erste Steuererklärung als Ehepaar an. Was sich für Verliebte nach der Hochzeit ändert und was zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mögliche Steuerklassenkombinationen: III / V bei unterschiedlich hohem Einkommen, IV / IV bei etwa gleichhohem Einkommen, IV / IV mit Faktor bei etwa gleichhohem Einkommen und möglichst geringer Abweichung zum späteren Steuerbescheid
  • Steuerklassenwechsel jederzeit möglich
  • Beeinflussung der Einkommensersatzleistungen durch die Steuerklassenwahl
  • 1.602 Euro Sparerfreibetrag für Kapitaleinkünfte mit freier Aufteilung zwischen den Eheleuten
  • Ehegattensplitting und gemeinsame Steuererklärung: mit größerem Unterschied zwischen den Einkommen der Eheleute auch größerer Splittingvorteil
  • Vorsicht bei annähernd gleichen Einkommen: möglicherweise Einzelveranlagung günstiger

 

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Das ist für Ehepaare interessant: 


Die erste Steuererklärung als Ehepaar

Bekanntlich soll er einer der schönsten Tage im Leben eines jeden Menschen sein – der Hochzeitstag. Für frischgebackene Ehepaare ändert sich dann aber so einiges, auch in steuerlicher Hinsicht. Jedenfalls nach Hochzeitsfeier und Flitterwochen bleibt dann meist wieder etwas Zeit, sich um finanzielle und steuerliche Angelegenheiten zu kümmern.

Wahl der Steuerklasse

Ehepartner:innen haben die Wahl zwischen mehreren Steuerklassenkombinationen. Sofern sich das Arbeitseinkommen in der Höhe stark unterscheidet, ist die Steuerklassenkombination III / V zu empfehlen. Der:die Ehegatte:in mit dem höheren Einkommen wählt dann die Steuerklasse III mit einer anteilig geringeren Steuerbelastung, der:diejenige mit dem geringeren Einkommen die Steuerklasse V mit einer relativ hohen Steuerbelastung. Beide zahlen dadurch jedoch schon während des Jahres insgesamt relativ geringe Steuern, sodass sie sofort über höheres gemeinsames Nettoeinkommen verfügen können.

Bei etwa gleichhohem Einkommen kann die Steuerklassenkombination IV / IV gewählt werden, wodurch eine realistische Steuerbelastung erzielt werden kann.

Die Kombination IV / IV mit Faktor kommt als dritte Variante in Betracht, wenn der Verdienst beider Partner:innen ebenfalls ähnlich ist und ein Ergebnis erzielt werden soll, welches eine möglichst geringe Abweichung vom späteren Steuerbescheid ergeben soll. Bei dieser Kombination winkt im Rahmen der Einkommensteuererklärung meist eine Steuererstattung.

Steuerklassenwechsel

Bei der Heirat wird allen Eheleuten programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen. Ein Steuerklassenwechsel in eine andere Kombination ist beim Finanzamt jederzeit möglich. Wenn Sie also heiraten, können Sie sofort eine günstige Lohnsteuerklasse für sich und Ihre:n Ehegatten:in wählen und sich damit im laufenden Jahr ein hohes Nettoeinkommen sichern.

Einkommensersatzleistungen

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten Sie auch beachten, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen. Dazu zählen:

  • Arbeitslosengeld I
  • Unterhaltsgeld
  • Krankengeld
  • Übergangsgeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld

Außerdem wird auch die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflusst. Lassen Sie sich hierzu am besten beraten. Unsere Beratungsstellenleiter:innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung und beantworten Ihre Fragen.

Höhere Freibeträge bei Kapitaleinkünften

Sofern nur ein:e Ehegatte:in Zinserträge hat, kommt ihm oder ihr der Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro zweimal zugute. Der gesamte Freibetrag in Höhe von 1.602 Euro kann zwischen den Ehegatten frei aufgeteilt werden, ohne dass hierfür bereits Abgeltungssteuer gezahlt werden muss. Frisch Verheiratete müssen auch nicht bis zur ersten Steuererklärung als Ehepaar warten, um zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückzuerhalten. Sie können sich also auch direkt nach der Heirat an die Bank wenden und einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen.

Ehegattensplitting

Aber auch wenn Sie keine Zeit oder Lust hatten, sich mit dem Thema „Steuern“ und der Steuererklärung als Ehepaar gleich nach der Hochzeit zu beschäftigen, können Sie noch profitieren. Denn bereits im Jahr der Eheschließung können Sie sich auf jeden Fall zusammen veranlagen lassen.

Wenn Sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, werden Sie zusammenveranlagt und profitieren so vom Ehegattensplitting.  Das bedeutet, dass das Einkommen beider Eheleute zusammen gezählt wird – und jedem:r Ehegatten:in davon die Hälfte – zugerechnet wird. Von dieser Hälfte errechnet das Finanzamt dann die Einkommensteuer. Die errechnete Einkommensteuer wird dann verdoppelt. Das ist dann das Ergebnis an Einkommensteuer was Sie als Eheleute zu zahlen haben.

Je stärker sich das Einkommen der Ehegatten:innen unterscheidet, um so günstiger wirkt sich die Zusammenveranlagung aus. Wenn Sie sich um die Steuerklassen oder Freibeträge nicht gekümmert haben, können Sie eine höhere Steuerbelastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung noch vermeiden und ggf. eine hohe Einkommensteuererstattung erzielen.

Gemeinsame Veranlagung oder Einzelveranlagung?

Achtung: Vor Abgabe der Einkommensteuererklärungen sollten Verheiratete immer prüfen, welche Veranlagungsform für sie die günstigste ist. Hier müssen Sie selbst aufpassen, denn das Finanzamt veranlagt Sie so wie beantragt und berücksichtigt nicht von selbst die günstigere Variante.

Eine Zusammenveranlagung lohnt sich meist dann, wenn starke Einkommensunterschiede bei den Eheleuten vorkommen. Denn als Grundsatz gilt: Je größer der Unterschied zwischen den Einkommen der Ehepartner:innen ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass die Zusammenveranlagung insgesamt für beide günstiger ist.

Bei einem annähernd gleichen Einkommen kann auch die Einzelveranlagung günstiger sein. Dies kann ebenso der Fall sein, wenn ein:e Ehegatte:in eine Abfindung erhalten hat oder Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezieht.

Als Ehepaar können Sie die vorteilhaftere Veranlagungsart jedes Jahr neu berechnen und sich demensprechend für oder gegen die Zusammenveranlagung entscheiden. Ihre Auswahl können Sie einfach im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung ankreuzen.

Welche Variante für Sie und Ihre:n Partner:in am besten ist, können unsere Berater:innen des Lohnsteuerhilfevereins prüfen. Wenden Sie sich am besten an eine unserer Beratungsstelle lassen Sie sich umfänglich zu Ihrer ersten Steuererklärung als Ehepaar beraten!

Unsere Steuerexperten:innen kontrollieren auch, ob auch alle Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen. Neben einer rechtsgültigen Ehe müssen noch zwei weitere Kriterien erfüllt werden:

  • Beide Ehegatten:innen müssen uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
  • Die Eheleute dürfen nicht dauernd getrennt leben. Im Jahr der Trennung wäre eine Zusammenveranlagung noch möglich.

Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Unsere Berater:innen sind Ihre kompetenten und persönlichen Ansprechpartner:innen rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.