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Homeoffice absetzen – die wichtigsten Fragen und Antworten

Homeoffice absetzen – die wichtigsten Fragen und Antworten

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Das Homeoffice erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit bei den Arbeitnehmern:innen. Gleichzeitig kommen immer wieder Unsicherheiten auf, wie sich die Kosten fürs Homeoffice absetzen lassen. Die wichtigsten und häufigsten Fragen haben wir zusammengefasst und für Sie beantwortet.

Homeoffice absetzen - Das Wichtigste in Kürze

  • Regelung bis 2022:
    • Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr
    • Häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt / begrenzt absetzbar
  • Regelung ab 2023:
    • Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr
    • Tagespauschale mit Entfernungspauschale kombinierbar,
      Voraussetzung: dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
    • Häusliches Arbeitszimmer nur als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit absetzbar
  • Vorteil Tagespauschale: Keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz
  • Im Arbeitnehmerpauschbetrag enthalten
  • Nachweis der Tage im Homeoffice auf Nachfrage nötig

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Inhaltsverzeichnis


Im Homeoffice entstehen Ihnen als Arbeitnehmer:in Kosten, welche allerdings bis zum Steuerjahr 2019 nicht immer absetzbar waren, da in vielen Fällen die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt wurden.

Damit sich dies ändert, hat der Gesetzgeber im Dezember 2020 die sogenannte Homeoffice-Pauschale beschlossen. Ab dem Steuerjahr 2023 wird die Pauschale im Gesetz nicht mehr als Homeoffice-Pauschale sondern als sogenannte Tagespauschale definiert.

Arbeitszimmer vs. Tagespauschale – was ist günstiger?

Arbeiten Sie im Homeoffice, so haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, wie Sie Ihre Kosten geltend machen können. Die Frage ist nur, mit welcher Option Sie am meisten Steuern sparen können.

Vergleich Arbeitszimmer vs. Tagespauschale

Was sehen Sie hier?

In der vorangegangenen Tabelle werden die Voraussetzungen und die maximal anrechenbaren Kosten beim häuslichen Arbeitszimmer oder der Tagespauschale miteinander verglichen. Außerdem wird betrachtet, welche Änderungen ab dem Steuerjahr 2023 zu beachten sind.

Um die Tagespauschale geltend machen zu können, müssen keinerlei Voraussetzungen erfüllt werden, weshalb diese Option für alle Arbeitnehmer:innen, die im Homeoffice arbeiten, passend ist. Im Gegensatz dazu werden an das Arbeitszimmer mehrere Voraussetzungen gestellt und seit 2023 muss dieses auch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen.

Erfüllt Ihr häusliches Arbeitszimmer die Voraussetzungen, können Sie ab 2023 die anteiligen Kosten für Miete, Strom, Heizung und vieles andere entweder in tatsächlich angefallener Höhe absetzen oder Sie nehmen eine Pauschale in Höhe von 1.260 Euro in Anspruch.

Bei der Tagespauschale stehen Ihnen seit 2023 6 Euro pro Tag im Homeoffice bis zu einem Maximalbetrag von 1.260 Euro pro Jahr zu.

Fazit für Ihre Entscheidung ab 2023:

Wenn Ihr Arbeitszimmer die vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, haben Sie ohnehin nur die Möglichkeit der Tagespauschale.

Haben Sie allerdings die Möglichkeit Ihre Kosten im Homeoffice auch als häusliches Arbeitszimmer abzusetzen, sollten Sie die jeweiligen Kosten pro Quadratmeter berechnen. Liegen diese insgesamt über jährlich 1.260 Euro dann sollten Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen. Liegen die Kosten darunter, können Sie eine der beiden Pauschalen wählen.

Tagespauschale vs. Fahrtkosten – was ist günstige?

Bis zum Steuerjahr 2022 ist ein Ansatz der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale für einen Kalendertag nicht möglich. Fahren Sie also morgens ins Büro und am Nachmittag ins Homeoffice, so kann, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Welche Pauschale für Sie günstiger ist, ist abhängig von Ihrem Arbeitsweg.

Berechnung für 2023 und später:

  • 20 km * 0,3 € = 6 €

Für die ersten 20 Kilometer kann ein Betrag in Höhe von jeweils 30 Cent angesetzt werden. Ist Ihr Arbeitsweg länger als 20 Kilometer, ist die Entfernungspauschale pro Tag höher als die Tagespauschale. Ab dem 21. Kilometer wird die Entfernungspauschale außerdem mit 35 Cent pro Kilometer berechnet, ab dem Jahr 2022 mit 38 Cent.

Besonderheit für Angestellte ohne anderen Arbeitsplatz im Büro:

Ab dem Steuerjahr 2023 kann die Pauschale von 6 Euro neben den Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden, d.h. für einen Tag erhalten Sie die Entfernungspauschale sowie die 6 Euro-Pauschale.

Achtung: Dies ist aber nur möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wie hoch ist die Tagespauschale?

Für jeden Tag, an dem Sie im Homeoffice gearbeitet haben, dürfen Sie

  • ab dem Jahr 2023 6 Euro – maximal 1.260 Euro im Jahr, das heißt 210 Arbeitstage – ansetzen.
  • bis zum Steuerjahr 2022 5 Euro – maximal 600 Euro im Jahr, das heißt 120 Arbeitstage – ansetzen.

Jeder weitere Tag im Homeoffice wird nicht berücksichtigt.

Achtung: Die Tagespauschale kann nicht unabhängig vom Arbeitnehmerpauschbetrag geltend gemacht werden, sondern wird zur Summe Ihrer Werbungskosten addiert.

Welche Voraussetzungen müssen für die Tagespauschale erfüllt werden?

Im Gegensatz zu den vielen Vorgaben, die Sie für den Steuerabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer erfüllen müssen, gelten für die Homeoffice-Pauschale keine strengen Voraussetzungen. Der Arbeitsplatz kann sich auch am Esstisch, im Wohnzimmer oder in einer separaten Arbeitsecke befinden. Außerdem kann die Homeoffice-Pauschale / Tagespauschale auch genutzt werden, wenn Sie freiwillig von zu Hause arbeiten.

Hinweis: Bildet Ihr Arbeitszimmer nicht Ihren Tätigkeitsmittelpunkt, sondern Sie üben Ihre Tätigkeit nur teilweise in Ihrer Wohnung aus oder das häusliche Arbeitszimmer stellt nicht den qualitativen Schwerpunkt dar, kommt für Sie ab 2023 nur noch ein Abzug der Tagespauschale in Betracht.

Lesen Sie hier alle wichtigen Informationen zum häuslichen Arbeitszimmer: „Arbeitszimmer absetzen – Alle Voraussetzungen und Möglichkeiten auf einen Blick“

Brauche ich einen Nachweis für mein Homeoffice-Tage?

Grundsätzlich müssen Sie keinen Nachweis mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, allerdings gilt die Belegvorhaltepflicht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitstage besteht laut der Finanzverwaltung nicht. Für den Abzug der Pauschale sind aber die Kalendertage aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Empfehlung: Unsere Empfehlung ist, dass Sie eine Aufstellung bzw. einen Kalender über die Homeoffice-Tage führen und dem Finanzamt vorlegen können.

Alternativ können Sie eine Arbeitgeberbescheinigung nutzen. Damit bestätigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, dass Sie an folgenden Tagen zu Hause tätig waren:

► Bestätigung | Homeoffice – Download (PDF)

Vervielfacht sich die Tagespauschale bei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten?

Nein, der Höchstbetrag wird nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht, denn die Homeoffice-Pauschale / Tagespauschale steht jedem:r Steuerpflichtigen nur einmal zu.

Üben Sie also verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, ist ein Ansatz der Pauschale je Tätigkeit ausgeschlossen. Die Pauschale ist somit auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen oder kann direkt einer Tätigkeit aus Vereinfachungsgründen zugeordnet werden.

Tagespauschale als Azubi oder Student:in

Befinden Sie sich in Ausbildung oder im Studium können Sie die Tagespauschale ebenfalls in Anspruch nehmen. Liegt eine Erstausbildung vor, stellt die Pauschale keine Werbungskosten dar, sondern diese ist im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Achtung: Findet Ihre Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, können Sie in jedem Fall Werbungskosten geltend machen.

Lesen Sie weitere Infos zur Steuererklärung für Studierende.

Tagespauschale im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildung

Bei Fort- und Weiterbildungen handelt es sich in der Regel um Zweitausbildungen, weshalb Sie Ihre Kosten als Werbungskosten absetzen können.

Weitere Steuertipps zu Fortbildungen erhalten Sie in diesem Blogbeitrag: „Fortbildungskosten von der Steuer absetzen“

Wie kann ich die Tagespauschale in der Steuererklärung beantragen?

Bis zum Steuerjahr 2022:

Die Homeoffice-Pauschale müssen Sie bei der Steuererklärung in Anlage N, Zeile 45 beantragen. Es ist die Angabe der Arbeitstage im Homeoffice notwendig.

Ab dem Steuerjahr 2023:

Die Tagespauschale müssen Sie bei der Steuererklärung in Anlage N Zeile 61 oder 62 beantragen. Es ist die Angabe der Arbeitstage notwendig.

  • Zeile 61: Sie arbeiten im Homeoffice und beim Arbeitgeber steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie im Büro arbeiten und Sie beim Arbeitgeber einen Arbeitsplatz haben, aber freiwillig an manchen Tagen im Homeoffice arbeiten.
  • Zeile 62: Sie arbeiten im Homeoffice und Ihnen steht beim Arbeitgeber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Dies ist beispielsweise bei Lehrern:innen der Fall, da für die Unterrichtsvorbereitung / -nachbereitung die Tätigkeit zuhause ausgeübt wird.

Welche Kosten kann man im Homeoffice zusätzlich ansetzen?

Arbeitsmittel

Arbeitsbedingte Zimmereinrichtungen, wie z. B. der Schreibtisch, der Aktenschrank und PC oder Laptop, müssen weniger strenge Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich berücksichtigt zu werden. Soweit Sie diese beruflich nutzen, sind solche Arbeitsmittel insgesamt und unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers i. S. d. Gesetzes abzugsfähig.

Digitale Wirtschaftsgüter sind nun bereits im Jahr des Kaufs sofort abzugsfähig.  Mehr dazu hier: „Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter: Nutzungsdauer von Hardware und Software auf ein Jahr verkürzt“.

Berufliche Telefon- und Internetkosten

Kosten für die berufliche Telekommunikation können Sie pauschal mit 20 %, monatlich maximal 20 Euro ansetzten. Oder Sie legen Nachweise vor und ermitteln anhand von Aufzeichnungen den exakten beruflichen Anteil.

► Download: Berechnungsbogen | Telekommunikationskosten.

FAQs zum Homeoffice

Wie hoch ist die Tagespauschale für Homeoffice?

Für jeden Tag, an dem Sie im Homeoffice gearbeitet haben, dürfen Sie

  • ab dem Jahr 2023 6 Euro - maximal 1.260 Euro im Jahr, das heißt 210 Arbeitstage - ansetzen.
  • bis zum Steuerjahr 2022 5 Euro – maximal 600 Euro im Jahr, das heißt 120 Arbeitstage - ansetzen.

Jeder weitere Tag im Homeoffice wird nicht berücksichtigt.

Achtung: Die Tagespauschale kann nicht unabhängig vom Arbeitnehmerpauschbetrag geltend gemacht werden, sondern wird zur Summe Ihrer Werbungskosten addiert.

Welche Voraussetzungen müssen für die Tagespauschale für Homeoffice erfüllt werden?

Im Gegensatz zu den vielen Vorgaben, die Sie für den Steuerabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer erfüllen müssen, gelten für die Homeoffice-Pauschale keine strengen Voraussetzungen. Die Tagespauschale kann auch genutzt werden, wenn Sie freiwillig von zu Hause arbeiten.

Hinweis: Bildet Ihr Arbeitszimmer nicht Ihren Tätigkeitsmittelpunkt, kommt für Sie ab 2023 nur noch ein Abzug der Tagespauschale in Betracht.

Können die Tagespauschale für Homeoffice und Fahrtkosten für einen Kalendertag angesetzt werden?

Bis zum Steuerjahr 2022 ist ein Ansatz der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale für einen Kalendertag nicht möglich.

Ab dem Steuerjahr 2023 kann die Pauschale von 6 Euro neben den Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden– d.h. für einen Tag erhalten Sie die Entfernungspauschale sowie die 6 Euro-Pauschale.

Achtung: Dies ist aber nur möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Vervielfacht sich die Tagespauschale für Homeoffice bei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten?

Nein, der Höchstbetrag wird nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht, denn die Homeoffice-Pauschale / Tagespauschale steht jedem:r Steuerpflichtigen nur einmal zu.

Brauche ich einen Nachweis für die Homeoffice-Tage, um die Pauschale absetzen zu können?

Grundsätzlich müssen Sie keinen Nachweis mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, allerdings gilt die Belegvorhaltepflicht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitstage besteht laut der Finanzverwaltung nicht. Für den Abzug der Pauschale sind aber die Kalendertage aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Empfehlung: Unsere Empfehlung ist, dass Sie eine Aufstellung bzw. einen Kalender über die Homeoffice-Tage führen und dem Finanzamt vorlegen können.

Alternativ können Sie eine Arbeitgeberbescheinigung nutzen. Damit bestätigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, dass Sie an folgenden Tagen zu Hause tätig waren:

► Bestätigung | Homeoffice - Download (PDF)

Wie kann ich die Tagespauschale für Homeoffice in der Steuererklärung beantragen?

Bis zum Steuerjahr 2022:

Die Homeoffice-Pauschale müssen Sie bei der Steuererklärung in Anlage N, Zeile 45 beantragen. Es ist die Angabe der Arbeitstage im Homeoffice notwendig.

Ab dem Steuerjahr 2023:

Die Tagespauschale müssen Sie bei der Steuererklärung in Anlage N Zeile 61 oder 62 beantragen. Es ist die Angabe der Arbeitstage notwendig.

  • Zeile 61: Sie arbeiten freiwillig im Homeoffice und beim Arbeitgeber steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
  • Zeile 62: Sie arbeiten im Homeoffice und Ihnen steht beim Arbeitgeber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Kann ich die Tagespauschale für Homeoffice unabhängig vom Arbeitnehmerpauschbetrag geltend machen?

Leider nein. Die Homeoffice-Pauschale können Sie nur geltend machen, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigt.

Kann ich die Tagespauschale für Homeoffice auch im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung berücksichtigen?

Befinden Sie sich in einer Aus-, Weiterbildung oder in einem Studium, können Sie die Tagespauschale von 5 Euro bzw. 6 Euro je Kalendertag ebenfalls in Anspruch nehmen.

Achtung: Liegt eine Erstausbildung vor, stellt die Pauschale keine Werbungskosten dar, sondern diese ist im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen.


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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.