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So können Mieter:innen Nebenkosten bei der Steuererklärung absetzen!

So können Mieter:innen Nebenkosten bei der Steuererklärung absetzen!

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Auch als Mieter:in können Sie Steuern sparen und Kosten bei Ihrer Steuererklärung absetzen. In unserem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Nebenkosten und auch andere Ausgaben absetzen können. Informieren Sie sich gleich und sparen Sie damit Steuern.

Das Wichtigste in Kürze

  • 20 % der Handwerkerleistungen und maximal 1.200 Euro pro Jahr absetzbar
  • 20 % der haushaltsnahen Dienstleistungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr absetzbar
  • Nebenkosten teilweise als Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar
  • Wichtig: Separate Aufschlüsselung der Kosten in der Nebenkostenabrechnung
  • Anteilige Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ansetzbar
  • Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag bis zur 1.260 Euro pro Jahr (ab 2023)
  • Berücksichtigung von Umzugskosten bei einem beruflich bedingten Umzug

 

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Inhaltsverzeichnis:


Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern:innen

Auch als Mieter:in können Sie beispielsweise Reinigungs- oder Malerarbeiten in Ihrer Wohnung an andere vergeben. Die dafür angefallenen Kosten können Sie als Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen.

In beiden Fällen können jedoch nur die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten berücksichtigt werden. Außerdem darf die Bezahlung nicht bar erfolgen, sondern muss direkt auf dem Konto des bzw. der Leistenden eingehen.

Diese Höchstbeträge gelten:

  • Handwerkerleistungen: 20 % der Kosten und maximal 1.200 Euro pro Jahr
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Jahr

Informieren Sie sich hier genauer über Handwerkerleistungen:

Kosten aus der Nebenkostenabrechnung von der Steuer absetzen

Die Besonderheit bei Ihnen als Mieter:in liegt natürlich in der Nebenkostenabrechnung. Auch wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr:e Vermieter:in Arbeiten am Haus oder Grundstück in Auftrag gegeben hat und die Kosten dann umlegt, können Sie diese geltend machen.

Es handelt sich auch in diesem Fall um Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Typische Beispiele sind bei Mietshäusern.

Wichtig ist, dass die Arbeiten an Ihrer Wohnung, in Gemeinschaftsräumen, am Gebäude oder am dazugehörigen Grundstück vorgenommen wurden.

Achtung: Die angefallenen Kosten müssen auch auf Sie und gegebenenfalls auf weitere Mieter:innen umgelegt und in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden. Sie können nur Ihre tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigen.

Auch in diesem Fall gelten weiterhin die Höchstbeträge von 4.000 Euro beziehungsweise 1.200 Euro pro Jahr.

Nebenkostenabrechnung nicht vorhanden?

Als Beleg für die geleisteten Kosten, müssen Sie dem Finanzamt Ihre Nebenkostenabrechnung übermitteln. Vermieter:innen haben jedoch immer bis zum Ende des Folgejahres Zeit, die Abrechnung zu übermitteln. Die Frist für die Steuererklärung ist hingegen schon früher.

Wenn Sie Ihre Abrechnung nicht vor Abgabe Ihrer Steuererklärung erhalten, bleiben Ihnen folgende drei Möglichkeiten offen:

  1. Sie können die Nebenkostenabrechnung nachreichen, insofern der Steuerbescheid noch nicht eingetroffen ist.
  2. Sobald Sie den Steuerbescheid erhalten haben, haben Sie einen Monat lang Zeit, um Einspruch einzulegen und die Abrechnung dann nachzureichen.
  3. Sie können Ihre Nebenkosten aber auch einfach im darauffolgenden Jahr in der nächsten Steuererklärung geltend machen oder die Kosten aus der späten Abrechnung noch nachträglich im aktuellen Bescheid berücksichtigen lassen.

Achtung: Die Nebenkosten müssen auf der Abrechnung separat ausgewiesen werden und so auch Arbeits- und Materialkosten der Handwerksunternehmen.

Kosten für Homeoffice und Arbeitszimmer

Wenn Sie von zuhause arbeiten, können Sie ebenfalls Kosten dafür absetzen. Wie Sie Ihre Kosten steuerlich handhaben, ist abhängig von Ihrer jeweiligen Arbeitssituation. Es gibt folgende Möglichkeiten:

  • Berücksichtigung der Kosten im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers
  • Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag

Mit einem häuslichen Arbeitszimmer können Sie die anteiligen Kosten des Zimmers im Verhältnis zur Gesamtfläche ansetzen. Das gilt unter anderem für folgende Kosten:

  • Miete
  • Strom
  • Heizung
  • Ausstattung
  • und weitere Nebenkosten

Achtung: Für den Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Informieren Sie sich hier darüber: „Arbeitszimmer absetzen – Alle Voraussetzungen und Möglichkeiten auf einen Blick.“

Die Homeoffice-Pauschale können Sie in jedem Fall geltend machen, hierfür müssen keine speziellen Voraussetzungen erfüllt sein. Sie erhalten pro Arbeitstag im Homeoffice 6 Euro bis zu maximal 1.260 Euro im Jahr (bis 2022 5 Euro pro Tag und max. 600 Euro pro Jahr).

Alle wichtigen Infos dazu finden Sie hier: „FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen & Antworten“

Berufliche Umzüge

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen müssen, können Sie die anfallenden Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies gilt beispielsweise für folgende Ausgaben:

  • doppelte Mietzahlungen (bis maximal 6 Monate)
  • Transportkosten
  • Fahrtkosten am Tag des Umzuges
  • Reparaturen aufgrund von Transportschäden

Anstatt lauter Einzelnachweise einzureichen, können Sie in diesem Fall auch eine Pauschale geltend machen. Diese Pauschale liegt für Singles bei 886 Euro (seit 01.04.2022) und für mitziehende Familienangehörige bei 590 Euro.


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Quellenangaben:

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.