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Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

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Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unterhalt oder andere Lebensumstände bringen unvorhersehbare Kosten mit sich. Hier erfahren Sie, wie sich diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen von Ihrer Steuer absetzen lassen. So übernimmt der Staat einen Teil Ihrer Ausgaben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Private Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
  • Voraussetzung: Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit
  • Anrechnung der Kosten erst ab der individuellen zumutbaren Belastungsgrenze
  • Besondere außergewöhnliche Belastungen
    • Genau gesetzlich bestimmte Lebenssituationen
    • Begrenzte Anrechnung der Kosten bis zum Pausch- oder Höchstbetrag
  • Beispiele für außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Pflegekosten, Bestattungskosten, Wiederbeschaffungskosten
  • Eintragung der außergewöhnlichen Belastungen in der Anlage außergewöhnliche Belastungen

 

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Inhaltsverzeichnis


Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Ihre privaten Ausgaben können Sie eigentlich nicht in Ihrer Steuererklärung angeben, doch die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen stellen eine Ausnahme dar. Ebenso wie bei den Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Ausgaben der privaten Lebensführung, die durch eine gesetzliche Anordnung absetzbar sind und damit Ihre Steuerlast senken.

Dazu müssen Sie höhere Ausgaben als andere Steuerzahler:innen mit einem ähnlichen Einkommen und Familienstand haben. Es liegen also besondere Umstände vor, die dazu führen, dass Sie mehr Geld benötigen, als es der Normalfall ist.

Laut § 33 EStG müssen Ihre Ausgaben zwangsläufig sein. Das bedeutet, sie sind aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich und den Umständen nach notwendig. Die Aufwendungen können Sie in der Regel nur für sich selbst oder Angehörige berücksichtigen, Kosten für andere Personen werden nur in Ausnahmen angerechnet.

Achtung: Sie müssen Ihre tatsächlich geleisteten Ausgaben nachweisen. Bewahren Sie Ihre Belege gut auf bis Sie Ihren Steuerbescheid erhalten.

Zumutbare Belastungsgrenze

Leider lassen sich die Kosten nicht im Ganzen absetzen. Erst wenn Ihre Aufwendungen die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze übersteigen, werden sie steuerlich relevant. Die Höhe dieser Grenze wird individuell ermittelt, sie liegt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Einkommen
  • Familienstand
  • Anzahl der Kinder mit Anspruch auf Kindergeld

Tipp: Wenn möglich, bündeln Sie kleinere Ausgaben innerhalb eines Jahres, sodass Sie den Schwellenwert überschreiten und die Kosten geltend machen können.

Besondere außergewöhnliche Belastungen

Im Gegensatz zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen sind die besonderen außergewöhnlichen Belastungen genau durch das Gesetz bestimmt. Folgende Lebenssituationen fallen darunter:

  • Behinderung
  • Häusliche Pflege
  • Tod der Eltern oder des:r Ehegatten:in
  • Unterstützung pflegebedürftiger Personen
  • Ausbildung des Kindes

In diesen Fällen wurden vom Gesetzgeber geltenden Pausch- oder Höchstbeträge festgelegt, bis zu deren Höhe Sie Ihre Kosten anrechnen lassen können. Im Gegenzug spielt jedoch die zumutbare Belastungsgrenze keine Rolle mehr.

Tipp: Überprüfen Sie immer, ob möglicherweise eine besondere außergewöhnliche Belastung vorliegt. In der Regel werden diese Angaben vom Finanzamt einfacher akzeptiert.

Unterschiede zwischen den außergewöhnlichen Belastungen

Unterschiede zwischen außergewöhnlichen Belastungen

Tipp: In einigen Situationen können Sie wählen, ob Sie Ihre Ausgaben als allgemeine oder besondere außergewöhnliche Belastung berücksichtigen möchten. Stellen dazu am besten Ihre tatsächlichen Ausgaben unter Anrechnung der zumutbaren Belastungsgrenze dem Pausch- oder Höchstbetrag gegenüber.

Beispiele außergewöhnlicher Belastungen

In vielen verschiedenen Lebenssituationen können Sie außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Die häufigsten Fälle haben wir Ihnen hier aufgelistet. Einige Themen haben wir bereits ausführlich in eigenen Blogbeiträgen beleuchtet und diese im Text für Sie verlinkt. Informieren Sie sich gerne noch genauer.

Krankheitskosten

Leider übernehmen die Krankenkassen in manchen Fällen die Behandlungskosten gar nicht oder nur teilweise, sodass man als Patient:in selbst für die Kosten aufkommen muss. Wird Ihnen die medizinische Notwendigkeit jedoch durch ein ärztliches Attest oder eine Verordnung bestätigt, können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Beispiele hierfür sind unter anderem:

  • Aufwendungen für Allgemein- und Fachärzte:innen
  • Aufwendungen für Therapien bei Heilpraktiker:innen, Physio- und Psychotherapeuten:innen
  • Kosten für verordnete Arzneimittel
  • Genesungskosten bei Suchterkrankungen
  • Kosten für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinn (Rollstuhl, Brille, Hörgerät, Prothese, usw.)
  • krankheitsbedingte Fahrtkosten

Detailliertere Informationen zum Thema Krankheitskosten finden Sie in unserem Blogbeitrag: „Wie kann ich Krankheitskosten von der Steuer absetzen?“

Pflegekosten

Bei der Betrachtung der Pflegekosten muss zuerst die Frage geklärt werden, ob man für die eigenen Pflegekosten aufkommt oder für die Kosten von Angehörigen.

Selbstgetragene Pflegekosten, beispielsweise für Ihre Heimunterbringung oder die häusliche Pflege, können Sie als außergewöhnliche Belastungen von Ihrer Steuer absetzen. Das gilt ebenfalls, wenn die Kosten Ihrem:r Ehepartner:in entstanden sind.

Allerdings gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Informieren Sie sich darüber in unserem Blogbeitrag: „Eigene Pflegekosten – Was gibt es steuerlich zu beachten?“

Achtung: Sie können entweder Ihre tatsächlichen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzen oder Sie machen Ihren Grad der Behinderung geltend und beziehen den Behinderten-Pauschbetrag. Beides zusammen ist nicht möglich.

Tragen Sie die Pflegekosten für Ihre:n Angehörige:n können Sie diese ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das gilt beispielsweise für die Heimunterbringung und Verpflegung Ihrer Angehörigen, für Fahrtkosten zum Arzttermin und weitere Kosten.

Auch für diesen Fall haben wir einen ausführlichen Blogbeitrag mit allen Voraussetzungen und weiteren wichtigen Informationen: „Welche Pflegekosten können Angehörige von der Steuer absetzen?“

Bestattungskosten

Ist eine:r Ihrer Angehörigen verstorben und Sie tragen die Bestattungskosten, können Sie die Kosten im direkten Zusammenhang mit der Bestattung steuerlich geltend machen. Darunter fallen folgende Ausgaben:

  • Grabstätte
  • Sarg
  • Blumenschmuck und Kränze
  • Todesanzeigen

Achtung: Sie können nur diejenigen Kosten ansetzen, die den Nachlass und etwaige Ersatzleistungen, wie beispielsweise die Zahlungen einer Sterbegeldversicherung, übersteigen.

Wiederbeschaffungskosten

Zu den unvorhersehbaren und unabwendbare Ereignissen zählen ebenfalls Hochwasser, Stürme oder auch ein Brand, bei denen existentielle Gegenstände wie Hausrat und Kleidung zerstört werden. Die Aufräumarbeiten und Wiederbeschaffung dieser Gegenstände können Sie als außergewöhnliche Belastung von Ihrer Steuer absetzen.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass Sie keinerlei Ersatzansprüche gegenüber Dritten haben. Wenn beispielsweise Ihre Elementarversicherung den Schaden übernimmt, können Sie Ihre Kosten nicht geltend machen. Außerdem darf der Wert Ihrer Ersatzanschaffung den Wert des ersetzten Gegenstandes nicht übersteigen.

Achtung: Diese Regelung bezieht sich nicht auf den Schaden allein, es müssen tatsächlich finanzielle Ausgaben anfallen, um diese anschließend steuerlich berücksichtigen zu lassen.

Im folgenden Blogbeitrag finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema: „Sind Unwetter- und Hochwasserschäden steuerlich absetzbar?“

Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung

Seit 2019 müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Anlage außergewöhnliche Belastungen eintragen. In den Jahren davor waren die Angaben auf dem Mantelbogen zu leisten.


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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.