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5 Fragen und Antworten zum Steuerklassenwechsel

5 Fragen und Antworten zum Steuerklassenwechsel

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Die Steuerklassenwahl spielt für Ehepaare eine entscheidende Rolle für die Höhe Ihres monatlichen Nettoeinkommens. Wer hier geschickt kombiniert, kann finanzielle Vorteile nutzen oder unangenehme Nachzahlungen vermeiden. Doch wann ist ein Wechsel sinnvoll, wie oft ist er möglich und welche Fristen müssen beachtet werden? In diesem Beitrag beantworten wir die fünf wichtigsten Fragen rund um die Steuerklassenwahl und zeigen Ihnen, worauf Sie bei Ihrer Entscheidung achten sollten.

Steuerklassenwechsel - Das Wichtigste in Kürze:

  • Lohnsteuerklassenwechsel bei Änderung der Einkommensverhältnisse einer:s Ehepartners:in sinnvoll
  • Lohnsteuerklassenwechsel nach Trennung des Ehepaares zwingend notwendig
  • Alleinerziehende: Wechsel in Steuerklasse II für direkte Berücksichtigung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Änderungen ab 2020: keine Frist mehr, mehrere Wechsel pro Jahr möglich
  • Beantragung des Wechsels beim Finanzamt, automatische Weitermeldung an Arbeitgeber
  • Keine Beeinflussung der tatsächlichen Steuerlast durch eine ungünstige Lohnsteuerklassenwahl -> Korrektur durch die Steuererklärung
  • Achtung: Beeinflussung der Lohnersatzleistungen durch die Lohnsteuerklasse

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Inhaltsverzeichnis – Die wichtigsten 5 Fragen


Update 2020: Bisher durfte eine Änderung der Lohnsteuerklasse grundsätzlich nur einmal im Jahr erfolgen. Seit dem Jahr 2020 sind auch mehrfache Steuerklassenwechsel in einem Jahr möglich. Damit Ihr Antrag auch im laufenden Jahr noch berücksichtigt wird, sollten Sie ihn jedoch auch weiterhin bis zum 30.11. stellen.


Wann lohnt sich ein Steuerklassenwechsel?

Als Ehepaar sollten Sie immer diejenige Steuerklassenkombination wählen, die einerseits zu einer geringen Lohnsteuerbelastung, aber andererseits auch zu keiner oder nur geringen Einkommensteuernachzahlung führt.

3 unterschiedliche Fallbeispiele:

  • Sie erzielen Einkünfte als Arbeitnehmer:in oder als Pensionär:in, Ihr:e Ehegatte:in bezieht jedoch andere Einkünfte z. B. aus einer Altersrente. In diesem Fall entsteht Ihnen die geringste Steuerbelastung, wenn Sie die Lohnsteuerklassenkombination III/V wählen.
  • Erzielen Sie beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, muss differenziert werden. Als Grundsatz gilt: Sofern sich Ihr Einkommen und das Ihres:r Partners:in in der Höhe deutlich voneinander unterscheiden, ist im Regelfall die Kombination der Lohnsteuerklassen III/V am günstigsten.
  • Fallen Ihre beiden Einkommen eher gleichhoch aus, ist im Regelfall die Kombination der Lohnsteuerklasse IV/IV ratsam. In diesem Fall kann auch die Lohnsteuerklasse IV/IV mit Faktor gewählt werden. Hierbei wird entsprechend den persönlichen Verhältnissen eine genauere Berechnung der Lohnsteuerbelastung erzielt.

Informieren Sie sich über die Steuerklassen im Detail: „Die Steuerklassen – schnell erklärt im Überblick“

Vorsicht: Die Lohnsteuerklassenwahl beeinflusst auch Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld.

Wenn absehbar ist, dass Sie oder Ihr:e Partner:in derartige Leistungen in Zukunft beziehen werden, sollte dies bei der Lohnsteuerklassenwahl vorausschauend mit eingeplant werden. Beispielsweise erhält derjenige Elternteil, der das Elterngeld in Anspruch nehmen will, im Regelfall ein höheres Elterngeld, wenn er rechtzeitig zuvor in die Steuerklasse III wechselt.

Wann muss ich die Steuerklasse wechseln?

Gleichzeitig gibt es auch Situationen, in denen ein Steuerklassenwechsel nicht nur sinnvoll, sondern auch zwingend ist. Dies ist beispielsweise bei einer Trennung der Fall. Haben Sie und Ihr:e Ehegatte:in während des gesamten Veranlagungsjahres getrennt gelebt, dürfen Sie im Folgejahr nur noch eine Steuerklasse für Alleinstehende wählen. Es kommen nunmehr Steuerklasse I, oder, falls Kinder vorhanden sind, ggf. Steuerklasse II in Frage.

Wie kann ich meine Steuerklasse ändern lassen?

In der Regel ist ein Steuerklassenwechsel ein Thema, das hauptsächlich Ehepaare beschäftigt, da ledigen Personen automatisch die Steuerklasse I zugewiesen wird und auch keine weiteren Alternativen zur Auswahl stehen. Alleinerziehende sind mit Steuerklasse II die Ausnahme dieser Regel.

Günstigere Steuerklasse für Ehepaare

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens bei Ehepaaren muss immer beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Sie müssen beide einen gemeinsamen, kostenfreien Antrag stellen, diesen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Für den Wechsel in die Steuerklassenkombination IV/IV ist auch der Antrag eines:r Ehepartners:in ausreichend.

Hinweis: Nach der Trauung wird automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV festgelegt.

Hier können Sie den Antrag auf Steuerklassenwechsel online ausfüllen.

Steuerklasse II für Alleinerziehende

Alleinerziehende haben eine eigene Steuerklasse, mit der der Steuervorteil durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Dazu müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung einreichen und damit die Steuerklasse II für sich beantragen.

Ändern Sie Ihre Steuerklasse nicht direkt, ist jedoch nichts verloren. Der Freibetrag wird dann einfach bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigt und Sie erhalten die zu viel gezahlte Steuern zurück.

Weitere Infos zum Thema finden Sie unter: „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – alles Wichtige im Überblick“

Meldung an den Arbeitgeber

Nach der Änderung der Steuerklasse wird Ihr Arbeitgeber automatisch vom Finanzamt darüber informiert. Dies ist wichtig, damit der automatische Lohnsteuerabzug auch entsprechend angepasst wird.

Kann ich die Steuerklasse unterjährig wechseln?

Ja, Sie können Ihre Steuerklasse nicht nur unterjährig, sondern seit 2020 auch mehrmals pro Jahr wechseln. Auch die bis dato geltende Frist für den Steuerklassenwechsel wurde 2020 abgeschafft. Wenn Ihre neue Steuerklasse allerdings noch fürs laufende Steuerjahr angewendet werden soll, müssen Sie den Wechsel bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres beantragen.

Zahle ich mehr Steuern, ohne Steuerklassenwechsel?

Keine Sorge, die Wahl der Lohnsteuerklasse hat keine Auswirkungen auf Ihre tatsächliche Steuerbelastung. Wenn Sie eine ungünstige Steuerklassenkombination nicht geändert haben, erhalten Sie eine Ihnen zustehende Einkommensteuererstattung auf jeden Fall im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Da Sie diese aber erst im Folgejahr erstellen können und dann noch auf den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts warten müssen, kann sich der Zeitpunkt der Steuererstattung erheblich hinausschieben. In der Zwischenzeit steht Ihnen der Erstattungsbetrag nicht zur Verfügung.

Vorteil durch eine nachteilige Steuerklasse

Andererseits kann die Wahl oder die Beibehaltung einer nachteiligen Steuerklasse auch Vorteile bieten. Wie oben bereits erläutert hat die Lohnsteuerklasse Einfluss auf andere Lohnersatzleistungen und kann diese ggf. auch erhöhen. Planen Sie hier also am besten langfristig für das ganze Steuerjahr.

Fazit zum Steuerklassenwechsel

Wir können Sie also beruhigen. Die Wahl der falschen Lohnsteuerklassenkombination ist langfristig gesehen kein Problem. Auch wenn Sie während des Steuerjahres möglicherweise einen niedrigeren Nettolohn ausgezahlt bekommen, wartet zum Ausgleich im nächsten Jahr eine ordentliche Steuerrückerstattung auf Sie.

Nichtsdestotrotz sollten Sie mögliche zukünftige Entwicklungen in Hinblick auf die Höhe Ihrer Lohnersatzleistungen berücksichtigen. Erstellen Sie ggf. mögliche Prognosen, vergleichen Sie die unterschiedlichen Ergebnisse und fällen dann Ihre Entscheidung.

Als Mitglied in unserem Lohnsteuerhilfeverein erstellen wir nicht nur die Steuererklärung für Sie, sondern beraten Sie auch gerne bei der Wahl der günstigsten Steuerklasse.

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Steuerklassen-Rechner

Die steuerlichen Auswirkungen der Steuerklassenwahl können Sie auch ganz einfach mit unserem Steuerklassen-Rechner ermitteln und die einzelnen Steuerklassen-Kombinationen vergleichen.

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FAQs zum Steuerklassenwechsel

Warum sollte ich die Steuerklasse wechseln?

Ein Wechsel der Steuerklasse kann das monatliche Nettoeinkommen verbessern und Steuernachzahlungen vermeiden helfen – insbesondere bei Ehepaaren. Sie können zwischen drei Steuerklassenkombinationen wählen und so die für ihre Einkommensverhältnisse günstigste Option nutzen.

➤ Vergleichen Sie jetzt die Steuerklassenkombinationen mit unserem Steuerklassen-Rechner!

Die Wahl der Steuerklasse hat nicht nur Einfluss auf das Nettoeinkommen, sondern auch auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld. Deshalb ist ein rechtzeitiger Wechsel – zum Beispiel vor der Geburt eines Kindes oder bei absehbarer Arbeitslosigkeit – oft sinnvoll.

Wichtig: Leben Sie als Ehepaar im gesamten Jahr getrennt, dürfen Sie im Folgejahr nur noch eine Steuerklasse für Alleinstehende wählen (Steuerklasse I oder – mit Kind – Steuerklasse II).

Für Alleinstehende ist ein Wechsel nur möglich, wenn sie alleinerziehend sind und die Voraussetzungen für Steuerklasse II erfüllen.

Was muss ich tun, um die Steuerklasse zu wechseln?

Als Ehepaar können Sie Ihre Steuerklasse gemeinsam bei Ihrem zuständigen Finanzamt ändern lassen. Sie müssen beide einen gemeinsamen, kostenfreien Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen. Für den Wechsel in die Steuerklassenkombination IV/IV ist auch der Antrag eines:r Ehepartners:in ausreichend.

Als Alleinerziehende müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung einreichen und damit die Steuerklasse II beantragen.

Das Finanzamt informiert nach dem Wechsel automatisch den Arbeitgeber.

Kann ich mitten im Jahr die Steuerklasse wechseln?

Ja, Sie können Ihre Steuerklasse nicht nur unterjährig, sondern seit 2020 auch mehrmals pro Jahr wechseln. Auch die bis dato geltende Frist für den Steuerklassenwechsel wurde 2020 abgeschafft.

Achtung: Soll Ihre Steuerklasse noch fürs laufende Jahr angewendet werden, müssen Sie den Wechsel bis 30.11. beantragen.

Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetenten und persönlichen Ansprechpartner:innen rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.


Quellen: 

 

Beitragsbild © IVANKO BRNJAKOVIC LISINSKOGA 1 PETROVARADIN – stock.adobe.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.